Fachstudienberatung

Über das Studium der Rechtswissenschaft
Studienplan
Studieninteressierte
Orientierungs- und Zwischenprüfung
Arbeitsgemeinschaften
Übungen
Studium im Ausland
Schwerpunktbereiche und Universitätsprüfung
Examensvorbereitung HeidelPräp!
Staatsprüfung
Promotion
Adressen
Formulare
Themen von A - Z

Über das Studium der Rechtswissenschaft

Artikel 1 GrundgesetzAuf die Rechtswissenschaft bereitet die Schule nur mittelbar vor. Die erste Berührung mit dem Gegenstand wirkt daher oft verwirrend. Junge Juristen dürfen sich dadurch nicht entmutigen lassen. Sie sollen sich freilich bemühen, ihr Studium von Anfang an richtig anzulegen. Die folgenden Hinweise wollen ihnen dafür Anhaltspunkte bieten.

(1) Die Jurisprudenz ist eine Kulturwissenschaft. Sie wird sich nur dem erschließen, der sich auch über die Beziehungen des Rechts zu den geschichtlichen, ökonomischen, sozialen, kulturellen und philosophischen Entwicklungen Klarheit verschafft. Daher müssen sich die Studierenden nicht nur mit der Rechtsgeschichte beschäftigen; sie sollten zur Erweiterung der Allgemeinbildung und zur sinnvollen Ergänzung des juristischen Studiums vor allem in den ersten Semestern außerdem Vorlesungen in den anderen Fakultäten hören, insbesondere über Philosophie, Geschichte und Kulturgeschichte, Volkswirtschaft und Soziologie.

(2) Auch innerhalb der juristischen Disziplinen des geltenden Rechts kommt es nicht allein darauf an, dass sich die Studierenden Kenntnisse der Rechtsdogmatik und der positiven Normen verschaffen. Mindestens ebenso notwendig ist das Eindringen in die juristische Methodik d.h. in die juristische Kunst der Abstraktion, Interpretation, Konstruktion und Systematik, sowie in die juristische Terminologie und die juristische Schlussweise. Nur wer diese Methodik beherrscht und anzuwenden versteht, vermag den Rechtsstoff als solchen zu bewältigen. Das Erlernen und Üben der juristischen Methode muss das ganze Rechtsstudium begleiten.
Vielfältige Erfahrung zeigt, dass es ein Irrtum ist zu glauben, derjenige, der seine Bemühungen vorwiegend oder gar ausschließlich auf das Sammeln von „positivem Wissen“ gerichtet hat, sei in der Prüfung oder im praktischen juristischen Beruf den anderen überlegen. Hier wie dort ist es in erster Linie das Beherrschen der juristischen Methode, das die fähigen Juristen kennzeichnet.

(3) Die Studierenden können nicht früh genug damit beginnen, in die juristische Literatur einzudringen und dabei auch Fachzeitschriften und richterliche Erkenntnisse zu lesen. Jeder Studierende sollte sich im Laufe der Semester eine kleine eigene Handbibliothek schaffen.
Die juristische Literatur steht den Studierenden vor allem in der Seminarbibliothek und in den ergänzenden Spezialinstituten zur Verfügung. Das Juristische Seminar und die Universitätsbibliothek sollten daher von Anfang an bevorzugte Arbeitsstätte der Rechtsstudenten sein.

(4) Die Fakultät vermittelt Rechtswissenschaft mit Hilfe verschiedenartiger Unterrichtsveranstaltungen.
Die Vorlesungen bezwecken, den Studierenden die einzelnen Rechtsgebiete nach Inhalt und Methodik nahe zu bringen, ihn zu „unterrichten“. Die dafür meist unumgängliche Form des gedrängten systematischen Vortrags stellt an Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit der Hörer regelmäßig hohe Anforderungen; die Vorlesung kann im Übrigen in das betreffende Rechtsgebiet oft nur einführen. Schon aus diesen Gründen ist es unerlässlich, dass die Studierenden das Gehörte anhand wissenschaftlicher Literatur nacharbeiten und durch Eigenstudium ergänzen. Selbständige Nacharbeit und intensives Eigenstudium gehören zum Wesen der akademischen Ausbildung; sie sind selbstverständlicher Bestandteil des Universitätsstudiums.
In den Übungen lernen die Studierenden die Behandlung juristischer Fälle, die Anwendung des abstrakten Rechts auf konkrete Sachverhalte des Lebens. Die Übungen bilden einen wichtigen Bestandteil des Studiums, weil nur ständiges Üben zur Beherrschung der juristischen Arbeitsmethode führt. Im Rahmen der Übungen für Anfänger im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht findet die Zwischenprüfung statt.
Klausurenkurse dienen vor allem der Examensvorbereitung und sollten daher nicht vor dem 7. Semester besucht werden. Sie gelten nicht als Übungen der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO).
Als wissenschaftlich intensivste Unterrichtsveranstaltung sind Seminare vorgesehen, in denen unter Leitung der Dozenten den Teilnehmern Gelegenheit gegeben ist, durch Referate und anschließende Diskussion ein bestimmtes Thema wissenschaftlich gründlich zu behandeln. Der Besuch eines Seminars kommt nur für Studierende in Betracht, die die entsprechenden Vorlesungen gehört und durchgearbeitet haben; er wird nur für denjenigen wirklich gewinnbringend sein, der tatkräftig mitarbeitet. – Zur Ergänzung und Erweiterung des in der Vorlesung dargebotenen Stoffs dienen u. a. Kolloquien.

(5) Für die Studierenden der ersten  Semester werden Arbeitsgemeinschaften gebildet, um gerade in den Anfangssemestern neben den Vorlesungen auch den Unterricht in kleineren Gruppen zu ermöglichen. Diese Arbeitsgemeinschaften, die von wissenschaftlichen Mitarbeitern geleitet werden, sind stofflich bestimmten Lehrveranstaltungen der drei Hauptfachgebiete (Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht) zugeordnet.
Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist es einmal, die Vorlesungen, an die sie sich stofflich anlehnen, zu ergänzen. Dies soll vor allem dadurch geschehen, das der in den betreffenden Vorlesungen behandelte Stoff in kleineren Gruppen (ca. 25 Teilnehmer) im Gespräch weiter erörtert und insbesondere anhand praktischer Fälle vertieft wird. Zum anderen sollen die jungen Studierenden durch die Behandlung und Bearbeitung praktischer Fälle zu einer selbständigen Auseinandersetzung mit dem Vorlesungsstoff angeregt und angeleitet und so auf eine erfolgreiche Teilnahme an den Übungen vorbereitet werden. Daneben haben die Arbeitsgemeinschaften aber auch den Zweck, den Studierenden in den ersten Semestern eine Hilfestellung bei der Gestaltung und Durchführung des Studiums dadurch zu geben, dass sie diejenigen Probleme mit einbeziehen, die erfahrungsgemäß in den Anfangssemestern größere Schwierigkeiten bereiten, wie z. B. zweckmäßige Anlage des Studiums, Technik wissenschaftlicher Arbeit, Benutzung von Literatur und Bibliotheken. Vor einer Teilnahme an Übungen ist deshalb der Besuch mindestens einer Arbeitsgemeinschaft dringend zu empfehlen.

(6) Den Studierenden beim folgerichtigen Aufbau ihres Studiums zu helfen, ist der Sinn des nachfolgenden Studienplanes. Er enthält Vorschläge, die den Studiengang jeweils mit dem Turnus der Lehrveranstaltungen abstimmen. Ab dem Wintersemester 2017/18 kann das Studium in Heidelberg nur noch zum Wintersemester begonnen werden. In jedem Semester werden alle Grundkurse, Übungen und Arbeitsgemeinschaften angeboten, so dass der Studienbeginn in Heidelberg zu beiden Terminen in gleicher Weise möglich ist. Für das dritte und vierte bzw. für das fünfte und sechste Semester werden zum Teil gemeinsame Vorlesungen angeboten, so dass die Vorlesungen zum Teil einmal jährlich angeboten werden.
Nach der Zwischenprüfung können die Studierenden einen Schwerpunktbereich wählen, der mit einer Universitätsprüfung abgeschlossen wird, die ihrerseits 30 % der Endnote der Ersten juristischen Prüfung ausmacht. Die Veranstaltungen im Rahmen der Schwerpunktbereiche werden im regelmäßigen Wechsel angeboten, so dass das Schwerpunktbereichsstudium in der Regel innerhalb von 3 Semestern absolviert werden kann. Für jeden Schwerpunktbereich gibt es einen eigenen Studienplan, der ergänzend zu den Veranstaltungen des 5. bis 8. Fachsemesters herangezogen werden muss.
Die Fakultät ist bemüht weitere – außer den in den Studienplänen genannten – Lehrveranstaltungen anzubieten, die nicht in ein bestimmtes Semester einzuordnen sind. Diese Ergänzungsveranstaltungen erscheinen nicht im Studienplan, sondern sind dem Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.

 

Studienplan

Beim Studienplan handelt es sich nicht um eine verbindliche Studienordnung, sondern um eine Richtschnur, einen „roten Faden“, der die sinnvolle Abfolge der Vorlesungen und Übungen darstellen soll. Fristen für das Bestehen der drei Anfängerübungen ergeben sich aus der Zwischenprüfungsordnung, für die Fortgeschrittenenübungen existiert keine entsprechende Frist. 

Es liegt ein neuer Studienplan vor, der seit dem Wintersemester 2017/18 gilt.

Studienplan (2014)

Studienplan (ab Erstsemester WS 2017/18)

Studienhandbuch

 


Studieninteressierte

Es gibt vielfältige Möglichkeiten, sich über ein Studium der Rechtswissenschaft in Heidelberg zu informieren. Auf mehreren Seiten haben wir Informationen für Studieninteressierte zusammengestellt. Einen Eindruck von den Inhalten des Jurastudiums erhält man durch den Besuch von Vorlesungen; dieses „Schnupperstudium“ ist ohne vorherige Anmeldung möglich. Im Frühjahr beteiligt sich die Fakultät an den „Orientierungstagen Rhein-Neckar“, im Herbst findet an zwei Tagen ein „Tag der offenen Tür“, die Studieninformationstage statt. Hier können Sie sich an Ständen und durch den Besuch von Vorträgen über das Studienangebot an der Universität Heidelberg informieren. Die Fachstudienberatung bietet zudem persönliche Gespräche zur Studienwahl Jura an. Lesen Sie mehr...


Regelmäßige Informationsveranstaltungen

  • Informationsveranstaltung zu Studium und Prüfungen für Erstsemester: Erste Semesterwoche.
  • ERASMUS-Auslandsstudium: Die Veranstaltung Studium im Ausland, insbesondere Erasmus für Erstsemester findet jeweils zu Beginn des Wintersemesters statt.
    Im Laufe des Wintersemesters gibt es die Erasmus-Informationsveranstaltung.
    Weitere Informationen finden Sie im grauen Kasten oben rechts auf der ERASMUS-Internetseite unter https://www.jura.uni-heidelberg.de/international/erasmus/outgoing/).
  • Studieninformationstag für Schülerinnen und Schüler (mit Fachvortrag Rechtswissenschaft): 18.11.2020
  • Informationsveranstaltungen an weiterführenden Schulen (auf Anfrage)
  • Termine der nächsten Informationsveranstaltungen für Studienortwechsler nach Heidelberg. 

    -steht noch nicht fest-

    Um Anmeldung wird gebeten.

    .

 
Orientierungs- und Zwischenprüfung

Die Orientierungsprüfung besteht aus einer bestandenen Anfängerübung im Bürgerlichen Recht oder im Öffentlichen Recht; eine vorherige Wahl ist nicht erforderlich. Die Orientierungsprüfung muss im zweiten Semester versucht worden sein, damit diese im Falle des Nichtbestehens im dritten Semester wiederholt werden kann.
Die Zwischenprüfung besteht aus den Anfängerübungen im Bürgerlichen Recht,  Öffentlichen Recht und Strafrecht. Sie muss bis zum vierten Semester bestanden worden sein; eine Wiederholungsmöglichkeit im fünften oder sechsten Semester ist gegeben, wenn die jeweilige Anfängerübung bis zum vierten Semester einmal versucht wurde.

Zwischenprüfungsordnung

Arbeitsgemeinschaften

Fahrrad vor dem Juristischen SeminarArbeitsgemeinschaften werden für untere und mittlere Semester in den drei Hauptgebieten Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht angeboten. In ihnen wird der in den Vorlesungen und Übungen dargestellte Stoff nochmals eingeübt und insbesondere die Falllösungstechnik erläutert. Informationen zum Anmeldeverfahren zu den Arbeitsgemeinschaften erhalten Sie hier, Absolventen mit deutlich überdurchschnittlichem 1. Examen können sich als AG-Leiter(in) bewerben.

 
Übungen

Übungen sind Vorlesungen in den drei Hauptgebieten Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht, in denen Prüfungsleistungen erbracht werden (Hausarbeit und Klausur). Man unterscheidet Anfänger- (2. und 3. Fachsemester) und Fortgeschrittenenübungen (4.-6. Semester). Zur Teilnahme an den Anfängerübungen ist eine Anmeldung erforderlich; Fristende: Freitag der zweiten Vorlesungswoche. Anmeldeformulare zu den Anfängerübungen erhalten Sie jeweils in den ersten beiden Vorlesungswochen an der Pforte des Juristischen Seminars (=Eingang zur Seminarbibliothek). Eine Anmeldung zu den Fortgeschrittenenübungen ist nicht erforderlich.

 

Studium im Ausland

Das rechtswissenschaftliche Studium im Ausland ist eine gewinnbringende Möglichkeit der Zusatzqualifikation, der wissenschaftlichen Vertiefung des Studiums und der Verbesserung von Fremdsprachenkenntnissen. Ein bis drei im Ausland absolvierte Semester können bei der Berechnung der Semesterzahl bei Freiversuch (§ 22 JAPrO, „Freischuss“) und verbesserungsfähigem Versuch (§ 23 JAPrO) unberücksichtigt bleiben (Unschädlichkeit der Auslandssemester für Freiversuch und verbesserungsfähigen Versuch). Bei der Berechnung der Fachsemesterzahl werden Auslandssemester (= “Urlaubssemester“) nicht mitgerechnet. Darüber hinaus können im ausländischen Recht absolvierte Prüfungsleistungen als Pflichtleistungen anerkannt werden (Anrechnung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen). Es kann sogar ein Teil der Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich, die Studienarbeit, im Ausland absolviert werden. Der Zeitpunkt des Auslandsaufenthalts richtet sich gegebenenfalls nach den Vorgaben von Austauschprogrammen sowie dem Angebot der aufnehmenden Hochschule im Ausland, ist im übrigen aber individuell bestimmbar. Grundsätzlich geeignet ist der Zeitraum nach bestandener Zwischenprüfung, spätester Zeitpunkt für die Rückkehr ist das vorletzte Semester vor der Staatsprüfung.

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten der Durchführung eines Auslandsaufenthalts:

  • Das ERASMUS-Programm bietet die Möglichkeit eines Auslandsstudiums an europäischen Partneruniversitäten, das durch ein Stipendium gefördert wird.
  • Das Dezernat für Internationale Beziehungen der Universität und mehrere Fakultätsbeauftragte informieren über zahlreiche Austauschprogramme mit Partneruniversitäten weltweit; meist wird das Auslandsstudium durch Studiengebührenerlass gefördert.
  • Zuletzt ist auch die direkte Bewerbung bei ausländischen Hochschulen möglich. Weder die Streichung der Auslandssemester bei der Berechnung der Semesterzahl für Freiversuch (8) oder verbesserungsfähigen Versuch (10) noch die Anerkennung von im ausländischen Recht erbrachten Studienleistungen sind davon abhängig, dass der Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Austauschprogramms absolviert wurde. Es liegen daher kaum Beschränkungen hinsichtlich der Durchführung eines ein bis drei Semester umfassenden Auslandsstudiums vor.

Die Vorbereitung(szeit) auf ein Auslandsstudium hängt sehr vor den im einzelnen geltenden Sprachanforderungen und Bewerbungsfristen ab. Beachten Sie daher die jeweiligen Ausschreibungstexte. Der Vorbereitung dient der Besuch von fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltungen und Fremdsprachenkursen.

Auslandspraktika

Des weiteren können Pflichtpraktika auch im Ausland absolviert werden, § 5 JAPrO:
"(1) Während der vorlesungsfreien Zeit nehmen die Studierenden mindestens drei Monate lang an praktischen Studienzeiten teil.
(2) Die praktischen Studienzeiten können bei allen Stellen im In- und Ausland abgeleistet werden, die geeignet sind, den Studierenden eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln.
(3)…, (4)…"

Weitere Informationen:


 

Schwerpunktbereiche und Universitätsprüfung

Die Ausbildung im Schwerpunktbereich ergänzt und vertieft die in der Pflichtfachausbildung erworbenen juristischen Kenntnisse. Gegenstand der Ausbildung und Prüfung im Schwerpunktbereich ist ein exemplarisch ausgewählter Rechts- oder Lebensbereich. In Heidelberg werden zehn Schwerpunktbereiche angeboten. Der Schwerpunktbereich kann frühestens – muss aber nicht – nach bestandener Zwischenprüfung gewählt werden. Die frühzeitige Wahl ist sinnvoll, um eine Verlängerung der Studienzeiten zu vermeiden. Andererseits kann eine um ein Semester verschobene Wahl ggf. helfen, sich Klarheit über die eigenen Interessen zu verschaffen. Klarheit verschafft der Besuch der Informationsveranstaltung am Ende jedes Semesters oder ein „Probehören“ der angebotenen Vorlesungen. Die Wahl erfolgt jeweils in der ersten Woche der Vorlesungszeit. Wahlzettel sind an der Pforte des Juristischen Seminars erhältlich, die Abgabe erfolgt im Prüfungsamt durch Einwurf in den dafür vorgesehenen Briefkasten. Ist der gewählte SB überfüllt (150% der durchschnittlichen Belastung), so kann unter den WäStühle im Prüfungszimmerhlern dieses Schwerpunktbereichs eine Auswahl anhand der Durchschnittsnote der Zwischenprüfung erfolgen. Wer aufgrund der Zwischenprüfungsnote nicht berücksichtigt werden kann, wird dem mit der nächsten Priorität gewählten Schwerpunktbereich zugeordnet. Wurde nur eine Wahl getroffen, so ist keine Wahl erfolgt.
Stühle im PrüfungszimmerDie Dauer des Schwerpunktbereichsstudiums ist individuell, nach Studienplan erstreckt sich das Studium vom 5. bis 9. Semester (inklusive Prüfungen), die klausurrelevanten Vorlesungen können meist innerhalb eines Jahres gehört werden. Zu jedem Schwerpunktbereich gehören Veranstaltungen im Umfang von mindestens 16 Semesterwochenstunden, allerdings existiert ein Kern von ein bis drei klausurrelevanten Vorlesungen. Die Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich besteht aus den drei Teilprüfungsleistungen Studienarbeit, Klausur und mündliche Prüfung. Der Prüfungszeitpunkt ist individuell bestimmbar, die Studienarbeit sollte in der Regel im 7. Fachsemester geschrieben werden. Die mündliche Prüfung bildet den Abschluss der Universitätsprüfung.
Die Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich kann i„abgeschichtet“ werden, d. h. vollständig vor der Staatsprüfung absolviert werden. Die Schwerpunktbereichsprüfung kann in Heidelberg auch innerhalb eines Jahres nach der erstmalig bestandenen Staatsprüfung absolviert werden. Es besteht aber keine möglichkeit, das Schwerpunktbereichsstudium erst nach der Staatsprüfung zu beginnen.
n.

