Studium im Ausland

Das rechtswissenschaftliche Studium im Ausland ist eine gewinnbringende Möglichkeit der Zusatzqualifikation, der wissenschaftlichen Vertiefung des Studiums und der Verbesserung von Fremdsprachenkenntnissen. Ein bis drei im Ausland absolvierte Semester können bei der Berechnung der Semesterzahl bei Freiversuch (§ 22 JAPrO, „Freischuss“) und verbesserungsfähigem Versuch (§ 23 JAPrO) unberücksichtigt bleiben (Unschädlichkeit der Auslandssemester für Freiversuch und verbesserungsfähigen Versuch). Bei der Berechnung der Fachsemesterzahl werden Auslandssemester (= “Urlaubssemester“) nicht mitgerechnet. Darüber hinaus können im ausländischen Recht absolvierte Prüfungsleistungen als Pflichtleistungen anerkannt werden (Anrechnung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen). Es kann sogar ein Teil der Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich, die Studienarbeit, im Ausland absolviert werden. Der Zeitpunkt des Auslandsaufenthalts richtet sich gegebenenfalls nach den Vorgaben von Austauschprogrammen sowie dem Angebot der aufnehmenden Hochschule im Ausland, ist im übrigen aber individuell bestimmbar. Grundsätzlich geeignet ist der Zeitraum nach bestandener Zwischenprüfung, spätester Zeitpunkt für die Rückkehr ist das vorletzte Semester vor der Staatsprüfung.

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten der Durchführung eines Auslandsaufenthalts:

  • Das ERASMUS-Programm bietet die Möglichkeit eines Auslandsstudiums an europäischen Partneruniversitäten, das durch ein Stipendium gefördert wird.
  • Das Dezernat für Internationale Beziehungen der Universität und mehrere Fakultätsbeauftragte informieren über zahlreiche Austauschprogramme mit Partneruniversitäten weltweit; meist wird das Auslandsstudium durch Studiengebührenerlass gefördert.
  • Zuletzt ist auch die direkte Bewerbung bei ausländischen Hochschulen möglich. Weder die Streichung der Auslandssemester bei der Berechnung der Semesterzahl für Freiversuch (8) oder verbesserungsfähigen Versuch (10) noch die Anerkennung von im ausländischen Recht erbrachten Studienleistungen sind davon abhängig, dass der Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Austauschprogramms absolviert wurde. Es liegen daher kaum Beschränkungen hinsichtlich der Durchführung eines ein bis drei Semester umfassenden Auslandsstudiums vor.
  • Die Vorbereitung(szeit) auf ein Auslandsstudium hängt sehr vor den im einzelnen geltenden Sprachanforderungen und Bewerbungsfristen ab. Beachten Sie daher die jeweiligen Ausschreibungstexte. Der Vorbereitung dient der Besuch von fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltungen und Fremdsprachenkursen.