Weg zum Dr. iur. Promotion
Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu selbständiger, vertiefter wissenschaftlicher Arbeit (§ 38 Abs. 2 S. 1 Landeshochschulgesetz [LHG] i. V. m. § 2 Satz 1 Promotionsordnung). Ob erwartet werden darf, dass er erbracht wird, prüft der Promotionsausschuss - der aus allen dem Fakultätsrat angehörenden Professorinnen und Professoren der Fakultät besteht und dessen Vorsitzender der Dekan ist (§ 3 Abs. 1 und 3 PromO) - anhand rechtlicher Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion. Erbracht wird der Nachweis mit der Dissertation und der - seit Juni 2012 als fakultätsöffentliche wissenschaftliche Disputation ausgestalteten - mündlichen Prüfung. Der mit der Promotion angestrebte Doktorgrad ist „der wichtigste akademische Grad“ (Wolfgang Zimmerling, Akademische Grade und Titel, 2. Aufl. 1995, Rn. 49, S. 22).
Annahme und Zulassung zur Promotion, Einschreibung als Promotionsstudent/in
Missverständnisse entstehen mitunter, wenn von der "Annahme zur Promotion" gesprochen wird. Dabei muss unterschieden werden zwischen I. dem Abschluss der Promotionsvereinbarung (umgangssprachlich noch oft auch bezeichnet als „Annahme zur Promotion“ durch eine/n Professor/in oder Privatdozent/in), II. der prüfungsrechtlichen Zulassung zur Promotion gemäß der Promotionsordnung und III. der Einschreibung (Immatrikulation) als Promotionsstudent/in bei der zuständigen Zulassungsstelle der Zentralen Universitätsverwaltung (Studierendenadministration oder Abteilung 7.1 der Zentralen Universitätsverwaltung = Zulassungsstelle des Dezernats für internationale Beziehungen der Universitätsverwaltung).
Links
Annahme, Zulassung und Einschreibung (mit inländischem Abschluss)
Informationen zur Annahme und Zulassung zur Promotion sowie Einschreibung als Promotionsstudent/in nach erfolgreichem Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Promotionsleistungen
Die Promotionsleistungen setzen sich aus der Dissertation (§ 11 PromO 2017) sowie der Disputation (§ 17 PromO 2017) zusammen.