Seite des Prüfungsamts der Juristischen Fakultät

 


Examensvorbereitung HeidelPräp!
 

Auch während der wichtigen Phase der Examensvorbereitung werden Sie von der Fakultät gut betreut. Das Examensvorbereitungsprogramm „HeidelPräp!“ wird Ihnen helfen, sich umfassend auf das Examen vorzubereiten. Wir wollen mit der Examensvorbereitung nicht erst dort beginnen, wo vieles, was für den Erfolg in der Prüfung wesentlich ist, bereits versäumt wurde. Vielmehr setzen wir auf eine „ganzheitliche“ Examensvorbereitung, die über ambitionierte Lehrprogramme in der Zeit unmittelbar vor dem Examen deutlich hinausgeht: Wir wollen durch frühzeitige Beratung und gezielte Unterstützung von Eigeninitiative und Selbstverantwortung dazu beitragen, dass nach den großen Scheinen mit Blick auf das Examen keine Panik aufkommen muss, sondern die Herausforderung des Examens souverän bewältigt werden kann.


Staatsprüfung

Pruefungsraum mit Bild MittermaierDie Staatsprüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt, einer Stelle des Justizministeriums Baden-Württemberg abgenommen. Sie besteht aus sechs fünfstündigen Klausuren sowie einer mündlichen Prüfung. Prüfer sind die Professorinnen und Professoren sowie Praktiker. Die Prüfung erfolgt landeseinheitlich, jährlich werden zwei Termine, jeweils im Frühjahr und im Herbst angeboten. Ab Herbst 2011 erfolgt die Korrektur der Klausuren landeseinheitlich, d. h. die Korrektoren erhalten Klausuren unterschiedlicher Prüfungsorte, auf Grund der zugelosten Platzziffern kann vom Prüfer die Landesuniversität nicht ermittelt werden.
Da das Studium und die zu erbringenden Prüfungsleistungen – insbesondere nach der Zwischenprüfung – stark von der Vorbereitung auf die Staatsprüfung geprägt ist, bitten wir, die Informationsblätter des Landesjustizprüfungsamts sowie die Ausschreibungen zur Staatsprüfung zu beachten. Dort finden Sie auch die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung mit den wichtigen Vorschriften § 8, § 9 (Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung), § 22 und § 23 (Verbesserungsfähiger Versuch).


Promotion
 

Im Anschluss an die Erste juristische Prüfung oder an die Zweite juristische Staatsprüfung empfinden nicht wenige Absolventinnen und Absolventen den Wunsch, sich weiter zu qualifizieren. Eine der in Betracht kommenden Möglichkeiten besteht darin, durch ausdauernde und intensive wissenschaftliche Arbeit einen eigenen Beitrag zum Erkenntnisfortschritt der Rechtswissenschaft zu leisten, ihn in der Form einer Monographie (Dissertation) vorzulegen sowie auf dieser Basis und einer mündlichen Prüfung zum Dr. iur. zu promovieren. Die Voraussetzungen der Zulassung zur rechtswissenschaftlichen Promotion sind in den §§ 4 – 5 der Promotionsordnung normiert.

Fragen zum Promotionsverfahren an der Juristischen Fakultät beantwortet Frau Nadine Eckert von der Geschäftsstelle für Promotionsangelegenheiten des Dekanats. Mit hiernach verbliebenen Fragen zum Promotionsverfahren oder zur Anbahnung einer Promotion sind Sie beim Fakultätsreferenten, Herrn Dr. Rainer Keil, herzlich willkommen. Die Promotion setzt eine Betreuung durch eine Professorin, einen Professor, eine Privatdozentin oder einen Privatdozenten der Juristischen Fakultät voraus, die oder der in dem wissenschaftlichen Gebiet forscht, das Sie bearbeiten möchten. Eine Übersicht über die an der Fakultät lehrenden Professor/inn/en und Privatdozent/inn/en finden Sie über diesen Link.

Einen Service zur Deckung fächerübergreifenden Beratungsbedarfs - etwa zu Fragen möglicher Finanzierung (Stipendien), zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, zur Frauenförderung durch spezielle Workshops und Stipendien, zu  für einen größeren Kreis zugänglichen Möglichkeiten, Zusatzqualifikationen zu erwerben - bietet die Graduiertenakademie der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg an.


Adressen


Juristisches SeminarFriedrich-ebert-anlage6-10 _01.2010 2011-ii-05-17.jpg
Dekanat - Studienberatung
Friedrich-Ebert-Anlage 6-10
D-69117 Heidelberg

Lagekarte

 

Studienberatung Hauptfach

Für die Studienberatung im Hauptfach ist
 
Dr. Daniel Kaiser
06221-54-7632
leiter.pruefungsamt@jurs.uni-heidelberg.de

montags 9 bis 11 Uhr und 14 bis 16 Uhr
donnerstags 9 bis 11 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Juristisches Seminar, Raum 019

zuständig.

Studienberatung Universitätsprüfung, Schwerpunktbereiche und Prüfungsrecht

Für die Studienberatung für die Universitätsprüfung, Schwerpunktbereiche und für prüfungsrechtliche Fragen ist

Herr Dr. Daniel Kaiser
06221-54-7632
leiter.pruefungsamt@jurs.uni-heidelberg.de

zuständig.

Mo und Do 14 bis 16 Uhr (Studienberatung Universitätsprüfung). Weitere Termine nach Absprache. Juristisches Seminar, Raum 019.

Entgegennahme von Anträgen und Anmeldungen

Frau Langenkämper (Juristisches Seminar, Zimmer 006)
Montags bis donnerstags 9-11:30 Uhr
Annahme von Studienarbeiten ganztägig bis 16:30 Uhr.

Studienberatung Nebenfächer

Für die Studienberatung für Nebenfächer ist

Frau Julia Kraft
06221-54-7435
studienberatung.nebenfach@jurs.uni-heidelberg.de


zuständig.

Studienberatung LL.M.

Für die Studienberatung für den Aufbaustudiengang für im Ausland graduierte Juristinnen und Juristen (LL.M.) ist
Herr Dr. Rainer Keil
06221-54-7442
dekanat@jurs.uni-heidelberg.de

in der Vorlesungszeit:
montags 9 bis 11 Uhr
donnerstags 9 bis 11 Uhr; in der vorlesungsfreien Zeit: unregelmäßig (genauere Angaben finden Sie hier)
Juristisches Seminar, Raum 011
zuständig.
Informationen zum Aufbaustudiengang Unternehmensrestrukturierung (LL.M.corp.restruc.) finden Sie hier oder hier, die Fachstudienberatung hier.
Informationen zum Aufbaustudiengang International Law (LL.M.) finden Sie hier oder hier.

Promotion

Erste Ansprechpartnerin für Fragen der Promotion ist Frau Nadine Eckert, Geschäftsstelle für Promotionsangelegenheiten der Juristischen Fakultät; E-Mail: geschaeftsstelle-dekanat@jurs.uni-heidelberg.de
Tel.:  06221-547631
Fax.: 06221-547654
Sprechstunde: Montag - Freitag 9.30 - 12.00 Uhr und 14.30 Uhr - 16.00 Uhr, Juristisches Seminar Raum 13
 
Mit Fragen, die sich dort nicht sofort klären lassen, sind Sie herzlich willkommen bei
Herrn Dr. Rainer Keil
06221-54-7442
dekanat@jurs.uni-heidelberg.de
Sprechstunden in der Vorlesungszeit (in der vorlesungsfreien Zeit: unregelmäßig; genauere Angaben finden Sie hier):
Montag 9 bis 11 Uhr
Donnerstag 9 bis 11 Uhr
Juristisches Seminar, Raum 011
 
Für Fragen zur Promotion im Ausland, insbesondere ERASMUS, ist Ansprechpartnerin:
Frau Dr. Nika Witteborg-Erdmann, M. A.
erasmus@ipr.uni-heidelberg.de
Sprechstunden und Kontaktdaten

Studienberatung Studium im Ausland, insbesondere ERASMUS

Für die Studienberatung für ein Studium im Ausland ist Ansprechpartnerin:
Frau Dr. Nika Witteborg-Erdmann, M. A.
erasmus@ipr.uni-heidelberg.de
Sprechstunden und Kontaktdaten

 

  

Formulare

Hilfreiche Formulare für die Anmeldung zu Veranstaltungen, zur Universitätsprüfung und zu Staatsprüfung finden Sie unter "Service".


 

Themen von A – Z
 

Amtliche SammlungHier finden Sie - alphabetisch sortiert - kurze Erläuterungen zu Grundbegriffen des Studiums und der Prüfungsverwaltung. Im Rahmen der Studienberatung werden die meisten Fragen häufiger gestellt. Es handelt sich daher zugleich um die Antworten auf häufig gestellte Fragen ("FAQ", Frequently Asked Questions). Der Abschnitt wird laufend erweitert und ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

A

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Anfängerübungen: Anmeldung

Die Teilnahme an einer Anfängerübung setzt die schriftliche Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen der Vorlesungszeit voraus. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten; danach werden keine Meldungen mehr entgegengenommen. Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich durch Einwurf eines ausgefüllten Anmeldeformulars, das mit Beginn der Vorlesungszeit an der Pforte des Juristischen Seminars erhältlich ist, in den dafür bestimmten Briefkasten im Dekanatsgang (zwischen Zimmer 003 und 004). Wer bereits an einer Anfängerübung erfolgreich teilgenommen hat, ist von einer nochmaligen Teilnahme an der betreffenden Übung ausgeschlossen.

Einzelheiten zum Ablauf der Übungen (auch eventuelle Terminänderungen) werden ausschließlich in den Übungsstunden bekanntgegeben. In Zweifelsfällen erteilen die Studienberater der Fakultät Auskunft in ihren Sprechstunden.

Hinweis: Es wird an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich auf die Zwischen- u. Orientierungsprüfungsordnung hingewiesen und insbes. daran erinnert, dass Hausarbeit und Klausur grundsätzlich in einer Übung zu bestehen sind. Für das Bestehen der Orientierungsprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Anfängerübung im Bürgerlichen Recht oder im Öffentlichen Recht erforderlich. Die Orientierungsprüfung ist im 2. Semester abzulegen und kann bei Nichtbestehen im 3. Semester einmal wiederholt werden.

Für die erfolgreiche Teilnahme an der Zwischenprüfung sind jeweils eine Hausarbeit und eine Klausur im Rahmen der Übungen für Anfänger im Bürgerlichen Recht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht (§ 2 Abs.1 S.1, § 5 Abs.1 S.1 ZwiPO) bis zum Ende des 4. Semesters zu bestehen. Wer bis dahin an den Prüfungsleistungen (= Übungsarbeiten) noch nicht teilgenommen, d.h. keinen Prüfungsversuch unternommen hat, hat insoweit (in dem betreffenden Fach) die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 5 Abs.1 S.2 ZwiPO). Wer bis zum Ende des 4. Semesters an den Übungen für Anfänger teilgenommen, aber noch nicht alle Leistungsnachweise erworben hat, kann diese noch im 5. oder 6. Semester erbringen (§ 5 Abs.2 ZwiPO).

Anfängerübungen: Klausuren

Die Teilnehmer an diesen Aufsichtsarbeiten haben sich vor Beginn der Prüfungen durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen. Die Einlasskontrolle an den Hörsälen beginnt jeweils 20 Minuten vor Beginn der schriftlichen Prüfung. Damit die Prüfungen pünktlich beginnen können, werden die Teilnehmer gebeten, sich rechtzeitig einzufinden, aber vor Beginn der Einlasskontrolle die Hörsäle nicht zu betreten; ein vorheriges Belegen von Plätzen im Hörsaal ist untersagt. Auf die Erforderlichkeit der vorherigen schriftlichen Anmeldung für die Teilnehmer an den Übungen wird nochmals ausdrücklich hingewiesen. 

Anerkennung ausländischer Leistungsnachweise

(§ 9 Abs. 5 JAPrO Baden-Württemberg 2002)

Können Studienleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums abgelegt wurden angerechnet werden? Die Teilnahme an einer Übung, an einem Seminar, an einer Grundlagenveranstaltung sowie an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer von der Juristischen Fakultät als gleichwertig anerkannten Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland ersetzt werden. Voraussetzungen hierfür sind:

1. Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland: Anders als im Zusammenhang mit der Freiversuchs- und Notenverbesserungsregelung muss es sich um eine Lehrveranstaltung einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät handeln. Die Teilnahme kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Immatrikulation, aber auch im Rahmen eines Konföderationsabkommens ohne Immatrikulation im Ausland (z.B. Europäische Konföderation der oberrheinischen Universitäten - EUCOR) erfolgen.

2. Gleichwertigkeit: Nicht erforderlich ist, dass die Übung, das Seminar oder die Grundlagenveranstaltung deutsches Recht zum Gegenstand haben. In der Regel wird Gleichwertigkeit unter folgenden Voraussetzungen angenommen:

a) Übung für Fortgeschrittene: Das Rechtsgebiet der ausländischen Lehrveranstaltung muss - entsprechend dem zu ersetzenden Übungsschein - dem Zivilrecht, dem Strafrecht oder dem Öffentlichen Recht zugeordnet werden können. Dabei kommen nur solche Veranstaltungen in Betracht, die den Kern des Zivil-, Straf- oder Öffentlichen Rechts berühren. Eine rein völkerrechtliche Veranstaltung kann beispielsweise nicht die Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene, eine solche allein des Internationalen Privatrechts nicht diejenige im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene ersetzen. Eine rein europarechtliche Veranstaltung kann allenfalls bei Kombination mit einer weiteren im Verfassungsrecht oder Verwaltungsrecht die Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene ersetzen. Außerdem muss es sich um eine übungsähnliche Lehrveranstaltung handeln, in der je mit Erfolg eine umfangreichere schriftliche Arbeit (Klausur, Hausarbeit [in Großbritannien ersatzweise zwei "Essays"] oder ein schriftlich ausgearbeitetes Referat [nicht nur Kurzreferat]) erstellt und außerdem eine weitere schriftliche Prüfung abgelegt worden ist. Die weitere Prüfung muss in derselben oder einer anderen, demselben Rechtsgebiet (Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentliches Recht) zuzuordnenden Lehrveranstaltung absolviert werden. Eine mündliche Prüfung reicht als weitere Prüfungsleistung nicht aus. Achtung: Es kann nur ein Übungsschein für Fortgeschrittene durch einen Leistungsnachweis aus dem Ausland ersetzt werden! Ein an den Universitäten Genf oder Lausanne erworbener Übungsschein im Deutschen Bürgerlichen Recht wird hierbei nicht mitgezählt.

b) Seminar: Es muss mit Erfolg ein schriftlich ausgearbeitetes Referat (nicht nur ein Kurzreferat) erstattet worden sein. Ausnahmsweise kann auch die Anfertigung einer Hausarbeit zusammen mit einer mündlichen Prüfung in derselben Lehrveranstaltung genügen. In Einzelfällen können auch andere Studienleistungen im Ausland das Zulassungserfordernis der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar erfüllen, so bei Teilnahme an "moot courts" oder "concours", allerdings nur bei Anfertigung einer eigenen und abgrenzbaren schriftlichen Ausarbeitung.

c) Grundlagenveranstaltung: Die Veranstaltung muss einem der in § 3 Abs. 1 Satz 2 JAPrO genannten Grundlagenfächer zugeordnet werden können. Nicht erforderlich ist, dass das Grundlagenfach aus deutscher Sicht behandelt wird. Es muss mit Erfolg eine Aufsichtsarbeit oder Hausarbeit gefertigt oder ein schriftlich ausgearbeitetes Referat erstattet worden sein.

d) Veranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen: Es kann sich um eine Veranstaltung handeln, die juristische Inhalte in einer Art und Weise vermittelt, die die Voraussetzungen einer Schlüsselqualifikation erfüllt (z.B. in Form eines Moot Courts, einer nachgestellten Verhandlungssituation, anhand praktischer, zur Mediation geeigneter Konflikte). Ebenso kann es sich um eine außerjuristische Veranstaltung handeln, die sich auf Querschnittskompetenzen (etwa Rhetorik, Mediation etc.) bezieht oder Grundkenntnisse in Nachbarwissenschaften mit Bedeutung für den rechtswissenschaftlichen Sektor vermittelt bzw. Fachwissen anderer Disziplinen vermittelt, soweit es für das Berufsfeld der Juristen Bedeutung hat. Im Rahmen dieser Veranstaltung muss ein Vortrag gehalten oder eine vergleichbare mündliche Prüfungsleistung erbracht worden sein.

3. Nachweis: Durch Bescheinigung der ausländischen Universität, aus der sich ergeben müssen:

  • Semester oder Studienjahr,
  • Titel der Veranstaltung bzw. Prüfungsfach,
  • Art der erbrachten Leistung (Aufsichtsarbeit, Hausarbeit, schriftlich ausgearbeitetes Referat, Vortrag, mündliche Prüfung),
  • Bestehen der Prüfung und Bewertung der Leistung. Fremdsprachigen Bescheinigungen - außer englisch- und französischsprachigen - ist eine Übersetzung beizufügen, die vom Studenten oder der Studentin selbst angefertigt werden kann; die Anforderung einer amtlich beglaubigten Übersetzung bleibt vorbehalten.

4. Durch die im Rahmen einer ausländischen Lehrveranstaltung in einem Semester absolvierten Prüfungen kann auch dann, wenn die Anzahl der bestandenen Prüfungsleistungen gemäß oben Ziffer 2 für mehrere Scheine "ausreichen" würde, jeweils nur ein zulassungsrelevanter Inlandsschein ersetzt werden.

