Praktische Studienzeit für Rechtsstudentinnen und -studenten
gem. § 5 Abs. 3 JAPrO
Drei Monate Praktikum sind in § 5 JAPrO Baden-Württemberg Zulassungsvoraussetzung zur Staatsprüfung:
§ 5
Praktische Studienzeit
Da es sich nicht um ein in einer Studienordnung vorgesehenes Praktikum, sondern um eine Zulassungsvoraussetzung zur Staatsprüfung in Baden-Württemberg handelt, ist nicht die Juristische Fakultät, sondern das Landesjustizprüfungsamt zuständig. Beachten Sie daher vor allem das Informationsblatt des Landesjustizprüfungsamts sowie die Bescheinigung über das Erfordernis praktischer Studienzeit, das bei manchen Praktikumsstellen vorgelegt werden muss.
Das Praktikum kann bei allen Stellen im In- und Ausland abgelegt werden. Es muss sich also nicht zwingend um eine Praktikumsstelle in Baden-Württemberg handeln, außerdem muss Gegenstand der praktischen Ausbildung nicht das deutsche Recht oder das Recht der Europäischen Union sein.
Eine Aufteilung des Praktikums auf die Justiz, die Anwaltschaft und die Verwaltung, ist sinnvoll, aber nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie das Erfordernis, wonach das Praktikum ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden muss. Praktika in der Schulzeit oder zwischen Abitur und erstem Semester können interessante Anregungen sowie die Möglichkeit der Vergewisserung der Studienwahl bieten, stellen jedoch keine Pflichtpraktika im Sinne der JAPrO dar.
Grundsätzlich sind auch Parlamente, Ministerien und auswärtige Vertretungen geeignete Praktikumsstellen. Es kommt hier allerdings auf den Inhalt des Praktikums an, der juristisch geprägt sein muss (kein „Politik-Praktikum“). Gleiches gilt für Praktika bei Unternehmen (juristisches Praktikum, typischerweise in der Rechtsabteilung oder der Personalabteilung im Gegensatz zu einem „BWL-Praktikum“).
Die Universität gewährt bei Praktika, die dem Studium dienen, ein Urlaubssemester. Bitte beachten Sie allerdings: Ein solches Urlaubssemester ist nicht privilegiert, d.h. es wird vom Landesjustizprüfungsamt bei der Berechnung der Semester für Freiversuch (§ 22 JAPrO) und verbesserungsfähigen Versuch (§ 23 JAPrO) mitgezählt! Zudem handelt es sich dann nicht um ein Pflichtpraktikum im Sinne der JAPrO; Pflichtpraktika sind zwingend in der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren!
Die Vergütung der Praktikumsstelle steht der Anerkennung als Pflichtpraktikum nicht entgegen.
Bewerbungsformulare existieren nicht.
Formulare für die Bescheinigung der Praktika existieren nicht – bitte beachten Sie die Mindestanforderungen, die sich aus dem Informationsblatt des Landesjustizprüfungsamts ergeben.
Die Praktikumsbescheinigung sollte in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
Das Praktikum kann als Einzel- oder Gruppenpraktikum durchgeführt werden: Beim Einzelpraktikum betreut der Ausbilder nur einen Studenten/ eine Studentin, beim Gruppenpraktikum wird ein Ausbildungsprogramm für eine Gruppe (ca. Arbeitsgemeinschaftsgröße) angeboten. Gruppenpraktika finden insbesondere bei Landgerichten und Verwaltungsgerichten statt. Bitte beachten Sie diesbezügliche Ausschreibungen.
Bewerbung: Viele Richterinnen und Richter, Verwaltungsmitarbeiter sowie die Anwaltschaft nimmt gerne Praktikantinnen und Praktikanten an. Oft reicht ein freundliches Anschreiben mit einer kurzen Schilderung Ihres bisherigen Studiums, Ihrer fachlichen Interessen und des Zeitraums, in dem das Praktikum stattfinden soll aus, bisweilen wird die Einreichung von Zeugnissen verlangt. Viele Stellen im In- und Ausland bieten aktiv Stellen an; beachten Sie diesbezüglich daher bitte die Aushänge im Juristischen Seminar.