Weg zum Dr. iur. Promotion

Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu selbständiger, vertiefter wissenschaftlicher Arbeit (§ 38 Abs. 2 S. 1 Landeshochschulgesetz [LHG] i. V. m. § 2 Satz 1 Promotionsordnung). Ob erwartet werden darf, dass er erbracht wird, prüft der Promotionsausschuss - der aus allen dem Fakultätsrat angehörenden Professorinnen und Professoren der Fakultät besteht und dessen Vorsitzender der Dekan ist (§ 3 Abs. 1 und 3 PromO) - anhand rechtlicher Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion. Erbracht wird der Nachweis mit der Dissertation und der - seit Juni 2012 als fakultätsöffentliche wissenschaftliche Disputation ausgestalteten -  mündlichen Prüfung. Der mit der Promotion angestrebte Doktorgrad ist „der wichtigste akademische Grad“ (Wolfgang Zimmerling, Akademische Grade und Titel, 2. Aufl. 1995, Rn. 49, S. 22).

Symbolbild Promotion

Annahme und Zulassung zur Promotion, Einschreibung als Promotionsstudent/in

Missverständnisse entstehen mitunter, wenn von der "Annahme zur Promotion" gesprochen wird. Dabei muss unterschieden werden zwischen I. dem Abschluss der Promotionsvereinbarung (umgangssprachlich noch oft auch bezeichnet als „Annahme zur Promotion“ durch eine/n Professor/in oder Privatdozent/in), II. der prüfungsrechtlichen Zulassung zur Promotion gemäß der Promotionsordnung und III. der Einschreibung (Immatrikulation) als Promotionsstudent/in bei der zuständigen Zulassungsstelle der Zentralen Universitätsverwaltung (Studierendenadministration oder Abteilung 7.1 der Zentralen Universitätsverwaltung = Zulassungsstelle des Dezernats für internationale Beziehungen der Universitätsverwaltung).

Links

Annahme, Zulassung und Einschreibung (mit inländischem Abschluss)

Informationen zur Annahme und Zulassung zur Promotion sowie Einschreibung als Promotionsstudent/in nach erfolgreichem Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Annahme, Zulassung und Einschreibung (mit ausländischem Abschluss)

Informationen zur Annahme und Zulassung zur Promotion sowie zur Einschreibung als Promotionsstudent/in nach erfolgreich absolviertem rechtswissenschaftlichem Studium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Promotionsleistungen

Die Promotionsleistungen setzen sich aus der  Dissertation (§ 11 PromO 2017) sowie der Disputation (§ 17 PromO 2017) zusammen. 

Links

Dissertation (§ 11 PromO 2017)

Hier finden Sie die einschlägigen Regelungen zur Dissertation sowie weiterführende Informationen.

Disputation (§ 17 PromO 2017) und Prüfungsergebnis der Promotion (§ 18 PromO2017)

Hier finden Sie die einschlägigen Regelungen zur Disputation sowie zur Berechnung des Prüfungsergebnisses der Promotion.

Finanzierung der Promotion und Ansprechpartner

Links

Finanzierung

Informationen zur Finanzierung der Promotion und zu Stipendien.

Ansprechpartner

Informationen zur den Ansprechpartnern für Ihre Fragen zum Thema Promotion sowie zu den Ombudsperson für Doktorandinnen und Doktoranden der Graduiertenakademie.