Anerkennung ausländischer Leistungsnachweise: Nachweis der Leistungen, Antragstellung

Für die Anerkennung von im Auslandsstudium erbrachten Prüfungsleistungen ist die Universität zuständig, an der das Studium nach Rückkehr aus dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt wird. An der Universität Heidelberg erfolgt der Nachweis durch Bescheinigung der ausländischen Universität, aus der sich ergeben müssen:

  • Semester oder Studienjahr,
  • Titel der Veranstaltung bzw. Prüfungsfach,
  • Art der erbrachten Leistung (Aufsichtsarbeit, Hausarbeit, schriftlich ausgearbeitetes Referat, Vortrag, mündliche Prüfung),
  • Bestehen der Prüfung und Bewertung der Leistung.

Fremdsprachigen Bescheinigungen - außer englisch-, französisch und spanischsprachigen - ist ein Übersetzung beizufügen, die vom Studenten oder der Studentin selbst angefertigt werden kann; die Anforderungen einer amtlich beglaubigten Übersetzung bleibt vorbehalten.

Bitte stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung beim Prüfungsamt der Juristischen Fakultät, zu Hd. Herrn Dr. Kaiser, Prüfungsamt, Juristische Fakultät der Universität Heidelberg, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, Zimmer 019, 69117 Heidelberg. Bitte vergessen Sie nicht Ihre Postadresse, E-Mailadresse und die Unterschrift. Ein Antragsformular existiert nicht.
Dem Antrag ist ein Original und eine einfache Kopie des Leistungsnachweises (meist "Transcript of Records" beizufügen. Falls sich Art und Umfang der Prüfungsleistung aus der Bescheinigung nicht ergeben sollte, bitten wir darum, die Prüfungsleistung (Klausur, Hausarbeit) im Original beizufügen. Neben Antrag und Leistungsnachweis ist noch ein aktueller Immatrikulationsnachweis (Rückmeldenachweis) des Semesters nach dem Auslandssemester beizufügen.

 

Auslandsstudium: Möglichkeiten und Anerkennung

Zu den Möglichkeiten eines Auslandsstudiums lesen Sie bitte unserer Informationsseiten zum Studium im Ausland.

Zur Anerkennung des Auslandsstudiums lesen Sie bitte das Merkblatt des Landesjustizprüfungsamts. Nach Rückkehr aus dem Auslandsaufenthalt ist ratsam, zeitnah den Antrag auf Anerkennung (= Nichtberücksichtigung der Auslandssemester bei der Semesterzählung im Rahmen des Freiversuchs oder verbesserungsfähigen Versuchs) zu stellen.

Ausländische Studieninteressierte: Möglichkeit des propädeutschen Vorsemesters

Jeweils im Sommersemester bietet das Internationale Studienzentrum der Universität Heidelberg propädeutische Vorsemester für ausländische Studieninteressierte an. Das Angebot richtet sich an Bewerber, die sich für die Aufnahme eines Studiums der folgenden Fachrichtungen an der Universität Heidelberg interessieren:

  •     medizinische und biologische Studiengänge
  •     Wirtschafts-, Sozial- und Verhaltenswissenschaften und Jura

Propädeutische Vorsemester sind Kurse, die ausländische Studieninteressierte auf ihr zukünftiges Studium in Deutschland vorbereiten sollen. Sie bieten eine fachliche und fachsprachliche Vorbereitung sowie eine Einführung in die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens. Voraussetzung für die Teilnahme ist unter anderem eine direkte Hochschulzugangsberechtigung für diese Fächer. Weitere Informationen finden Sie hier.

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BAföG: Zuständigkeiten

BAföG und Examen

Behinderung, studieren mit ~ oder chronischer Erkrankung

Vgl. allgemein - Fächer und Studiengänge übergreifend - hierzu die Seite https://www.uni-heidelberg.de/studium/kontakt/handicap/ .Externer Inhalt Mit Fragen des Nachteilsausgleichs bei Prüfungen wenden Sie sich am besten an die jeweilige FachstudienberatungExterner Inhalt.


Die Juristische Fakultät bekennt sich zu der Senatsrichtlinie "Partnerschaftliches Verhalten"Externer Inhalt. Sie ist bestrebt, herabwürdigendes Verhalten, sexuelle Übergriffe, Mobbing, Stalking und Diskriminierung zu unterbinden. Mehr ...Externer Inhalt

Beurlaubung

Während des Studiums besteht grundsätzlich Studierpflicht. Auf ihren Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung, § 20 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung (ZImmO) der Universität Heidelberg vom 19. September 2007). Lesen Sie hierzu bitte zunächst die Informationen der Zentralen Universitätsverwaltung über die Gründe und das Verfahren der Beurlaubung.

Im Jurastudium ist hinsichtlich der Beurlaubung zu beachten:

 

1. Während eines Auslandsstudiums sollte eine Beurlaubung erfolgen, da gemäß § 20 JAPrO die Beurlaubung zu den Voraussetzungen zählt, unter denen die Auslandssemester bei der Berechnung der Fachsemester im Rahmen der Regelungen des Freiversuchs und verbesserungsfähigen Versuchs nicht mitgezählt werden:

„(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums:
1., 2. [...];
3.bis zu drei Semester eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums, wenn der Kandidat

  • an einer ausländischen Universität eingeschrieben war,
  • in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht hat,
  • je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat und
  • an der inländischen Universität zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt war,

dies gilt nicht für Semester, in denen der Kandidat eine Leistung erbringt, die er sich nach § 31 Absatz 2 anerkennen lässt;

Lesen Sie hierzu bitte auch die Abschnitte zu „Freiversuch“, „Verbesserungsfähiger Versuch“ und „Auslandsstudium“.

2. Auch Krankheitssemester können bei der Berechnung der Fachsemesterzahl im Rahmen des Freiversuchs und des verbesserungsfähigen Versuchs gestrichen werden, § 22 JAPrO:


„(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums:
1. Semester, in denen wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund ein Studienhindernis und eine Beurlaubung bestand; im Falle einer Erkrankung ist diese grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung der Studierunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält;“


Wenden Sie sich in diesem Falle bitte umgehend an das Landesjustizprüfungsamt.

3. Liegt eine Krankheit während der vorlesungsfreien Zeit („Semesterferien“) vor, in der Hausarbeiten anzufertigen sind, kann dies durch die Nachschreibemöglichkeit ausgeglichen werden. Lesen Sie hierzu bitte den entsprechenden Abschnitt.
Dauert die Krankheit länger an, ist insbesondere auch die Vorlesungszeit betroffen, so ist auch in Hinblick auf die Orientierungs- und Zwischenprüfung eine Beurlaubung ratsam:  Die Zwischenprüfungsordnung nimmt bei der Frage der fristgerecht abgelegten Orientierungs- und Zwischenprüfung auf die Fachsemester Bezug. Bei der Fristberechnung (2., spätestens 3. Fachsemester bezüglich der Orientierungsprüfung; 4. Fachsemester bei der Zwischenprüfung, hierbei Wiederholungsmöglichkeit im 5. ODER 6. Semester) werden die Urlaubssemester nicht mitgezählt. Bitte beachten Sie allerdings: Durch eine Beurlaubung können nicht bestandene Prüfungsleistungen nicht nachträglich annulliert werden.
Lesen Sie zur Orientierungs- und Zwischenprüfung bitte die Zwischenprüfungsordnung.

 

Bewerbung um einen Studienplatz: Auswahl- und Zulassungsverfahren

Fragen zum Prozedere der Bewerbung richten Sie bitte an die Zentrale Studienberatung, nur dort können Sie rechtsverbindliche Auskunft erhalten. Die Bewerbung um einen Studienplatz erfolgt nicht an der Juristischen Fakultät, sondern an der Universität Heidelberg, zuständig ist das Studentensekretariat bzw. das Akademische Auslandsamt.

Die Bewerbungschancen richten sich primär nach der erzielten Abiturdurchschnittsnote (umgangssprachlich auch als "NC" bezeichnet), zudem werden die vier Halbjahresnoten der Oberstufe in den Kernfächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache berücksichtigt. Praktika etc. dürfen bei der Bewerbung nicht positiv berücksichtigt werden. Bei der Auswahlentscheidung können nach § 6 der Auswahlsatzung nur folgende Aspekte berücksichtigt werden:

 

 
(1) [...]
 
(2) Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens sind
a. nachfolgende Fächer zu berücksichtigen: aa. Deutsch, bb. Mathematik, cc. eine fortgeführte Fremdsprache; bei mehreren Fremdsprachen wird zunächst vorrangig der in allen vier Halbjahren vor Erlangung der Hochschulreife belegte Kurs, sodann vorrangig der mit dem besten Ergebnis abgeschlossene Kurs gewertet;
b. zusätzlich wird die Auswahl nach folgenden Kriterien getroffen: aa. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung sowie bb. Berufsausbildung, die über die Eignung für den Studiengang der Rechtswissenschaft besonderen Aufschluss geben kann.
 
(3) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe folgender schulischer und sonstiger Leistungen in den folgenden Schritten bestimmt wird.
 
a. Die in der gymnasialen Oberstufe in den Fächern Deutsch, Mathematik und fortgeführter Fremdsprache (Absatz 2 a. cc.) erreichten Punkte werden unabhängig davon, ob das Fach in allen vier Halbjahren belegt wurde oder ob es in die allgemeine Durchschnittsnote eingegangen ist, addiert und durch zwölf geteilt. Die sich ergebende Punktezahl wird auf drei Stellen hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht 4 gerundet. Ausländische Noten sollen in angemessener Weise umgerechnet werden; soweit die Kultusminister-Konferenz Richtlinien für die Umrechnung entwickelt hat, sollen diese für die Umrechnung herangezogen werden. Ist Deutsch nicht Landessprache, tritt das in der Landessprache erzielte Ergebnis an die Stelle des im Fach Deutsch erzielten Ergebnisses; in diesem Falle kann Deutsch als Fremdsprache gewertet werden.
 
b. Die Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte wird im Falle aktueller Abiturzeugnisse mit einer maximal zu erreichenden Abitur-Gesamtpunktezahl von 840 durch 56 beziehungsweise im Falle älterer Abiturzeugnisse mit einer maximal zu erreichenden Punktezahl von 900 durch 60 geteilt. Die sich ergebende Punktezahl wird auf drei Stellen hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
 
c. Eine Berufsausbildung, die über die Eignung für den Studiengang Rechtswissenschaft besonderen Aufschluss geben kann, wird mit 5 Punkten bewertet. Über die Eignung für den Studiengang Rechtswissenschaft können ausschließlich eine abgeschlossene Ausbildung: - zum Rechtspfleger, - zum Bezirksnotar oder - für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder - eine abgeschlossene Banklehre - eine abgeschlossene Lehre zum Versicherungskaufmann im Sinne dieser Satzung Aufschluss geben.
 
d. Die nach den Bestimmungen a. – c. errechneten Punktezahlen werden addiert und durch drei geteilt (Gesamtpunktesumme). Die Gesamtpunktesumme bestimmt die Rangfolge. Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.
 
e. Die für das Auswahlverfahren verfügbaren Studienplätze werden an die rangbesten Bewerberinnen und Bewerber nach der Rangfolge vergeben.
 

 

Daneben werden nach den allgemeinen Regeln der Hochschulvergabeverordnung (z.B. § 11: Auswahl nach Wartezeit). Eine „Umrechnung“ von Wartesemestern in „NC-Werte“ ist nicht möglich; die Frage, wie viele Wartesemester man bei welcher Abiturdurchschnittsnote benötigt, um im Auswahlverfahren zugelassen zu werden, ist kaum zu beantworten: Dies hängt von der Zahl der Bewerber sowie deren Wartesemestern ab, ist also schwer vorherzusagen.

Lesen Sie bitte auch:

  • Parallelstudium (Seite der Zentralen Studienberatung)
  • Sonderanträge (Seite der Zentralen Studienberatung)
  • Spitzensport und Studium (in "Themen von A-Z")
  • Zweitstudium (Seite der Zentralen Studienberatung)

 

Bewerbung um einen Studienplatz: Zulassungschancen ("NC")

Der Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Heidelberg ist zulassungsbeschränkt, es wird ein Auswahlverfahren durchgeführt, das drei Kriterien berücksichtigt, für die jeweils eine in der Auswahlsatzung festgelegte Punktezahl vergeben werden. Eine starre, festgesetzte NC-Grenze existiert nicht; die Zulassungschancen richten sich nach der Zahl der Mitbewerber, ihren Noten und Qualifikationen. Es ist daher falsch bzw. stark vereinfacht, von einem „NC“ im Sinne einer Abiturdurchschnittsnote zu sprechen. Bei der durchzuführenden Auswahl handelt es sich um ein Verfahren, das neben dem Abiturdurchschnitt die Kernfächer Deutsch, Mathematik und die (erste) fortgeführte Fremdsprache bewertet sowie bestimmte Zusatzqualifikationen positiv bepunktet (ausschließlich einschlägige Berufsausbildungen, namentlich Ausbildungen/Studien zum Rechtspfleger, Bezirksnotar oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder eine abgeschlossene Banklehre, eine abgeschlossene Lehre zum Versicherungskaufmann). Daneben sind noch zahlreiche besondere Anträge (Sozialgründe) möglich, zudem wird auch die Wartezeit positiv angerechnet. Praktika, Motivationsschreiben etc. dürfen nicht berücksichtigt werden. Eine Bevorzugung der Abiturnoten einzelner Bundesländer existiert nicht.

Eine echte NC-Bildung in dem Sinne, dass bis zu einem bestimmten Abiturdurchschnitt zugelassen wird, erfolgt damit nicht. Eine entsprechende statistische Erhebung wird auch nicht durchgeführt, es liegen lediglich Erfahrungswerte der letzten Zulassungsverfahren vor. Die oftmals geäußerte Frage von Studieninteressierten, wie hoch der NC sei, kann daher dieser Pauschalität nicht beantwortet werden. Fest steht, dass Abiturienten mit einem Abiturdurchschnitt von 1,0 bis 2,0 regelmäßig gute Chancen haben, bereits im ersten Zulassungsverfahren zugelassen zu werden. Zum Wintersemester werden regelmäßig über 300 Studienplätze vergeben.

In den letzten Jahren lag der "NC" zum Wintersemester bei ungefähr 1,7-1,9. "NC" bedeutet in diesem Sinne die „schlechteste“ Abiturdurchschnittsnote, mit der man ohne Sonderpunkte (z. B. durch Wartesemester) und bei durchschnittsentsprechenden Noten in den drei Kernfächern noch zugelassen wurde. Da im ersten Zulassungsschritt alle Plätze verteilt werden konnten, wurde kein Nachrückverfahren und kein Losverfahren durchgeführt; dies ist bei einem Vergleich dieser Werte mit den veröffentlichten Zulassungsgrenzen anderer Fächer und Universitäten zu beachten.

Über das Prozedere der Online-Bewerbung informiert sehr ausführlich die Seite der Zentralen Universitätsverwaltung. Das Online-Bewerbungsverfahren wird immer anderthalb Monate vor Bewerbungsfristende frei geschaltet. Die Bewerberdaten werden zunächst elektronisch übermittelt, jedoch ist bis zum Fristende auch die Zusendung von Bewerbungsunterlagen in Papierform (ausgedrucktes pdf-Dokument, Abitur, ggf. weitere Nachweise) erforderlich.
 

Bibliotheken

C

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Career Service

D

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Diskriminierung

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E

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Examen: Erste juristische Prüfung: Berechnung der Gesamtnote

Eine Übersicht über die Zusammensetzung der Gesamtnote der Ersten juristsichen Prüfung (Staatsprüfung und Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung) finden Sie hier.

Examensstatistiken

 

F

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Fachspezifische Fremdsprachenausbildung 

Übersicht über die Rechts- und Fremdsprachenausbildung

 

 

Zentrales Sprachlabor der Universität (ZSL)

Zusatzqualifikationen
(= „Fachspezifische Fremdsprachenausbildung“ der Juristischen Fakultät)

Fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltungen der Juristischen Fakultät)

Zahlreiche Sprachkurse:

  • Arabisch,
  • Chinesisch,
  • Englisch,
  • Französisch,
  • Italienisch,
  • Japanisch,
  • Polnisch,
  • Portugiesisch,
  • Russisch,
  • Schwedisch,
  • Spanisch,
  • Tschechisch

Rechtswissenschaftlich geprägte Sprachkurse:

  • Englisch *
  • Französisch *
  • Spanisch *

(= Jeweils 3 Semester, mit
Abschlussprüfung, hohes
Sprachniveau. Besuch einzelner
Kursteile = * )

Anmeldung


In einer Fremdsprache abgehaltene Lehrveranstaltung* oder Zusatzveranstaltungen

  • z.B. Transnational Commercial Law
  • Montpellierseminar *
  • Latein für Juristen
  • Stilübungen für Juristen
  • Einführung in die deutsche Rechtssprache
  • Auslandssemester*
Bitte entnehmen Sie die konkreten Veranstaltungen dem Vorlesungsverzeichnis der Juristsichen Fakultät (KVV) oder dem Online-Vorlesungsverzeichnis.
  • Pflicht: Besuch einer Veranstaltung zur Anmeldung zur Staatsprüfung (= *)
  • Empfohlen: Besuch mehrerer Veranstaltungen; nach Studienplan 2.-7. Semester, Zulassung im 1. Semester möglich. Unterschiedliches Sprachniveau.

Jeweils einsemestrige Kurse in Rechts-

  • Arabisch*
  • Italienisch*
  • Polnisch*
  • Englisch (US-amerikanisches Recht)*
  • Portugiesisch und Brasilianisch*
  • Französisch*
  • Spanisch*
  • Türkisch*

Anmeldung

(* = Leistungsnachweis im Sinne des § 9 JAPrO Baden-Württemberg: Voraussetzungen für die Zulassung zur Staatsprüfung: (1) Zur Staatsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer (...) an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (§ 3 Abs. 5 Satz 2) regelmäßig teilgenommen hat, sofern die Fremdsprachenkompetenz nicht anderweitig ausreichend nachgewiesen ist.)

 

 

Fachstudienberatung: Wegbeschreibung

 
Fachstudienberatung der Juristischen Fakultät
Juristisches Seminar
Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, Zimmer 019 / Zimmer 016
D-69117 Heidelberg
 
 
Die Studienberatung befindet sich in Zimmer 019 und Zimmer 016 des Juristischen Seminars, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, in der Nähe des Adenauerplatzes, am Stadtgarten.
  • Anreise mit dem PKW: Näher als Bismarckplatz bzw. Adenauerplatz kann man nicht an das Seminargebäude heranfahren: da PKW-Stellplätze nicht in nennenswertem Umfang vorhanden sind, müssten Sie sich in der Umgebung einen Tiefgaragenstellplatz mieten.
  • Anreise mit dem ÖPNV: Straßenbahnen und Busse Richtung Altstadt bis Haltestelle Adenauerplatz oder Bismarckplatz.

Einen Lageplan der Universitätsgebäude in der Altstadt finden Sie hier, das Juristische Seminar ist unten links (Gebäude 3090/ 3091) zu erkennen.Die Zimmer 019 und 016  befindet sich im Dekanatsgang, Eingang Nebengebäude, Erdgeschoß, rechte Seite.

Fakultätsliste

Bewerbung als AG-Leiter(in) oder Korrekturassisten(in). Absolventinnen und Absolventen, die als Wissenschaftliche Mitarbeiter, AG-Leiter oder Korrekturassistenten tätig sind, werden bei der Bewerbung um einen Referendariatsplatz bei den Landgerichten der Umgebung unterstützt.

Formular.

Ansprechpartnerin: Karla Klemann (ag@jurs.uni-heidelberg.de , Tel.: 06221 - 54 7435). Sprechzeiten: Mittwoch 14.00 - 15.30 Uhr in Raum 016 des Juristischen Seminars.

Fortgeschrittenenübung: Anfängerübung als Zulassungsvoraussetzung

Der Fakultätsrat hat am 23.07.2009 beschlossen: „Die bestandene Anfängerübung ist Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der Fortgeschrittenenübung.“

Die Teilnahme an einer Fortgeschrittenenübung ist nur dann zulässig und ein Leistungsnachweis kann nur dann erworben werden, wenn zuvor die korrespondierende Anfängerübung bestanden wurde. Bei Studienortwechslern entspricht der Anfängerübung die schriftliche Anerkennung der jeweiligen Prüfungsleistungen durch das Prüfungsamt oder die bestandene Zwischenprüfung an der Heimatuniversität.

Die Studierenden weisen die bestandene Anfängerübung nach, indem eine (einfache) Kopie des Leistungsnachweises der Hausarbeit der Fortgeschrittenenübung bei der Abgabe lose beigelegt wird.

Da im Strafrecht die Anfängerübung im dritten Semester und die Fortgeschrittenenübung im vierten Semester besucht wird, gilt hier eine besondere Regelung hinsichtlich nachgeschriebener Hausarbeiten: Studierende, welche die Hausarbeit der Anfängerübung im Strafrecht nachschreiben, da diese trotz ernsthaften Versuchs in der Übung nicht bestanden wurde oder die auf Grund anderer Umstände die Hausarbeit nachschreiben dürfen (Hochschulortwechsler, Rückkehrer aus einem Auslandsaufenthalt, Genehmigung) müssen versichern, an der Wiederholungshausarbeit teilzunehmen und weisen die nachträglich bestandene Hausarbeit unverzüglich nach.

In dem (höchst seltenen) Fall, dass die nachgeschriebene Hausarbeit nochmals nicht bestanden, die Fortgeschrittenenhausarbeit aber bestanden wurde, kann die Fortgeschrittenenübung im Strafrecht dennoch absolviert werden.  Die bestandene Fortgeschrittenübung ersetzt dann aber nicht die Anfängerübung, die zum Bestehen der Zwischenprüfung weiterhin erforderlich ist. Eine Studienzeitverlängerung durch diese Regelung ist daher ausgeschlossen. Die Regelung dient der Umsetzung des Studienplans, dem zufolge die Anfängerübungen im 2. und 3. Semester und die Fortgeschrittenenübung im 4., 5. und 6. Semesters zu absolvieren sind.

***
Antrag


_____________________
Name


_____________________
Vorname


_____________________/ _____. FS
Matrikelnummer, Fachsemester



An den
Lehrstuhl

_____________________
Juristische Fakultät der Universität Heidelberg
Friedrich-Ebert-Anlage 6-10
D-69117 Heidelberg

Heidelberg, den __ . __ . 20__


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit bestätige ich, dass ich an der Anfängerübung im Strafrecht in dem der Fortgeschrittenenübung vorangegangenen Semester teilgenommen habe und auf Grund des Nichtbestehens der Hausarbeit bei einem ernsthaften Versuch oder mit besonderer Genehmigung des Prüfungsamts die Möglichkeit habe, die Hausarbeit der Anfängerübung nachzuschreiben. Ich informiere Sie durch Vorlage des Leistungsnachweises der Anfängerübung unverzüglich, wenn ich diese nachträglich bestanden habe.

Mit freundlichen Grüßen


_______________________________
Unterschrift

 

Fortgeschrittenenübungen: Semesterzuordnung

In Heidelberg werden die Fortgeschrittenenübungen nach Studienplan in dieser Reihenfolge absolviert:

  • 4. Fachsemester: Fortgeschrittenenübung im Strafrecht
  • 5. Fachsemester: Fortgeschrittenenübung im Zivilrecht
  • 6. Fachsemester: Fortgeschrittenenübung im Öffentlichen Recht

Verbindlich vorgeschrieben ist diese Reihenfolge nicht; insbesondere Studienortwechsler können daher nach eigenem Lernfortschritt die Übungen in einer anderen Reihenfolge ablegen. Gleiches gilt für Rückkehrer aus einem Auslandsaufenthalt, welche eine Fortgeschrittenenübung durch die Anrechnung von im Auslandsstudium abgelegten Prüfungsleistungen ersetzt haben. Eine Höchstzahl an Wiederholungen oder eine Frist, innerhalb der man die Übungen bestanden haben muss, ist nicht vorgesehen. Bestandene Übungen können grundsätzlich nicht zur Verbesserung wiederholt werden. Es können auch zwei Übungen in einem Semester angefertigt werden – wie dies bis vor einigen Jahren noch im 4. Semester der Fall war. Allerdings sollte dieses "Kumulieren" nicht zu Lasten der sorgfältigen Vorbereitung auf die Prüfungsleistungen gehen. Schlussendlich sollte es nicht darum gehen, schnellstmöglich "scheinfrei" zu werden, sondern die Übungen zur Vorbereitung auf die Staatsprüfung im Sinne kontinuierlichen Lernens zu nutzen. Es wird dazu geraten, nach bestandener Übung, spätestens ab dem 7. Fachsemester, regelmäßig an den Probeklausuren des Examensvorbereitungsprogramms „HeidelPräp“ teilzunehmen.

 

Fairness

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Freiversuch

Bei einem frühen ersten Versuch, die Staatsprüfung zu bestehen, wird ein Freiversuch gewährt (auch sog. „Freischuss“). Bei Nichtbestehen der Prüfung werden noch zwei weitere Versuche gewährt, während die nichtbestandene Staatsprüfung bei einem ersten regulären Versuch sonst nur einmal wiederholt werden kann. Bei Bestehen der Prüfung kann diese innerhalb eines Jahres zur Verbesserung wiederholt werden – eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Prüfungsrechts, dass bestandene Prüfungen nicht wiederholt werden können. Es wird dann das bessere Ergebnis gewertet, eine Verschlechterung ist nicht möglich. Beachten Sie bitte den Text der JAPrO:

 

 
§ 22 Freiversuch
 
(1) Nimmt ein Kandidat nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium spätestens an der am Ende des achten Semesters beginnenden Staatsprüfung teil und besteht er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch). Eine mehrmalige Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen.
 
(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums:
 
1. Semester, in denen wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund ein Studienhindernis und eine Beurlaubung bestand; im Falle einer Erkrankung ist diese grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung der Studierunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält;
 
2. bis zu drei Semester eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums, wenn der Kandidat
- an einer ausländischen Universität eingeschrieben war,
- in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht hat,
- je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat und
- an der inländischen Universität zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt war;
 
3. bis zu zwei Semester als angemessener Ausgleich für eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule während mindestens eines Jahres;
 
4. bis zu zwei Semester als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer schweren körperlichen Behinderung oder einer schweren chronischen körperlichen Erkrankung sind; diese Voraussetzungen sind grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Insgesamt können nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.
 

 

 

 

Freiversuch und Auslandssemester

Wird das Auslandssemester angerechnet? Von Interesse für Jurastudierende ist weniger um die "Anrechnung" des Semesters als vielmehr um die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit das Semester nicht als freiversuchs- und verbesserungsversuchsschädlich angesehen wird, also ein bis drei Auslandssemester bei der Semesterberechnung gestrichen werden.  Hierzu regelt § 22 JAPrO in Abs. 2 Nr. 2 Voraussetzungen für den Freischuss (acht Semester), die gleiche Berechnungsvoraussetzungen gelten nach § 23 auch für den verbesserungsfähigen Versuch (bis zum 10. Semester):

 

(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums:
1. [...];
2. [...]
3. bis zu drei Semester eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums, wenn der Kandidat
  • an einer ausländischen Universität eingeschrieben war,
  • in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht hat,
  • je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat und
  • an der inländischen Universität zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt war,

dies gilt nicht für Semester, in denen der Kandidat eine Leistung erbringt, die er sich nach § 31 Absatz 2 anerkennen lässt;

[...]

 

 

Fragen zu § 22 Abs. 2 Nr. 2 JAPrO, also hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Auslandssemestern bei Freiversuch und verbesserungsfähigem Versuch, müssen an das Landesjustizprüfungsamt in Stuttgart gerichtet werden. Hierüber kann die Studienberatung der Juristischen Fakultät keine verbindliche Auskunft erteilen.

Rückkehrer aus dem Auslandsaufenthalt müssen auf dem "Vordruck für Freiversuchsteilnehmer" - und durch Anlagen in geeigneter Weise (Scheine, Transcripts) die belegten Kurse nachweisen. Allen Studierenden, die erwägen, die Staatsprüfung in Baden-Württemberg innerhalb der Fristen des Freiversuchs oder des verbesserungsfähigen Versuchs zu absolvieren, ist zu raten, den Antrag auf Nichtberücksichtigung der Semester bereits unmittelbar nach Wiederaufnahme des Studiums in Heidelberg zu stellen. Spätestens muss der Antrag zusammen mit dem Zulassungsantrag zur Staatsprüfung gestellt werden. Auf einen früheren Antrag erhält man aber bereits einen Bescheid, so dass man hinsichtlich des möglichen Examenstermins Planungssicherheit erhält.

Für den verbesserungsfähigen Versuch (Notenverbesserung) gelten diese Voraussetzungen entsprechend (§ 23 Abs. 1 S. 1, 2. HS JAPrO).

 

G

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Grundlagenfächer

Ein benoteter Leistungsnachweis in einem Grundlagenfach ist in Baden-Württemberg eine der Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung gemäß § 9 JAPrO: "...(2) Die Zulassung setzt ferner die erfolgreiche Teilnahme voraus an [...] 2. einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach (§ 3 Abs. 1)". § 3 Abs. 1 S. 2 JAPrO: „Grundlagenfächer (Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Juristische Methodenlehre, Rechtsvergleichung, Allgemeine Staatslehre) sind angemessen zu berücksichtigen.“

Es handelt sich also nicht um einen Teil der Zwischenprüfung - auch wenn der Leistungsnachweis im Grundlagenfach typischerweise bis zur Zwischenprüfung erworben wird -, sondern um eine Zulassungsvoraussetzung zur Staatsprüfung.

In Heidelberg werden folgende Grundlagenveranstaltungen (mit Leistungsnachweis) angeboten:

  • Römische Rechtsgeschichte
  • Deutsche Rechtsgeschichte
  • Verfassungsgeschichte der Neuzeit
  • Rechtsphilosophie

Hinweis für Studienortwechsler: Entsprechende Studienleistungen in der Rechtssoziologie, der Juristischen Methodenlehre, der Rechtsvergleichung und Allgemeinen Staatslehre erfüllen das Zulassungserfordernis zur Staatsprüfung in Baden-Württemberg gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 JAPrO ebenfalls; es ist nicht relevant, dass diese Fächer in Heidelberg nicht als Grundlagenfächer mit Leistungsnachweis im Sinne der JAPrO angeboten werden. Andere Leistungsnachweise (z. B. in Nachbarwissenschaften wie der Betriebswirtschaftslehre) stellen hingegen kein Grundlagenfach in diesem Sinne dar.

 

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Interesse am Studium

Es gibt vielfältige Möglichkeiten, sich über ein Studium der Rechtswissenschaft in Heidelberg zu informieren. Auf mehreren Seiten haben wir Informationen für Studieninteressierte zusammengestellt. Einen Eindruck von den Inhalten des Jurastudiums erhält man durch den Besuch von Vorlesungen; dieses „Schnupperstudium“ ist ohne vorherige Anmeldung möglich. Im Frühjahr beteiligt sich die Fakultät an den „Orientierungstagen Rhein-Neckar“, im Herbst findet an zwei Tagen ein „Tag der offenen Tür“, die Studieninformationstage statt. Hier können Sie sich an Ständen und durch den Besuch von Vorträgen über das Studienangebot an der Universität Heidelberg informieren. Die Fachstudienberatung bietet zudem persönliche Gespräche zur Studienwahl Jura an. Lesen Sie mehr...

Regelmäßige Informationsveranstaltungen (die genauen Termine entnehmen Sie bitte den Ankündigungen der Studienberatung)
 
  • Informationsveranstaltung zu Studium und Prüfungen für Erstsemester
  • ERASMUS-Auslandsstudium
  • Studieninformationstag für Schülerinnen und Schüler (mit Fachvortrag Rechtswissenschaft) jeweils im November
  • Orientierungstage Rhein-Neckar: (mit Fachvortrag Rechtswissenschaft): März/April
  • Informationsveranstaltungen an weiterführenden Schulen (auf Anfrage)
  • Informationsveranstaltung zur Wahl der Schwerpunktbereiche: Ende der Vorlesungszeit
  • Informationsveranstaltung für Studienortwechsler: Ende des Semesters
 

.

 

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Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung Baden-Württemberg (JAPrO)

 

JAG und JAPrO (Beachten Sie hier vor allem JAPrO § 8 – Stoff der Staatsprüfung, § 9 – Zulassungsvoraussetzung zur Staatsprüfung, § 22 = Freiversuch und § 23 = Verbesserungsfähiger Versuch)

 

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Mannheim: Zusätzliches Studienangebot

Durch eine Vereinbarung zwischen der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg und der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Mannheim können auch bestimmte Lehrveranstaltungen der Mannheimer Juristischen Fakultät belegt werden. Dazu gehören sämtliche Seminare, ferner Lehrveranstaltungen, die namentlich das Verkehrsrecht, das Versicherungsrecht, Internationale Rechtsbeziehungen, Steuerrecht, Umweltrecht und Wirtschaftsrecht zum Gegenstand haben. Seminarzeugnisse werden gegenseitig anerkannt. Die Lehrveranstaltungen werden über Anschläge der Heidelberger Juristischen Fakultät sowie über das Vorlesungsverzeichnis der Universität Mannheim bekannt gemacht. Der Schwerpunktbereich kann nicht in Mannheim studiert werden. Anfragen zur Kooperation können an die Studienberater der Juristischen Fakultät Heidelberg gerichtet werden.

 

Masterabschluss (Gleichwertigkeit der Ersten juristsichen Prüfung)

Da das Studium der Rechtswissenschaft in Deutschland nicht nach dem sog. "Bologna-Prozess" strukturiert wurde, wird das Jurastudium mit der Ersten juristsichen Prüfung - nicht mit einem "Master-Abschluss" - abgeschlossen. Manchmal ist für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Ausland eine Bescheinigung der Geleichwertigkeit des juristsichen Abschlusses mit einem Masterabschluss erforderlich. Zuständig hierfür ist nicht die Universität, sondern das Landesjustizprüfungsamt. Dort kann eine Bescheinigung in englischer Sprache ausgestellt werden, welche die Gleichwertigkeit von 1. Staatsprüfung bzw. Erster juristsicher Prüfung mit einem Masterabschluss bescheinigt: "This examination completes the legal studies at a university."

Missbrauch

Die Juristische Fakultät bekennt sich zu der Senatsrichtlinie "Partnerschaftliches Verhalten"Externer Inhalt. Sie ist bestrebt, herabwürdigendes Verhalten - darunter das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen im Studium -, sexuelle Übergriffe, Mobbing, Stalking und Diskriminierung zu unterbinden. Mehr ...Externer Inhalt

Mobbing

Auch in dieser Hinsicht bekennt sich die Juristische Fakultät sich zur Senatsrichtlinie "Partnerschaftliches Verhalten"Externer Inhalt. Sie ist bestrebt, herabwürdigendes Verhalten, sexuelle Übergriffe, Mobbing, Stalking und Diskriminierung zu unterbinden. Mehr ...Externer Inhalt

 

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Nachschreiben von Hausarbeiten bei Nichtbestehen

 
Wer in einem Semester in den Übungen eine Klausur besteht, die vorlaufend angefertigte Hausarbeit aber trotz ernsthaften Versuchs nicht bestanden hat, kann in den kommenden Semesterferien die Hausarbeit(en) nachschreiben und bei Bestehen auf die Klausur des laufenden Semesters anrechnen und damit nachträglich den Schein des laufenden Semesters erwerben. Hierfür muss kein Antrag gestellt werden. Die bestandene Hausarbeit muss dem Lehrstuhl des Vorsemesters vorgelegt werden, dort wird dann der Leistungsnachweis ausgestellt.
 
Eine besondere Kennzeichnung der nachgeschriebenen Hausarbeit ist nicht erforderlich. Eine Verbesserung der Note des Scheins, indem nach Bestehen der Hausarbeit nochmals an der Klausur teilgenommen wird, ist nicht möglich.
 

 

(Beschlüsse des Fakultätsrats vom 16.07. und 15.10.2008 sowie Senatsbeschluss vom 16.12.2008, veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 4/09 des Rektors vom 30.01.2009, S. 167ff.

Hausarbeit und Klausur sind zwingend in einer Übung zu bestehen. Es existieren drei normierte Ausnahmetatbestände. Die bestandene Hausarbeit des unmittelbar folgenden Semesters kann auf die Klausurleistung des Vorsemesters angerechnet werden bei

  1. erfolglosem, ernsthaftem Versuch (echtes Durchfallen, kein Plagiat)
  2. Studienortwechslern in ihrem ersten Semester in Heidelberg
  3. sonstigen Härtefällen (insbes. Rückkehrer aus einem Urlaubssemester, Teilnehmer an einem internationalen Moot Court in dem Semester nach Beendigung des Moot Courts)

Im Fall Nr. 1 ist ohne weiteres eine Nachschreibemöglichkeit gegeben, ein Antrag ist nicht erforderlich; in allen anderen Fällen muss bei der Studienberatung ein Antrag auf Nachschreiben der Hausarbeit gestellt werden. Der Antrag ist unverzüglich, spätestens eine Woche nach Rückgabe der letzten Aufsichtsarbeit der entsprechenden Anfängerübung, zu stellen. Der Leistungsnachweis wird nachträglich in der Übung erworben, in der eine Klausur bestanden wurde. Die bestandene Hausarbeit ist dem Lehrstuhl nachzuweisen.

 

Nachschreiben von Hausarbeiten für Studienortwechsler und in anderen Ausnahmefällen

 
Normalerweise müssen die Hausarbeiten der Anfänger- und Fortgeschrittenenübungen zwingend in den Semesterferien vor dem Semester angefertigt werden, in der die Übung stattfindet. Ausnahmen bestehen unter anderem für Studienortwechsler, Rückkehrer aus dem Auslandsstudium und Teilnehmer an einem internationalen Moot Court im Vorsemester:
 
Ebenso haben Studierende die Möglichkeit des Nachschreibens der Hausarbeit, die über einen Großteil der vorlesungsfreien Zeit krank waren. Dies ist durch fachärztliches Attest nachzuweisen.
 

 

Studienortwechsler, Rückkehrer aus dem Auslandsstudium und Teilnehmer an einem internationalen Moot Court im Vorsemester können im ersten Heidelberger Semester die eigentlich zwingend vorlaufend (also in den Semesterferien vor dem Semester, in dem die Übung stattfindet) anzufertigende Hausarbeit auch nachschreiben. Damit soll der Wechsel erleichtert werden und pauschal studienortwechselbezogene Nachteile (Umzug, lange geplantes Praktikum etc.) ausgeglichen werden. Im zweiten Heidelberger Semester besteht dieser Vorteil nicht mehr.

Aus folgenden Gründen wird dennoch geraten, die Hausarbeit vorlaufend anzufertigen: Wenn die vorlaufende Hausarbeit nicht bestanden wird, kann ohne weiteres die Hausarbeit, die zum nachfolgenden Semester zählt, nachgeschrieben werden. Hier erhält man also "automatisch" für dieselbe Übung eine zweite Chance. Schreibt man nur die nachlaufende Hausarbeit mit und besteht diese nicht, so muss die ganze Übung (Klausur und Hausarbeit) nochmals geschrieben werden - wobei die nicht bestandene Hausarbeit dann als "ernsthafter Versuch" zählt. Studienortwechslern wird daher geraten, von der Begünstigung der Möglichkeit, nachschreiben zu dürfen, nur Gebrauch zu machen, wenn während des Studienortwechseln die Zeit für die Anfertigung der vorlaufenden Hausarbeit nicht ausreichen sollte.

Die Berechtigten erhalten auf Antrag eine Bescheinigung, aus der sich der Umstand des Wechsels nach Heidelberg ergibt; erläuternd wird auf dieser Studienverlaufsbescheinigung erklärt, dass die Studentin/ der Student berechtigt ist, die nachlaufend angefertigte Hausarbeit auf die Klausurleistung des Vorsemesters anzurechnen. Entsprechendes gilt für Rückkehrer aus dem Auslandsstudium und Teilnehmer an internationalem Moot Court im Vorsemester. Diese Bescheinigung muss dem Lehrstuhl vorgelegt werden, der den Übungsschein ausstellt, also der Lehrstuhl, der die Übung des ersten Heidelberger Semesters organisiert hat, bei dem also auch die Klausur bestanden wurde. Wird die Bescheinigung ausgestellt, so ist der Student/die Studentin an die nachträgliche Anrechnung gebunden, d.h. die Hausarbeit muss auf die Klausurleistung des Vorsemesters angerechnet werden. Eine Verbesserung der Note des Scheins, indem nach Bestehen der Hausarbeit nochmals an der Klausur des zweiten Heidelberger Semesters teilgenommen wird, ist nicht möglich. Grund: Die Verbesserung der Note der Anfänger- und Fortgeschrittenenübungen durch nochmalige Teilnahme an den Übungen ist auch Heidelberger Studierenden nicht möglich. Eine besondere Kennzeichnung der nachlaufend geschriebenen Hausarbeit ist nicht erforderlich. Sicherheitshalber sollte man sich - obwohl man nach bestandener Klausur des ersten Heidelberger Semesters beabsichtigt, die Hausarbeit nachzuschreiben - zur entsprechenden Anfängerübung in den ersten beiden Vorlesungswochen durch Abgabe eines entsprechenden Anmeldeformulars beim Prüfungsamt, anmelden. Für die Fortgeschrittenenübungen existiert grundsätzlich kein derartiges Anmeldeerfordernis. Wenn nämlich die nachgeschriebene Hausarbeit nicht bestanden sein sollte, zählt diese als ernsthafter Versuch, eine weitere Übungsteilnahme (Bestehen einer Klausur, nachlaufende Hausarbeit) ist dann erforderlich.

Bei Erkrankungen, die Studium und Prüfungen beeinträchtigen, sollte das Angebot der Fachstudienberatung, der allgemeinen Studienberatung und gegebenenfalls besonderer Beratungsangebote (z. B. Psychotherapeutische Beratungsstelle) in Anspruch genommen werden. Diese Hinweise ersetzen keine individuelle Studienberatung.

 

"NC"

Der Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Heidelberg ist zulassungsbeschränkt, es wird ein Auswahlverfahren durchgeführt, das drei Kriterien berücksichtigt, für die jeweils eine in der Auswahlsatzung festgelegte Punktezahl vergeben werden. Eine starre, festgesetzte NC-Grenze existiert nicht; die Zulassungschancen richten sich nach der Zahl der Mitbewerber, ihren Noten und Qualifikationen. Es ist daher falsch bzw. stark vereinfacht, von einem „NC“ im Sinne einer Abiturdurchschnittsnote zu sprechen. Bei der durchzuführenden Auswahl handelt es sich um ein Verfahren, das neben dem Abiturdurchschnitt die Kernfächer Deutsch, Mathematik und die (erste) fortgeführte Fremdsprache bewertet sowie bestimmte Zusatzqualifikationen positiv bepunktet (ausschließlich einschlägige Berufsausbildungen, namentlich Ausbildungen/Studien zum Rechtspfleger, Bezirksnotar oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder eine abgeschlossene Banklehre, eine abgeschlossene Lehre zum Versicherungskaufmann). Daneben sind noch zahlreiche besondere Anträge (Sozialgründe) möglich, zudem wird auch die Wartezeit positiv angerechnet. Praktika, Motivationsschreiben etc. dürfen nicht berücksichtigt werden. Eine Bevorzugung der Abiturnoten einzelner Bundesländer existiert nicht.

Eine echte NC-Bildung in dem Sinne, dass bis zu einem bestimmten Abiturdurchschnitt zugelassen wird, erfolgt damit nicht. Eine entsprechende statistische Erhebung wird auch nicht durchgeführt, es liegen lediglich Erfahrungswerte der letzten Zulassungsverfahren vor. Die oftmals geäußerte Frage von Studieninteressierten, wie hoch der NC sei, kann daher dieser Pauschalität nicht beantwortet werden. Fest steht, dass Abiturienten mit einem Abiturdurchschnitt von 1,0 bis 2,0 regelmäßig gute Chancen haben, bereits im ersten Zulassungsverfahren zugelassen zu werden. Zum Wintersemester werden regelmäßig über 300 Studienplätze vergeben.

In den letzten Jahren lag zum Studienbeginn Wintersemester lag der "NC" bei ungefähr 1,7-1,9. "NC" bedeutet in diesem Sinne die „schlechteste“ Abiturdurchschnittsnote, mit der man ohne Sonderpunkte (z. B. durch Wartesemester) und bei durchschnittsentsprechenden Noten in den drei Kernfächern noch zugelassen wurde. Da im ersten Zulassungsschritt alle Plätze verteilt werden konnten, wurde kein Nachrückverfahren und kein Losverfahren durchgeführt; dies ist bei einem Vergleich dieser Werte mit den veröffentlichten Zulassungsgrenzen anderer Fächer und Universitäten zu beachten.

Über das Prozedere der Online-Bewerbung informiert sehr ausführlich die Seite der Zentralen Universitätsverwaltung. Das Online-Bewerbungsverfahren wird immer anderthalb Monate vor Bewerbungsfristende frei geschaltet. Die Bewerberdaten werden zunächst elektronisch übermittelt, jedoch ist bis zum Fristende auch die Zusendung von Bewerbungsunterlagen in Papierform (ausgedrucktes pdf-Dokument, Abitur, ggf. weitere Nachweise) erforderlich.

Nebenfach - Parallelstudium - Zweistudium (Abgrenzung)

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das juristische Studium um Studium in anderen Fächern zu bereichern: Das Rechtswissenschaftliche Studium ist als Vollzeitstudium konzipiert. Es ist nicht vorgesehen, dass daneben ein 25%-Nebenfach studiert werden kann. Dieses bedarf immer der Ergänzung durch einen 75%-Studiengang. Man kann daher neben Rechtswissenschaft 100% noch ein anderes Fach 75% und 25% = 200% studieren: Das wäre dann ein echtes Parallelstudium: Die gleichzeitige Immatrikulation in zwei verschiedenen Studiengängen gilt als "Parallelstudium". In der Regel wird ein Studiengang, d.h. ein Fach oder eine Fächerverbindung, mit einem bestimmten Studienabschluss wie Bachelor oder Staatsexamen studiert. Wer jedoch parallel dazu für einen weiteren Studiengang zugelassen werden möchte, braucht hierzu eine Genehmigung. Nach dem Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (§ 60 Abs. 1 Nr. 4) wird zum Parallelstudium nur zugelassen, wer "zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen".

Ferner ist Voraussetzung, dass die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, beide Studiengänge innerhalb der jeweils vorgesehenen Regelstudienzeit erfolgreich zu beenden. Dieser Nachweis gelingt in der Regel nur dann, wenn im ersten Studiengang die Zwischenprüfung in der dafür vorgesehenen Zeit und mit gutem Erfolg abgelegt wurde.

Den Antrag auf ein Parallelstudium bearbeitet i.d.R. die jeweilige Sachbearbeiterin im Studentensekretariat. Nur in Ausnahmefällen entscheidet die Leiterin des Studentensekretariats (Seminarstr. 2, 69117 Heidelberg, Tel. 06221-54 54 54): z. B. wenn ein Fach mit bundesweiter Zulassungsbeschränkung ("harter NC") oder Jura beteiligt ist. Dies gilt auch wenn, ein zweiter Studiengang parallel studiert werden soll, in dem ersten Studiengang jedoch noch keine Zwischenprüfung vorliegt und kein Studienfach in den beiden Studiengängen identisch ist.

Die Genehmigung des Parallelstudiums ersetzt nicht die Zulassung zu dem anderen Fach, d.h. man muss sich in der vorgeschriebenen Weise auch für das andere Fach (1. Fachsemester) bewerben.

Interessierte an einem Parallelstudium sollten sich in jedem Fall bei der Fachstudienberatung des anderen Fachs und der allgemeinen Studienberatung der Universität informieren.

Man muss nicht zwingend in einem anderen Fach eingeschrieben sein, um dort Vorlesungen und Seminare zu besuchen. Im Rahmen der allgemeinen Studierfreiheit können Studierende der Universität Heidelberg auch in anderen Fächern Prüfungsleistungen erbringen, wenn dort entsprechende Kapazität vorhanden ist.

Bei einem Zweitstudium handelt es sich, wenn ein erstes Studium an einer Hochschule in Deutschland bereits mit Erfolg abgeschlossen wurde und nun ein weiteres (grundständiges) Studium aufgenommen werden soll. (lesen Sie mehr...

Zuletzt sei auf die Möglichkeiten eines „studium generale“ hingewiesen. (lesen Sie mehr...).

 

 

Notenverbesserung, Verbesserungsfähiger Versuch (Staatsprüfung)

In Baden-Württemberg ist die Verbesserungsfähigkeit des Versuchs nicht zwingend an den Freiversuch gekoppelt, sondern besteht noch zwei Semester länger („Verbesserungsfähiger Versuch“):

 

 
§ 23 Notenverbesserung
 
(1) Wer die Staatsprüfung nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium bei erstmaliger Teilnahme spätestens an der am Ende des zehnten Semesters beginnenden Prüfung in Baden-Württemberg bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Note spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen; für die Berechnung der Semesterzahl gilt § 22 Abs. 2 entsprechend. Der schriftliche Teil der Notenverbesserungsprüfung muss abgeschlossen sein, bevor der Vorbereitungsdienst aufgenommen wird; andernfalls endet die Notenverbesserungsprüfung mit Aufnahme des Vorbereitungsdienstes. Wird in der Notenverbesserungsprüfung eine höhere Endpunktzahl erreicht, so erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis (§ 35).
 
(2) Wer zur Verbesserung der Note zur Staatsprüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung durch schriftliche Erklärung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Note gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer oder mehrerer Aufsichtsarbeiten oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird.
 
(3) Für den Wechsel des Prüfungsorts gilt § 21 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
 

 

Während der Freiversuch nur von einer relativ geringen Zahl an Kandidatinnen und Kandidaten versucht wird, legen die meisten Studierenden die Staatsprüfung spätestens nach zehn Semestern ab, ein hoher Prozentsatz tritt danach nochmals zur Notenverbesserung an.

 

Notenverbesserung, Verbesserungsfähiger Versuch (Universitätsprüfung)

Die Notenverbesserung in der Universitätsprüfung wurde abgeschafft. In der neuen Schwerpunktbereichssatung (seit SS 2015) besteht nur die Möglichkeit der Verwerfung des Erstversuchs. Lesen Sie hierzu bitte die neue SB-Satzung.

 

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Partnerschaftliches Verhalten

Die Juristische Fakultät bekennt sich zu der Senatsrichtlinie "Partnerschaftliches Verhalten"Externer Inhalt. Sie ist bestrebt, herabwürdigendes Verhalten, sexuelle Übergriffe, Mobbing, Stalking und Diskriminierung zu unterbinden. Mehr ...Externer Inhalt

 

Praktika

Bei der praktischen Studienzeit handelt es sich um um eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Staatsprüfung (§ 9 JAPrO): "(1) Zur Staatsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer (...) an der praktischen Studienzeit (§ 5) teilgenommen hat".

 

 
§ 5
Praktische Studienzeit
 
(1) Während der vorlesungsfreien Zeit nehmen die Studierenden mindestens drei Monate lang an praktischen Studienzeiten teil.

(2) Die praktischen Studienzeiten können bei allen Stellen im In- und Ausland abgeleistet werden, die geeignet sind, den Studierenden eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln.

(3) Alle staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen unterstützen die Durchführung der prak-tischen Studienzeit. Es sollen jeweils einmonatige Gruppenpraktika in Justiz, Verwaltung und Rechtsanwaltschaft angeboten werden.

(4) Das Nähere regelt das Justizministerium, für die praktische Studienzeit bei der Rechtsanwaltschaft im Einvernehmen mit den Rechtsanwaltskammern des Landes, außerhalb der Rechtspflege im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
 

 

Viele Informationen kann man dem Informationsblatt des Landesjustizprüfungsamts über die Vorgaben zur praktischen Studienzeit entnehmen, ebenso eine Bestätigung über das Erfordernis der praktischen Studienzeit. Hierfür ist die Universität nicht zuständig!

Das Praktikum kann bei allen Stellen im In- und Ausland abgelegt werden. Es muss sich also nicht zwingend um eine Praktikumsstelle in Baden-Württemberg handeln, außerdem muss Gegenstand der praktischen Ausbildung nicht das deutsche Recht oder das Recht der Europäischen Union sein.

Eine Aufteilung der Praktikumszeit auf die Justiz, die Anwaltschaft und die Verwaltung, ist sinnvoll, aber nicht erforderlich.

Bitte beachten Sie das Erfordernis, wonach das Praktikum ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden muss. Praktika in der Schulzeit oder zwischen Abitur und erstem Semester, können interessante Anregungen sowie die Möglichkeit der Vergewisserung der Studienwahl bieten, stellen jedoch keine Pflichtpraktika im Sinne der JAPrO dar. Die Universität gewährt bei Praktika, die dem Studium dienen, ein Urlaubssemester. Lesen Sie hierzu bitte: Praktika in der Vorlesungszeit = keine Pflichtpraktika!

Grundsätzlich sind auch Parlamente, Ministerien und auswärtige Vertretungen geeignete Praktikumsstellen. Es kommt hier allerdings auf den Inhalt des Praktikums an, der juristisch geprägt sein muss (kein „Politik-Praktikum“). Gleiches gilt für Praktika bei Unternehmen (juristisches Praktikum, typischerweise in der Rechtsabteilung oder der Personalabteilung im Gegensatz zu einem „BWL-Praktikum“).

Die Vergütung der Praktikumsstelle steht der Anerkennung als Pflichtpraktikum nicht entgegen.

Bewerbungsformulare existieren nicht.

Formulare für die Bescheinigung der Praktika existieren nicht – bitte beachten Sie die Mindestanforderungen, die sich aus dem Informationsblatt des Landesjustizprüfungsamts ergeben.

Die Praktikumsbescheinigung sollte in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

Das Praktikum kann als Einzel- oder Gruppenpraktikum durchgeführt werden: Beim Einzelpraktikum betreut der Ausbilder nur einen Studenten/ eine Studentin, beim Gruppenpraktikum wird ein Ausbildungsprogramm für eine Gruppe (ca. Arbeitsgemeinschaftsgröße) angeboten. Gruppenpraktika finden insbesondere bei Landgerichten und Verwaltungsgerichten statt. Bitte beachten Sie diesbezügliche Ausschreibungen.

Viele Richterinnen und Richter, Verwaltungsmitarbeiter sowie die Anwaltschaft nimmt gerne Praktikantinnen und Praktikanten an. Oft reicht ein freundliches Anschreiben mit einer kurzen Schilderung Ihres bisherigen Studiums, Ihrer fachlichen Interessen und des Zeitraums, in dem das Praktikum stattfinden soll aus, bisweilen wird die Einreichung von Zeugnissen verlangt. Viele Stellen im In- und Ausland bieten aktiv Stellen an; beachten Sie diesbezüglich daher bitte die Aushänge im Juristischen Seminar.
 

Praktika: Bestätigung über das Erfordernis einer Praktischen Studienzeit

Zu den Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung in Baden-Württemberg zählt gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 JAPrO die Teilnahme an der Praktischen Studienzeit im Umfang von mindestens drei Monaten (§ 5 JAPrO). Die Praktika sind keine kurrikularen Teile des Studiums; sie sind daher nicht in universitären Prüfungssatzungen, sondern in der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO geregelt.

Das hierfür allein zuständige Landesjustizprüfungsamt hat eine entsprechende Bestätigung über das Erfordernis der praktischen Studienzeit ins Netz gestellt. Die Juristische Fakultät stellt keine derartigen Bescheinigungen aus. Bei Rückfragen bitten wir darum, sich an das Landesjustizprüfungsamt zu wenden. Lesen Sie bitte auch:

 

Praktika in der Vorlesungszeit = keine Pflichtpraktika!

Ein mehrmonatiges Praktikum kann interessante Einblicke in die Arbeitswelt ermöglichen; für die Durchführen eines Praktikums während der Vorlesungszeit des Semesters kann beim Studentensekretariat ein Urlaubssemester beantragt werden.

Allerdings ist folgendes zu beachten:

  • Hierbei handelt es sich nicht um ein Pflichtpraktikum im Sinne des § 9 JAPrO (Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung), da diese Praktika zwingend in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden müssen.
  • Das (von der Universität gewährte) Urlaubssemester ist nicht im Sinne des § 22 Abs. 2 JAPrO privilegiert und wird daher bei der Frage des Freiversuchs und des verbesserungsfähigen Versuchs mitgezählt.

Lesen Sie hierzu bitte das Stichwort „Freiversuch“ unter „Themen von A- Z“. 
 

Praktika im Ausland

Nach § 5 Abs. 1 JAPrO kann die erforderliche praktische Studienzeit auch ganz oder teilweise bei einer Stelle im Ausland abgeleistet werden, die eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung vermittelt. In Betracht kommen alle Stellen, bei denen die Studentin/der Student unter der verantwortlichen Leitung eines Juristen oder einer sonstigen fachkundigen Person eine Anschauung von der dort praktizierten Rechtsanwendung erhält. Es ist nicht erforderlich, dass eine Anschauung von der Anwendung deutschen Rechts vermittelt wird.


Nicht ausreichend ist eine Tätigkeit, die in erster Linie organisatorischen oder wissenschaftlichen Charakter hat.

Die praktische Studienzeit kann nur in der vorlesungsfreien Zeit des Rechtsstudiums abgeleistet werden; insoweit ist auf die Vorlesungszeit der Universität abzustellen, an der die Studentin/der Student eingeschrieben ist, ohne beurlaubt zu sein. Wird das Praktikum vor dem Auslandsaufenthalt durchgeführt, so beginnt die vorlesungsfreie Zeit ("Semesterferien") nach Vorlesungszeitende der Universität Heidelberg und endet unmittelbar vor Beginn der Vorlesungszeit der ausländischen Hochschule. Bei einem Praktikum nach dem Auslandsaufenthalt beginnen die Semesterferien nach Vorlesungsende der ausländischen Universität und enden unmittelbar vor Vorlesungsbeginn in Heidelberg. Bei einem zwei- oder dreisemestrigen Auslandsaufenthalt ist auch ein (mind. vierwöchiges!) Praktikum zwischen den Vorlesungszeiten der ausländischen Universität denkbar.

Nachweis: Bescheinigung der Ausbildungsstelle, aus der sich ergeben sollen

  • Ausbildungsstelle und Ausbilder,
  • genauer Zeitraum des Praktikums,
  • Bestätigung regelmäßiger Teilnahme am Praktikum,
  • Art der Tätigkeit, Möglichkeiten der Anschauung praktischer Rechtsanwendung;

Vordrucke hierfür bestehen nicht.  Lesen Sie hierzu bitte die Merkblätter des Landesjustizprüfungsamts

Praktikums- und Stellenbörse

Bitte beachten Sie die Praktikums- und Stellenbörse des Career Service der Universität Heidelberg. Es handelt sich bei diesen Angeboten nicht ausschließlich um juristische Praktika; daher müssen Sie im Einzelfall prüfen, ob es sich bei dem konkreten Angebot um ein Pflichtpraktikum im Sinne der JAPrO handeln kann. Lesen Sie hierzu bitte die vorherigen Abschnitte.

 

Promotion

Ausführliche Hinweise, Antragsformulare, Kontaktdaten und Sprechstunden der Dekanatsgeschäftsstelle und des Fakultätsreferenten finden Sie über die Promotionsseite der Juristischen FakultätExterner Inhalt.

 

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RSS-Feed der Juristischen Fakultät

Raumbelegungspläne

Eine Raumbelegung der Hörsäle der Neuen Universität finden Sie hier. Die Raumbelegung des Juristischen Seminars finden Sie hier.

Rückmeldung nach bestandenem Examen

Nach bestandenem Freiversuch oder bestandenem Verbesserungsfähigem Versuch ist zur Wiederholung der Prüfung zur Verbesserung der Staatsprüfung eine weitere Immatrikulation nicht erforderlich, allerdings auf Grund der Vorteile des Studierendenstatus (Versicherung, Wohnheim, Semesterticket, Mensa, Bibliotheksbenutzung) anzuraten. Da grundsätzlich das Studium mit bestandener Abschlussprüfung endet, muss dem Studentensekretariat eigens mitgeteilt werden, dass das Studium zur Notenverbesserung weitergeführt werden soll (Antrag Rückmeldung nach bestandener Staatsprüfung).

 

 

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Schlüsselqualifikationsveranstaltung

Der Leistungsnachweis in einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 JAPrO Zulassungsvoraussetzung zur Staatsprüfung in Baden-Württemberg. Im Rahmen folgender Veranstaltungen kann grundsätzlich ein Schlüsselqualifikationsnachweis erworben werden (ob dies in der einzelnen Veranstaltung möglich ist, entnehmen Sie bitte dem Vorlesungsverzeichnis):
  • Die meisten Veranstaltungen der Anwaltsorientierten Juristenausbildung
  • Die Schlüsselqualifikationsveranstaltung des Schwerpunktbereichs
  • Ein Moot Court (der zugleich eine universitäre Lehrveranstaltung ist)
  • Die Vorlesung „Einführung in die deutsche Rechtssprache“ (mit Vortrag)
  • Ein Rhetorikkurs des Zentralen Sprachlabors (durch Anerkennung durch das Prüfungsamt der Juristischen Fakultät)
  • Im Auslandsstudium erbrachte entsprechende Prüfungsleistungen (durch Anerkennung durch das Prüfungsamt der Juristischen Fakultät)
In allen Schlüsselqualifikationen muss eine eigene, rhetorisch-kommunikative Prüfungsleistung absolviert werden. Seminare, in denen die Teilnehmer nur ein Referat über das Seminarthema halten, stellen damit grundsätzlich keine Schlüsselqualifikationen dar. Prüfungsleistungen, die in Lehrveranstaltungen anderer Fächer absolviert wurden („Übergreifende Kompetenzen“, Computerkurse etc.), sind ebenfalls keine Schlüsselqualifikationen im Sinne der JAPrO. Früher wurde auch die „Einführung in die Wirtschaftswissenschaften (für Juristen)“ als Schlüsselqualifikation anerkannt. Dies ist nun nicht mehr der Fall! In anderen Bundesländern unterscheiden sich die Konzepte derartiger Veranstaltungen zum Teil; Studienortwechsler nach Heidelberg sollten daher die erworbenen Leistungsnachweise bereits beim Wechsel überprüfen. Als Zulassungsvoraussetzung zur Staatsprüfung muss die Schlüsselqualifikation nicht im eigenen Schwerpunktbereich erworben werden. Allerdings vermitteln diese Veranstaltungen prüfungsrelevanten Stoff des Schwerpunktbereichs. Im Rahmen welcher Veranstaltungen eine solche Schlüsselqualifikation erworben werden kann, entnehmen Sie bitte der Systematik und dem Index des Kommentierten Vorlesungsverzeichnisses.

 

"Schnupperstudium" für Schülerinnen und Schüler

Schnupperstudium: Eine gute Möglichkeit für studieninteressierte Schülerinnen und Schüler, sich zu informieren, besteht im "Schnupperstudium": Das Angebot zum Schnupperstudium entstand aus dem Wunsch zahlreicher SchülerInnen, einmal "echte" Vorlesungen an der Universität besuchen zu dürfen. Wir bieten Ihnen diese Möglichkeit an, Vorlesungen des regulären Vorlesungsbetriebs einfach zu besuchen, um so einen ersten Eindruck vom Studium und Studienalltag zu bekommen. Dieses Angebot ist eine Ergänzung - kein Ersatz - des Beratungs- und Informationsangebots der Zentralen Studienberatung und Studieninformation. Es soll Ihnen eine weitere Hilfestellung auf dem Weg zu Ihrer Studienentscheidung sein.

Bitte beachten Sie folgende Punkte:

  • Sie müssen sich NICHT anmelden.
  • Das Angebot richtet sich an Einzelpersonen. Die Veranstaltungsräume bieten in der Regel nicht ausreichend Platz für mehrere Personen oder gar größere Gruppen.
  • Die Vorlesungszeit des Sommersemesters beginnt Mitte April und endet im Juli, das Wintersemester beginnt Mitte Oktober und endet in der ersten Februarwoche. Die genauen Semesterzeiten finden Sie hier. Für Studieninteressierte besonders geeignete Veranstaltungen werden regelmäßig hier angezeigt. Die Zeit und der Ort für die jeweilige Veranstaltung sind angegeben. Für eventuell ausfallende oder verlegte Einzeltermine können wir leider keine Garantie geben. Das Schnupperstudienangebot des Faches Rechtswissenschaft finden Sie hier.

Ein gedrucktes Kommentiertes Vorlesungsverzeichnis kann bei Übersendung eines frankierten Rückumschlags (DIN A 5, 1,45 Euro Porto) kostenlos zur Verfügung gestellt werden:

 

 
An das Prüfungsamt der Juristischen Fakultät
z.Hd. Herrn Dr. Kaiser
(Vorlesungsverzeichnis)
Friedrich-Ebert-Anlage 6-10
69117 Heidelberg
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
ich interessiere mich für ein Jurastudium in Heidelberg.
 
Bitte übersenden Sie mir kostenlos ein gedrucktes Vorlesungsverzeichnis. Ein frankierter Rückumschlag (DIN A 5, Porto 1,45 Euro) liegt bei.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
____________________
 
zurück an:
 
(Herrn/Frau) ____________________________
 
(Name) ________________________________
 
(Straße) _______________________________
 
(PLZ und Ort)___________________________
 
 
 
 

Universitätsbesichtigung: Sinnvoll ist, sich die Altstadt (der „Campus“ für viele Fächer der Universität) anzusehen. Bei den Einrichtungen der Juristischen Fakultät handelt es sich nicht um ein Fakultätsgebäude "auf der grünen Wiese", sondern um mehrere, auf die Altstadt verteilte Gebäude der Universität, die (auch) von Einrichtungen und Mitarbeitern der Fakultät und von Jurastudierenden genutzt werden, namentlich:

  • Die Neue Universität (Universitätsplatz, Ort der Vorlesungen)
  • Die Universitätsbibliothek (ca. die Hälfte des juristischen Buchbestandes und zahlreiche Arbeitsplätze findet man dort. Auch lohnt ein Besuch der dortigen Sonderausstellungen im ersten Stock.
  • Juristisches Seminar, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10 (hier befinden sich die Seminarbibliothek und die kleineren Übungs- und Seminarräume.
  • Die Triplex- und die Marstallmensa (=Mensa im Zeughaus).

Lagepläne finden Sie hier.

Touristisch interessant sind neben Schloss und Alter Brücke auch das Kurpfälzische Museum und das Museum der Universität (in der Alten Universität) sowie der Karzer.
 
Montags und donnerstags, jeweils 09-11 und 14-16 Uhr, können Studieninteressierte auch die offene Sprechstunde der Fachstudienberatung besuchen (Bitte Sonderöffnungszeiten beachten).
 

Schwerpunktbereiche

Aufgabe der Schwerpunktbereiche

Was sind die Schwerpunktbereiche? Die Ausbildung im Schwerpunktbereich ergänzt und vertieft die in der Pflichtfachausbildung erworbenen juristischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Gegenstand der Ausbildung und Prüfung im Schwerpunktbereich ist ein exemplarisch ausgewählter Rechts- oder Lebensbereich. Die Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich (30 %) fließt neben der Staatsprüfung im Pflichtfachbereich (70 %) in die Erste juristische Prüfung ein.

Schwerpunktbereichsangebot in Heidelberg

Schwerpunktbereichswahl: Zeitpunkt

Wann kann ich einen Schwerpunktbereich wählen? Einen Schwerpunktbereich können Sie nach der Zwischenprüfung wählen. Die Wahl der Schwerpunktbereiche findet regelmäßig in der ersten Vorlesungswoche eines neuen Semesters statt (Mo – Do von 09.00-17.00 Uhr und Fr von 09.00-12.00 Uhr). Bitte achten Sie auch auf die Bekanntmachungen zu Beginn der Vorlesungszeit.

Schwerpunktbereichswahl: Zeitpunkt der Entscheidung

Muss ich im Semester unmittelbar nach der Zwischenprüfung wählen? Wann soll ich wählen? Es besteht kein Zwang, im Semester unmittelbar nach der Zwischenprüfung zu wählen. Die Wahl des Schwerpunktbereichs bedeutet, dass man – wenn man sich zu den einzelnen Teilprüfungsleistungen anmeldet – in diesem Schwerpunktbereich in der Universitätsprüfung geprüft wird. Die Wahl bedeutet nicht, dass hierdurch bereits eine Prüfungskampagne läuft oder man verpflichtet ist, bereits Veranstaltungen im Schwerpunktbereich zu besuchen. Die frühzeitige Wahl ist sinnvoll, um eine Verlängerung der Studienzeiten zu vermeiden. Andererseits kann eine um ein Semester verschobene Wahl ggf. helfen, sich zunächst Klarheit über die eigenen Interessen zu verschaffen.

Schwerpunktbereichswahl: Durchführung

Wie wähle ich den Schwerpunktbereich? Zu Beginn der Vorlesungszeit ist an der Pforte des Juristischen Seminars ein Wahlzettel erhältlich, auf dem Sie angeben können, mit welcher Priorität Sie die Schwerpunktbereiche wählen (erste bis sechste Priorität). Diesen Wahlzettel werfen Sie in den dafür vorgesehenen Briefkasten in der Nähe des Prüfungsamts der Fakultät (Dekanatsgang) ein.

Schwerpunktbereichswahl: Auswahlverfahren

Was passiert, wenn der mit erster Priorität gewählte Schwerpunktbereich überfüllt ist? Wenn ein Schwerpunktbereich zu 150 % überbucht ist (d.h. mind. 50 % über der durchschnittlichen Auslastung aller Schwerpunktbereiche), wird vermutet, dass die Prüfungskapazität erschöpft ist. Dann wird unter den Wählern dieses Schwerpunktbereichs eine Auswahl anhand der Durchschnittsnote der Zwischenprüfung getroffen. Einzelnoten oder Fortgeschrittenenübungen werden nicht berücksichtigt. Wer aufgrund der Zwischenprüfungsnote nicht berücksichtigt werden kann, wird dem mit der nächsten Priorität gewählten Schwerpunktbereich zugeordnet.
In der Regel kann am Freitag der ersten Vorlesungswoche per Aushang und Veröffentlichung im Internet die Wahl der meisten Studierenden in den meisten Schwerpunktbereichen bestätigt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass in Heidelberg in den letzten Jahren nur wenige Studierende ihren Erstwunsch nicht erhalten konnten.
Die Durchführung des Auswahlverfahrens kann einige Tage in Anspruch nehmen, das Ergebnis wird ebenfalls per Aushang und im Internet veröffentlicht. Eine persönliche Benachrichtigung findet nicht statt.

Schwerpunktbereichswahl: Prioritätenliste

Kann ich auch nur einen Schwerpunktbereich wählen und keine weiteren Prioritäten angeben? Das ist zulässig. Sollte allerdings der einzige angegebene Schwerpunktbereich überfüllt sein, würden Sie keinem Schwerpunktbereich zugeordnet und könnten bzw. müssten im nächsten Semester nochmals wählen. Bei überbuchten Schwerpunktbereichen ist es allerdings sehr wahrscheinlich, dass im nächsten Semester wiederum ein Auswahlverfahren durchgeführt werden muss, so dass die Chancen, in den gewünschten Schwerpunktbereich aufgenommen zu werden, durch die nochmalige Wahl kaum steigen.

Schwerpunktbereichsstudium: Dauer

Wie lange dauert das Studium im Schwerpunktbereich? Der Studienplan sieht vor, dass Veranstaltungen im Schwerpunktbereich ab dem fünften bis zum neunten Fachsemester besucht werden. Zu jedem Schwerpunktbereich gehören Veranstaltungen im Umfang von mindestens 16 Semesterwochenstunden. Die klausurrelevanten Vorlesungen, der Kern des Schwerpunktbereichs (im jeweiligen Studienplan mit „[k]“ bezeichnet, können in der Regel innerhalb eines Jahres gehört werden. Die Schwerpunktveranstaltungen werden teilweise nur im Winter- und teilweise nur im Sommersemester angeboten. Die Studienarbeit im Schwerpunktbereich soll in der Regel im 7. Fachsemester geschrieben werden.
Das Schwerpunktbereichsstudium sollte nicht als eigener Studienabschnitt in Erscheinung treten, vielmehr sollten Hauptstudium (mit den drei Fortgeschrittenenübungen) und Schwerpunktbereichsstudium  sowie Schwerpunktbereichsstudium mit Universitätsexamen und Vorbereitung auf die Staatsprüfung gleichzeitig erfolgen.

Schwerpunktbereichsstudium: Veranstaltungen

Welche Veranstaltungen gehören zum Schwerpunktbereich? Die Studienpläne aller Schwerpunktbereiche sind nach einem einheitlichen Muster aufgebaut:
  1. Vorlesungen, aus deren Stoffgebiet die Klausuren stammen.
  2. Weitere Vorlesungen aus den Stoffgebieten des Schwerpunktbereichs.
  3. Lehrveranstaltungen, in denen der Lehrstoff aus der Sicht der beruflichen, vor allem der anwaltlichen Praxis in Kleingruppen aufbereitet werden soll; in diesen Veranstaltungen werden in der Regel zugleich interdisziplinäre Schlüsselqualifikationen vermittelt.
  4. Seminare und Kolloquien.
  5. Weitere Angebote, z. B. Arbeitsgemeinschaften

Veranstaltungen, deren Inhalt Gegenstand der Klausur sein kann, sind im jeweiligen Studienplan eines Schwerpunkbereichs mit „[k]“ gekennzeichnet. Die schriftliche Studienarbeit kann aus allen Gebieten des Schwerpunktbereichs gestellt werden. Eine thematische Eingrenzung der Studienarbeit ist dadurch möglich, dass die Studienarbeit veranstaltungsbegleitend geschrieben wird, insbesondere bei Besuch einer Vorlesung: in der vorlesungsfreien Zeit nach dem Semester oder in den Semesterferien vor dem Semester, in dem ein Seminar stattfindet.

Schwerpunktbereich: Studienleistungen

Welche Leistungen muss ich im Schwerpunktbereich erbringen? Im Schwerpunktbereich sind keine allgemein vorgeschriebenen Studienleistungen zu erbringen, sondern nur drei Teilprüfungsleistungen als Abschlussprüfungen zu absolvieren. Die Universitätsprüfung besteht aus einer schriftlichen Studienarbeit, einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung. Für die Endnote der Prüfung im Schwerpunktbereich werden die Ergebnisse der Einzelnoten wie folgt berücksichtigt:

Prüfungsordnung ab SS 2015:

  • die Note der schriftlichen Studienarbeit mit 50 %
  • die Note der mündlichen Prüfung mit 50 %.

Wird die Universitätsprüfung nicht bestanden, so kann diese einmal wiederholt werden, handelt es sich beim ersten Versuch um einen Freiversuch, sind zwei Wiederholungsmöglichkeiten gegeben.
Die Staatsprüfung kann in Baden-Württemberg zur Verbesserung wiederholt werden, wenn spätestens die im 11. Fachsemester absolvierte Prüfung bestanden wurde (lesen Sie hierzu bitte § 23 JAPrO Baden-Württemberg). In Heidelberg kann in gleicher Weise die bestandene Universitätsprüfung zur Verbesserung wiederholt werden. Wer spätestens im 9. Semester die Universitätsprüfung mit der mündlichen Prüfung beendet, hat im Falle des Nichtbestehens noch zwei Versuche (Freiversuch = „Freischuss“). Wird die Universitätsprüfung spätestens mit der mündlichen Prüfung im 11. Fachsemester bestanden, so kann diese innerhalb eines Jahres zur Verbesserung wiederholt werden.
Die Wiederholung oder Verbesserung der Universitätsprüfung bedeutet, dass Studienarbeit und mündliche Prüfung wiederholt werden müssen; die Wiederholung nur einzelner Teile der Teilprüfungsleistungen ist nicht zulässig.
Die Universitätsprüfung kann erst wiederholt werden, wenn Studienarbeit und mündliche Prüfung absolviert wurden. Eine frühere Wiederholung ist nicht möglich. Es kann nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.

Schwerpunktbereichsstudium: Seminar und Schlüsselqualifikation

Muss ich ein Seminar, eine Grundlagenveranstaltung oder eine Schlüsselqualifikation im Schwerpunktbereich belegen? Keine der im Studienplan der Schwerpunktbereiche genannten Veranstaltungen ist beleg- oder scheinpflichtig. Für die Zulassung zur Staatsprüfung müssen Sie aber u.a. einen Seminarschein, einen Grundlagenschein und einen Schlüsselqualifikationsschein vorlegen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 - 4 JAPrO). Seminarschein und Schlüsselqualifikationsschein können im Rahmen einer Schwerpunktveranstaltung erworben werden. Es ist aber – im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten – auch möglich, ein Seminar oder eine Schlüsselqualifikationsveranstaltung eines anderen Schwerpunkts bzw. unabhängig von einem Schwerpunkt zu besuchen. Für die Gültigkeit von Seminar und Schlüsselqualifikation zur Anmeldung zur Staatsprüfung ist also nicht erforderlich, dass diese Prüfungsleistungen im eigenen Schwerpunktbereich abgelegt werden. Dennoch ist es sinnvoll, das entsprechende Veranstaltungsangebot des Schwerpunktbereichs zu nutzen, da auch in diesen Veranstaltungen prüfungsrelevanter Stoff vermittelt wird.

Schwerpunktbereich: Studienarbeit

Wann schreibe ich die Studienarbeit? Die Studienarbeit dürfen Sie erst schreiben, wenn Sie alle drei Übungen für Fortgeschrittene bestanden und einen Schwerpunkbereich gewählt haben. Es empfiehlt sich, die Studienarbeit nicht vor dem dritten Semester des Schwerpunktstudiums anzufertigen.
Die schriftliche Studienarbeit wird als vierwöchige Hausarbeit geschrieben. Dies kann veranstaltungsbegleitend, also im Rahmen eines Seminars, eines Kolloquiums oder einer Vorlesung geschehen.

Schwerpunktbereich: Klausur und mündliche Prüfung

Informationen zur alten Schwerpunktbereichssatzung:

Wann lege die mündliche Prüfung ab? Die mündliche Prüfung wird zum Abschluss des Studiums im Schwerpunktbereich durchgeführt. 

Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich: Vorbereitung

Der Vorbereitung auf die Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich („Universitätsexamen“) dienen die in jedem Schwerpunktbereich angebotene Arbeitsgemeinschaft (Examinatorium, zum Teil jährlich angeboten) sowie die Probeklausuren, die vom Examensvorbereitungsprogramm „HeidelPräp!“ angeboten werden.

Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich: Mündliche Prüfung

Wie läuft die mündliche Universitätsprüfung ab? Das Prozedere ist mit der mündlichen Staatsprüfung vergleichbar. Es prüft ein Dozent des Schwerpunktbereichs, ein Beisitzer führt Protokoll. Die Prüfungsdauer beträgt pro Kandidat(in) 15 Minuten. Die Studierenden werden in Gruppen zu je vier Kandidatinnen und Kandidaten geprüft.

Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich: Anmeldefristen und Formulare

  • Anmeldung der Studienarbeit: Das Formular erhalten Sie im Prüfungsamt der Juristischen Fakultät. Dort erhalten Sie Informationen zum weiteren Prozedere und den Formalien der Studienarbeit.
  • Zulassung zur mündlichen Prüfung: Das Formular erhalten Sie an der Pforte des Juristischen Seminars. Antragsfristende: Frühjahrstermin (mündliche Prüfung im Juni/ Juli): 30.04. – Herbsttermin (mündliche Prüfung im Januar des Folgejahres): 30.10.

Üblicherweise wird zunächst die Studienarbeit angefertigt; es kann aber auch zuerst die Klausur im Schwerpunktbereich geschrieben werden. Die mündliche Prüfung bildet den Abschluss der Universitätsprüfung und kann erst dann durchgeführt werden, wenn Klausur und mündliche Prüfung absolviert wurden.

Schwerpunktbereich: Wechsel

Kann ich den Schwerpunktbereich wechseln? Ein Wechsel des Schwerpunktbereichs findet in der Regel nicht statt; über Ausnahmefälle entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Wechsel setzt einen mit einer Begründung versehenen Antrag sowie die Zustimmung des Sprechers des aufnehmenden Schwerpunktbereichs voraus. Ein Wechsel ist nicht möglich, wenn der neu gewählte Schwerpunktbereich überfüllt ist. Es muss daher abgewartet werden, ob es im nächsten Wahlverfahren im neu gewählten Schwerpunktbereich auf Grund einer Überbuchung ein Auswahlverfahren durchgeführt werden muss. Ist dies der Fall, ist der Wechsel ausgeschlossen, auch wenn der Sprecher des aufnehmenden Schwerpunktbereichs zugestimmt hat.

Schwerpunktbereich: Universitätswechsel

Ist ein Studienortwechsel nach Heidelberg mit teilweise oder vollständig bestandenem Schwerpunktbereich möglich? Wann ist ein Wechsel ausgeschlossen?
Der Wechsel ist sowohl mit vollständig bestandener Universitätsprüfung möglich als auch mit einem teilweise absolvierten Studium: Wurde die Universitätsprüfung andernorts vollständig absolviert und erfolgt der Wechsel für die Examensvorbereitung in Heidelberg und die Staatsprüfung in Baden-Württemberg, so ist eine „Anerkennung“ durch die Universität Heidelberg nicht erforderlich: Die beiden Zeugnisse (Universitätsprüfung / Staatsprüfung) werden vom Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg zur Ersten juristischen Prüfung zusammengeführt.
Auch nach Beginn des Schwerpunktbereichsstudiums an der Heimatuniversität ist ein Wechsel nach Heidelberg möglich; der Schwerpunktbereich kann hier nochmals neu gewählt und studiert werden, die Prüfungen können absolviert werden; unter Umständen (das ist eine Einzelfallprüfung) können Prüfungsleistungen anerkannt werden.
Bereits nach allgemeinen Regeln setzt der Studienortwechsel allerdings voraus, dass weiterhin ein Prüfungsanspruch besteht, die Kandidatin/ der Kandidat an der Heimatuniversität also nicht endgültig durch die Prüfung gefallen ist. Fehlversuche an der Heimatuniversität werden mitgezählt, auch wenn das Ergebnis eines Versuchs erst nach dem Wechsel mitgeteilt wird.

Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich: Rücktritt von Prüfungsleistungen

Ein Rücktritt von Prüfungsleistungen nach Ablauf der Anmeldefrist ist grundsätzlich ausgeschlossen; über Ausnahmen, insbesondere bei Prüfungsunfähigkeit bei erheblicher Erkrankung, entscheidet der Prüfungsausschuss.

Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich: Zeugnis

Wo erhalte ich das Zeugnis? Nach der mündlichen Prüfung werden das Zeugnis der Universitätsprüfung und eine beglaubigte Kopie ausgefertigt und Ihnen an die in der Anmeldung angegebene Adresse postalisch zugestellt. Das Staatsprüfungszeugnis wird im Rahmen einer Examensfeier überreicht, die am Ende des Prüfungssemesters stattfindet. Um sich für den juristischen Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat) bewerben zu können, benötigen Sie ein Gesamtzeugnis über die Erste juristische Prüfung. Dies muss beim Landesjustizprüfungsamt beantragt werden.  

Seminararbeit und Studienarbeit

Man muss unterscheiden:

  • Die Seminararbeit ist Zulassungsvoraussetzung zur Staatsprüfung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 JAPrO. Es existiert keine Verbindung zum Schwerpunktbereich, d.h. man kann eine Seminararbeit „im eigenen Schwerpunktbereich“, in einem anderen Schwerpunktbereich oder in einem Seminar ohne Schwerpunktanbindung anfertigen.
  • Die Studienarbeit als Teilleistung der Schwerpunktbereichsprüfung (§ 11 Nr. 1 der Schwerpunktbereichsprüfungssatzung) muss natürlich im eignen Schwerpunktbereich absolviert werden.
  • Wenn die Studienarbeit im Rahmen eines Seminars geschrieben wird, kann – nach Teilnahme an dem Seminar mit Referat – mit der gleichen Arbeit auch ein Seminarschein erworben werden.
  • In jedem Schwerpunktbereich werden Seminare angeboten, sind also auch Lehrveranstaltungen des Angebots im Schwerpunktbereich.

 

Sexuelle Belästigung

Die Juristische Fakultät bekennt sich zu der Senatsrichtlinie "Partnerschaftliches Verhalten"Externer Inhalt. Sie ist bestrebt, herabwürdigendes Verhalten, sexuelle Übergriffe, Mobbing, Stalking und Diskriminierung zu unterbinden. Mehr ...Externer Inhalt

 

Sexuelle Identität

Auch diesbezüglich bekennt sich die Juristische Fakultät zu der Senatsrichtlinie "Partnerschaftliches Verhalten"Externer Inhalt. Sie ist bestrebt, herabwürdigendes Verhalten, sexuelle Übergriffe, Mobbing, Stalking und Diskriminierung zu unterbinden. Mehr ...Externer Inhalt

 

Spitzensport und Studium

Die Universität Heidelberg ist federführend engagiert im Projekt „Spitzensport & Studium“, das sich zum Ziel gesetzt hat, junge, ehrgeizige und talentierte Sportler in ihrer dualen Karriere zu unterstützen und zu fördern: www.spitzensport-und-studium.de Auf Seiten der Juristischen Fakultät ist das Prüfungsamt Ansprechpartner (pruefungsamt@jurs.uni-heidelberg.de). Spitzensportler können unter besonderen Voraussetzungen beim Bewerbungsverfahren bersonders berücksichtigt werden: Nach der „Satzung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg zur Festlegung des Personenkreises im öffentlichen Interesse zu berücksichtigender Studienbewerber in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen“ sind bestimmte Spitzensportler nach einer besonderen Quote zuzulassen: „Im öffentlichen Interesse zu berücksichtigende oder fördernde Personenkreise im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 HZG, § 14 a HVVO sind Bewerber, die "einem auf Bundesebene gebildeten A-, B- oder C-Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören.“ Lesen Sie hierzu: Sonderanträge (Seite der Zentralen Studienberatung).

 

Stalking

Die Juristische Fakultät bekennt sich zu der Senatsrichtlinie "Partnerschaftliches Verhalten"Externer Inhalt. Sie ist bestrebt, herabwürdigendes Verhalten, sexuelle Übergriffe, Mobbing, Stalking und Diskriminierung zu unterbinden. Mehr ...Externer Inhalt

 

Studienarbeit: Ablauf

Die Ausgabe und Anfertigung der Studienarbeit läuft folgendermaßen ab:

Der Student/die Studentin legt dem Dozenten bzw. der Dozentin ein Formular, das im Prüfungsamt abgeholt werden kann, im Rahmen der Sprechstunde oder nach der Vorlesung mit der Bitte um Unterschrift vor. In dem Formular versichert der Student/die Studentin, dass die drei Fortgeschrittenenübungen bestanden worden sind (oder jedenfalls bei Beginn der Bearbeitung der Studienarbeit vorliegen) und um die Zurverfügungstellung eines Themas im Schwerpunktbereich X zur Veranstaltung Y gebeten wird. Der Dozent versichert die Ausgabe eines Themas und die Korrektur durch die Unterschrift. Auf dem Formular sollte auch der Zeitraum angegeben werden, in dem die Studienarbeit angefertigt werden kann. Die Bearbeitungszeit der Studienarbeit beträgt genau vier Wochen; nach einem Fakultätsratsbeschluss soll die Korrektur bzw. Benotung der Studienarbeit sechs Wochen nach Abgabe vorliegen. Durch die Bestimmung der Frist, innerhalb der mit der Bearbeitung begonnen werden kann, wird also indirekt bestimmt, wann die Bewertung frühestens vorliegt. Das Ausfüllen dieses Punktes im Formular ist daher besonders wichtig bei der Teilnahme an einem Seminar oder wenn der Student/die Studentin kurz vor der mündlichen Prüfung steht und daher die Begutachtungsfrist von sechs Wochen nicht wesentlich überschritten werden kann - hierauf sollte der Student/die Studentin den Dozenten bei der Unterschrift eigens hinweisen.

Der Dozent notiert sich, dass (und wann) ein Thema gestellt werden muss. Das Anmeldeformular muss vom Studenten/von der Studentin erst dann dem Prüfungsamt abgegeben werden, wenn das Thema gezogen werden soll. Der Dozent sendet rechtzeitig vor Beginn der möglichen Bearbeitungsfrist das Thema oder die Themen in zweifacher Ausfertigung in einem verschlossenen Umschlag an das Prüfungsamt, wo das oder die Themen sicher verwahrt werden.

An dem Tag, an dem der Student/die Studentin mit der Bearbeitung der Studienarbeit beginnen möchte, erscheint er oder sie (am besten am Vormittag) im Prüfungsamt und legt die drei Leistungsnachweise der Fortgeschrittenenübung im Original sowie das unterschriebene Anmeldeformular vor. Der Student/die Studentin zieht dann gegebenenfalls aus mehreren verschlossenen Umschlägen und liest sofort das Thema. Wichtig ist, dass in einem verschlossenen Umschlag auf zwei DIN A 4-Blättern jeweils nur ein Thema gedruckt steht (nicht auch die übrigen Themen beispielsweise eines Seminars).

Alles weitere (Form der Arbeit, Frist, Abgabe) wird dem Studenten/der Studentin bei der Ausgabe des Themas ausführlich geschildert, es wird zudem ein allgemeines Hinweisblatt mit den Formalia (Umfang, also Seitenzahl, Rand etc.) übergeben. Von diesen allgemeinen Hinweisen kann der Dozent oder die Dozentin abweichen, etwa, wenn das Thema auf max. 20 Seiten bearbeitet werden soll oder 30 Seiten zugelassen sind, ob der Rand rechts oder links gewünscht ist, welche Bindung bevorzugt wird - dann gelten selbstverständlich die auf dem Themenblatt vermerkten Bearbeitungshinweise als "lex specialis" vorrangig. Die allgemeinen Formalia sind allerdings bereits so ausführlich, dass die meisten Dozenten auf gesonderte Hinweise verzichten.
 

Studienarbeit und Veranstaltungsbezug

Grundsätzlich sollten Studienarbeiten veranstaltungsbegleitend angefertigt werden, also entweder nachlaufend zu einer Vorlesung (zu den Themen der Vorlesung) oder vorlaufend zu einem Seminar. Wenn man vorlaufend zu einem Seminar schreibt, kann man auch nach Abgabe an dem Seminar teilnehmen, im Rahmen eines Referats vortragen und damit zugleich den Seminarschein gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 JAPrO Baden-Württemberg erwerben. Es wird aber nicht automatisch mit jeder bestandenen Studienarbeit auch ein Seminarschein ausgegeben.

Ob zu einem konkreten Seminar die Anfertigung einer Studienarbeit möglich ist, müssten Sie vom Dozenten erfragen, am besten in der Sprechstunde.
 

Studienberatung Nebenfächer

Für die Studienberatung für Nebenfächer ist Karla Klemann 06221-54-7435 studienberatung.nebenfach@jurs.uni-heidelberg.de (Studienberatungen derzeit nur nach Vereinbarung!) Juristisches Seminar, Raum 016 zuständig.

Studienberatung LL.M.

Für die Studienberatung für den Aufbaustudiengang für im Ausland graduierte Juristinnen und Juristen (LL.M.) ist
Herr Dr. Rainer Keil
06221-54-7442
dekanat@jurs.uni-heidelberg.de

in der Vorlesungszeit:
Montags 9 bis 11 Uhr
Donnerstags 9 bis 11 Uhr; in der vorlesungsfreien Zeit: unregelmäßig (nächste Sprechstunde: 18.8.2011, 9.00 - 11.00 Uhr)
Juristisches Seminar, Raum 011

zuständig.

Informationen zum Aufbaustudiengang Unternehmensrestrukturierung (LL.M.corp.restruc.) finden Sie hier oder hier, die Fachstudienberatung hier.

Informationen zum Aufbaustudiengang International Law (LL.M.) finden Sie hier oder hier.

Studiengebühren

Die allgemeinen Studiengebühren (500 Euro) sind zum Sommersemester 2012 abgeschafft worden. Lesen Sie hierzu bitte die Information des Minsteriums (MWK). Weiterhin ist ein Beitrag für das Studentenwerk in Höhe von 66,50 € und ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 40,00 € zu bezahlen. Studiengebühren existierten zudem im Rahmen der Fremdsprachenkurse des Zentralen Sprachlabors; diese werden nicht von der Juristischen Fakultät übernommen.

Studienortwechsel nach Heidelberg

Informationsveranstaltung für Studienortwechsler

In unregelmäßigen Abständen werden speziell für Studienortwechsel zweistündige Informationsveranstaltungen in Heidelberg angeboten. Wenn Sie über die nächsten Informationsveranstaltungen informiert werden möchten, bitten wir um Anmeldung per E-Mail an kaiser[at]jurs.uni-heidelberg.de.

Studienortwechsel in das 2. Fachsemester

Von einem Studienortwechsel nach Heidelberg in das zweite Fachsemester wird aus den im Folgenden ausgeführten Gründen grundsätzlich abgeraten: Studierende, die im Rahmen der Bewerbung in das erste Fachsemester in Heidelberg keinen Studienplatz erhalten haben, wird geraten, das Studium andernorts zu beginnen und nach bestandener Zwischenprüfung (!) nach Heidelberg zu wechseln. Eine Rückstufung ins erste Semester ist nicht möglich; es besteht also keine Möglichkeit, sich nach der Aufnahme des Jurastudiums an einer anderen Universität nochmals in Heidelberg für das erste Semester zu bewerben.

Idealer Zeitpunkt für einen Studienortwechsel nach Heidelberg ist unmittelbar nach der an der Heimatuniversität bestandenen Zwischenprüfung. Grundsätzlich wird daher immer dazu geraten, entweder das Studium hier zu beginnen oder erst nach vollständig abgeschlossener Zwischenprüfung zu wechseln.

Bei einem früheren Wechsel ist immer problematisch, ob es überhaupt im zweiten Semester freie Plätze gibt und wann man hiervon erfährt:

Der Studiengang Rechtswissenschaft ist in Heidelberg nicht nur im ersten, sondern auch in allen höheren Semestern zulassungsbeschränkt, so dass es hinsichtlich der Bewerbung zum einen auf die Einhaltung der Bewerbungsfrist, zum anderen darauf ankommt, ob freie Studienplätze zur Verfügung stehen, die an die Bewerber verteilt werden. Es gab in den vergangenen Jahren ab dem dritten Semester in ausreichender Zahl freie Studienplätze, so dass alle Bewerber ungeachtet der Durchschnittsnote der Zwischenprüfung einen Platz erhalten haben. Meist gab es im zweiten Semester noch keine freien Plätze, so dass der Wechsel ins zweite Semester nicht möglich war.

Ob und gegebenenfalls wie viele freie Plätze vorhanden sind, steht auf Grund der Rückmeldefrist erst relativ spät fest. In den Semesterferien zwischen dem ersten und zweiten Fachsemester sind allerdings zwei auf ca. vier Wochen angelegte Hausarbeiten anzufertigen. Diese werden oftmals bereits in der letzten Vorlesungswoche ausgegeben und in der ersten Vorlesungswoche des 2. Semesters abgegeben. Wenn die Zulassung zu spät erfolgt, fehlt die Zeit zur Bearbeitung, so dass die Bewerberin/ der Bewerber nicht an den Hausarbeiten teilnehmen und damit schon schlecht in das Prüfungsgeschehen der Zwischenprüfung starten.

Es wird daher grundsätzlich von einem Wechsel ins zweite Semester abgeraten, es sei denn, es steht schon früh fest, dass freie Plätze vorhanden sind. Dies ist frühestens einige Tage nach Bewerbungsfristende (15.07. für das Wintersemester) der Fall.

Über das Prozedere der Online-Bewerbung informiert sehr ausführlich die Seite der Zentralen Universitätsverwaltung. Das Online-Bewerbungsverfahren wird immer anderthalb Monate vor Bewerbungsfristende frei geschaltet. Die Bewerberdaten werden zunächst elektronisch übermittelt, jedoch ist bis zum Fristende auch die Zusendung von Bewerbungsunterlagen in Papierform (ausgedrucktes pdf-Dokument, Abitur, ggf. weitere Nachweise) erforderlich.

Studienortwechsel mit bestandener Zwischenprüfung

Eine an einer anderen Universität in Deutschland abgelegte Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft (Abschlussziel: "Erste juristische Prüfung") wird ohne weiteres anerkannt. Ein eigener Anerkennungsakt hierfür ist nicht erforderlich. Bei der Immatrikulation kann dem Studentensekretariat das Zwischenprüfungszeugnis vorgelegt werden. Studienortwechsler nach Heidelberg sollten von ihrer Heimatuniversität ein verbindliches (Unterschrift und Siegel/Stempel) Zwischenprüfungszeugnis erhalten, das dann nach der Immatrikulation auch dem Prüfungsamt der Juristischen Fakultät vorgelegt werden sollte.

Studienortwechsel mit bestandener Zwischenprüfung: Nachweis der Zwischenprüfung

Grundsätzlich wird geraten, erst nach bestandener Zwischenprüfung nach Heidelberg zu wechseln. Dass Studienortwechselinteressierte zum Bewerbungsfristende (15. Juli für das Wintersemester) noch nicht alle Prüfungsleistungen nachweisen können, ist nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Oftmals werden Semesterabschlussklausuren geschrieben, selbst wo dies nicht der Fall ist, stehen die Leistungsnachweise erst deutlich später zur Verfügung. Zwar wird nach den bisherigen Studienleistungen ausgewählt, wenn mehr Bewerber als Plätze zur Verfügung stehen. Allerdings war dies in der Vergangenheit ein seltener Fall, da entweder kein einziger freier Platz zu vergeben war (z.B. im zweiten Semester) oder genug Plätze für alle Bewerber vorhanden waren (teilweise zum, vor allem nach dem 3. Semester). Ein Nachreichen von Scheinen nach Bewerbungsfristende ist nicht möglich. Da die Situation für alle Bewerber ähnlich ist, entsteht hierdurch normalerweise noch kein Nachteil.

Von der Frage der Einreichung bisheriger Prüfungsleistungen im Rahmen der Bewerbung ist die Vorlage der bestanden Orientierungs- bzw. Zwischenprüfung bei der Immatrikulation zu unterscheiden: Studierende, die sich in das vierte oder folgende Semester immatrikulieren möchten, müssen dem Studentensekretariat der Zentralen Universitätsverwaltung gegenüber die bestandene Orientierungsprüfung nachweisen. Studierende, die sich ins 7. und höhere Semester einschreiben wollen, müssen dort die Zwischenprüfung nachweisen. Die Immatrikulationsfrist läuft nach näherer Bestimmung im September (für das Wintersemester) oder im März (für das Sommersemester).

Zuständig für Anerkennungen (als Orientierungsprüfung, von Leistungen als Zwischenprüfung) ist das Prüfungsamt der Juristischen Fakultät. Hier sollte jeder Neuimmatrikulierte (am besten in den beiden Wochen vor Vorlesungsbeginn) (nochmals) seine Orientierungs- und/oder Zwischenprüfung vorlegen und die neuen Adressdaten mitteilen.
 

 

Anerkennung von Prüfungsleistungen außerhalb der Zwischenprüfung

Zur Anrechnung von Prüfungsleistungen nach der Zwischenprüfung bzw. unabhängig hiervon ist folgendes zu beachten: Die in § 9 JAPrO (→ Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung) genannten Voraussetzungen zur Zulassung zur Staatsprüfung in Baden-Württemberg werden ausschließlich vom Landesjustizprüfungsamt geprüft und für ausreichend oder nicht hinreichend erachtet. Ein Grundlagenschein oder eine Fortgeschrittenenübung kann also nicht von der Juristischen Fakultät "anerkannt" werden im Sinne einer Billigung oder Nostrifizierung. Das ist aber auch nicht erforderlich: Wenn die Scheine den Anforderungen der JAPrO Baden-Württemberg entsprechen, dann kann man sich hiermit zur Staatsprüfung in Baden-Württemberg anmelden. Dies gilt auch grundsätzlich unabhängig davon, ob die Leistungsnachweise in Baden-Württemberg oder einem anderen Bundesland erworben wurden.

Es handelt sich namentlich um folgende Leistungsnachweise bzw. Zulassungsvoraussetzungen: Vierjähriges Studium, Praktika, fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder rechtswissenschaftlich ausgerichteter Sprachkurs, die Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, die Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach, das Seminar, die Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen. Die inhaltlichen Voraussetzungen ergeben sich entweder direkt aus § 9 JAPrO oder aus § 3 JAPrO (Grundlagenveranstaltung, Schlüsselqualifikationsveranstaltung) oder § 5 JAPrO (Praktika).

Bei diesbezüglichen Fragen müssten Sie sich also direkt an das Landesjustizprüfungsamt in Stuttgart wenden. Bitte beachten Sie, dass nach der Praxis des Landesjustizprüfungsamts Teilleistungen der Fortgeschrittenenübungen (Hausarbeit und Klausur) nicht über Fakultäts- bzw. Universitätsgrenzen hinweg zu einem "großen Schein" zusammengeführt werden können. Sie müssten also die entsprechenden Fortgeschrittenenübungen entweder noch an der Heimatuniversität oder ganz in Heidelberg ablegen.

 

Studienortwechsel nach Heidelberg mit bestandener Schwerpunktbereichsprüfung

Studierende, die an einer anderen Universität in Deutschland die Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich vollständig absolviert haben, können nach Baden-Württemberg (Heidelberg) wechseln, um dort die Staatsprüfung (staatliche Pflichtfachprüfung) zu absolvieren, § 34 Abs. 4 JAPrO Baden-Württemberg. Schwerpunkt und Staatsprüfung können also an unterschiedlichen Universitäten und unterschiedlichen Bundesländern durchgeführt werden.

Zuständig für die Zusammenführung der beiden Zeugnisse ist das Landesjustizprüfungsamt, bei dem die Staatsprüfung absolviert wird, in vorliegendem Fall also das Landesjustizprüfungsamt in Stuttgart.

Wichtig ist, dass Sie (mit Ihren an der Heimatuniversität erworbenen Studienleistungen) die Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung gem. § 9 JAPrO Baden-Württemberg erfüllen:
 


§ 9
Voraussetzungen für die Zulassung zur Staatsprüfung
 

(1) Zur Staatsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

1.

die nach § 5 a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes erforderliche Studienzeit durchlaufen hat und in den zwei der Prüfung unmittelbar vorausgegangenen Semestern an der Universität am Prüfungsort im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war;

2.

an der praktischen Studienzeit (§ 5) teilgenommen hat;

3.

an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (§ 3 Abs. 5 Satz 2) regelmäßig teilgenommen hat, sofern die Fremdsprachenkompetenz nicht anderweitig ausreichend nachgewiesen ist.

(2) Die Zulassung setzt ferner die erfolgreiche Teilnahme voraus an

1.

je einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht,

2.

einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach (§ 3 Abs. 1),

3.

einem Seminar,

4.

einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen (§ 3 Abs. 5 Satz 1).

(3) In den Übungen müssen nach näherer Maßgabe universitärer Satzung jeweils innerhalb desselben oder innerhalb zweier, zeitlich aufeinander folgender Semester entweder eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit oder zwei Aufsichtsarbeiten, in der Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach eine Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit gefertigt werden. In einem Seminar ist ein schriftlich ausgearbeitetes Referat zu erstatten und mündlich vorzutragen. In einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen muss ein Vortrag gehalten oder eine vergleichbare Prüfungsleistung erbracht werden. Die Leistungen müssen jeweils mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sein.

(4) Die Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs kann in der Regel ersetzt werden durch ein Semester eines fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums, das den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 entspricht.

(5) Nur eine der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag des Kandidaten nach den Vorgaben des § 35 Absätze 1 und 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG) anerkannt worden ist. Für die Anerkennung ist die Juristische Fakultät der Universität des Ortes zuständig, an der zur Zeit der Antragstellung die Einschreibung bestand.

(6) Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer anderen Fakultät der Universität, an der der Kandidat eingeschrieben ist, oder einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag des Kandidaten nach den Vorgaben des § 35 Absätze 1 und 5 LHG anerkannt worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Insbesondere müssten Sie mind. zwei Semester (vor der Staatsprüfung) in Heidelberg immatrikuliert sein, um hier geprüft werden zu können. In dieser Zeit können Sie das vollständige, kostenlose Examensvorbereitungsprogramm der Juristischen Fakultät "HeidelPräp") durchlaufen.
 

Studienverlaufsbescheinigung zur Anmeldung zur Staatsprüfung

Dem Zulassungsantrag zur Staatsprüfung müssen Sie eine unterschriebene und gestempelte Studienverlaufsbescheinigung beifügen, die Sie beim Prüfungsamt der Juristischen Fakultät erhalten. Stellen Sie hierfür bitte diesen Antrag. Die Bescheinigung kann frühestens drei Arbeitstage nach Antragstellung beim Prüfungsamt abgeholt werden. Gegen Übersendung eines frankierten Rückumschlags können wir Ihnen die Studienverlaufsbescheinigung auch zusenden. Wir bitten, in diesem Fall, den o. g. Antrag beizufügen.
 

 

T

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Termine und Fristen (Semester- und Vorlesungszeiten)

Semester- und Vorlesungszeiten, Bewerbungsfristen, Versand der Zulassungs- und Ablehnungsbescheide, Immatrikulations-, Beurlaubungs- und Rückmeldefristen finden Sie für das laufende und die nächsten Semester hier.

 

U

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Übungen

Übungen sind Vorlesungen in den drei Hauptgebieten Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht, in denen Prüfungsleistungen erbracht werden (Hausarbeit und Klausur). Man unterscheidet Anfänger- (2. und 3. Fachsemester) und Fortgeschrittenenübungen (4.-6. Semester). Zur Teilnahme an den Anfängerübungen ist eine Anmeldung erforderlich; Fristende: Freitag der zweiten Vorlesungswoche. Anmeldeformulare zu den Anfängerübungen erhalten Sie jeweils in den ersten beiden Vorlesungswochen an der Pforte des Juristischen Seminars (= Eingang zur Seminarbibliothek). Eine Anmeldung zu den Fortgeschrittenenübungen ist nicht erforderlich.

 

V

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Verbesserungsfähiger Versuch, Notenverbesserung (Staatsprüfung)

In Baden-Württemberg ist die Verbesserungsfähigkeit des Versuchs nicht zwingend an den Freiversuch gekoppelt, sondern besteht noch zwei Semester länger („Verbesserungsfähiger Versuch“):

 

 
§ 23 Notenverbesserung
 
(1) Wer die Staatsprüfung nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium bei erstmaliger Teilnahme spätestens an der am Ende des zehnten Semesters beginnenden Prüfung in Baden-Württemberg bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Note spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen; für die Berechnung der Semesterzahl gilt § 22 Abs. 2 entsprechend. Der schriftliche Teil der Notenverbesserungsprüfung muss abgeschlossen sein, bevor der Vorbereitungsdienst aufgenommen wird; andernfalls endet die Notenverbesserungsprüfung mit Aufnahme des Vorbereitungsdienstes. Wird in der Notenverbesserungsprüfung eine höhere Endpunktzahl erreicht, so erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis (§ 35).
 
(2) Wer zur Verbesserung der Note zur Staatsprüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung durch schriftliche Erklärung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Note gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer oder mehrerer Aufsichtsarbeiten oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird.
 
(3) Für den Wechsel des Prüfungsorts gilt § 21 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
 

 

Während der Freiversuch nur von einer relativ geringen Zahl an Kandidatinnen und Kandidaten versucht wird, legen die meisten Studierenden die Staatsprüfung spätestens nach zehn Semestern ab, ein hoher Prozentsatz tritt danach nochmals zur Notenverbesserung an.

 

Verbesserungsfähiger Versuch, Notenverbesserung (Universitätsprüfung)

Die Notenverbesserung in der Universitätsprüfung wurde abgeschafft. In der neuen Schwerpunktbereichssatung (seit SS 2015) besteht nur die Möglichkeit der Verwerfung des Erstversuchs. Lesen Sie hierzu bitte die neue SB-Satzung.

 

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Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung

Nur ein Teil der Prüfungsleistungen, die im Studium erbracht werden, namentlich Prüfungsleistungen der Orientierungs- und Zwischenprüfung sowie die Schwerpunktbereichsprüfung, sind in universitären Studien- und Prüfungsordnungen festgelegt. Ein Großteil des Studiums dient inhaltlich der Vorbereitung auf die Staatsprüfung, die zu erbringenden Studienleistungen sind Zulassungsvoraussetzung hierzu. Studierende ab dem vierten Semester sowie Studienortwechsler sollten daher die Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung kennen (Bitte beachten Sie auch das Hinweisblatt des Landesjustizprüfungsamts.):

 

 
§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung zur Staatsprüfung
 

(1) Zur Staatsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

1.

die nach § 5 a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes erforderliche Studienzeit durchlaufen hat und in den zwei der Prüfung unmittelbar vorausgegangenen Semestern an der Universität am Prüfungsort im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war;

2.

an der praktischen Studienzeit (§ 5) teilgenommen hat;

3.

an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (§ 3 Abs. 5 Satz 2) regelmäßig teilgenommen hat, sofern die Fremdsprachenkompetenz nicht anderweitig ausreichend nachgewiesen ist.

(2) Die Zulassung setzt ferner die erfolgreiche Teilnahme voraus an

1.

je einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht,

2.

einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach (§ 3 Abs. 1),

3.

einem Seminar,

4.

einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen (§ 3 Abs. 5 Satz 1).

(3) In den Übungen müssen nach näherer Maßgabe universitärer Satzung jeweils innerhalb desselben oder innerhalb zweier, zeitlich aufeinander folgender Semester entweder eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit oder zwei Aufsichtsarbeiten, in der Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach eine Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit gefertigt werden. In einem Seminar ist ein schriftlich ausgearbeitetes Referat zu erstatten und mündlich vorzutragen. In einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen muss ein Vortrag gehalten oder eine vergleichbare Prüfungsleistung erbracht werden. Die Leistungen müssen jeweils mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sein.

(4) Die Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs kann in der Regel ersetzt werden durch ein Semester eines fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums, das den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 entspricht.

(5) Nur eine der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag des Kandidaten nach den Vorgaben des § 35 Absätze 1 und 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG) anerkannt worden ist. Für die Anerkennung ist die Juristische Fakultät der Universität des Ortes zuständig, an der zur Zeit der Antragstellung die Einschreibung bestand.

(6) Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer anderen Fakultät der Universität, an der der Kandidat eingeschrieben ist, oder einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag des Kandidaten nach den Vorgaben des § 35 Absätze 1 und 5 LHG anerkannt worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 
 

 

Zwischenprüfungszeugnis

Mit Bestehen der drei Anfängerübungen ist nach der Zwischenprüfungsordnung die Zwischenprüfung bestanden. Dies wird im Prüfungsamt der Juristischen Fakultät intern verbucht und der Zentralen Universitätsverwaltung (Studentensekretariat) mitgeteilt.

Man benötigt grundsätzlich kein Zwischenprüfungszeugnis. Dieses ist nur bei Bewerbungen, Studienortwechsel oder zum Nachweis überdurchschnittlicher Studienleistungen im Rahmen von Stipendienprogrammen erforderlich. Wenn Sie die Ausstellung eines Zwischenprüfungszeugnisses wünschen, bitten wir:
  • innerhalb der Sprechstunden das Prüfungsamt auszusuchen und dort
  • die drei Anfängerübungsscheine im Original sowie
  • den Studierendenausweis vorzulegen. 

 

 

 

Verantwortlich: E-Mail
Letzte Änderung: 04.04.2024
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