Studienarbeit

Schwerpunktbereiche: Studien- und Prüfungsleistungen
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Zuteilungsverfahren
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Ablauf
Studienarbeit im Ausland

Schwerpunktbereiche: Studien- und Prüfungsleistungen

Im Schwerpunktbereich sind keine allgemein vorgeschriebenen Studienleistungen zu erbringen, sondern nur drei Teilprüfungsleistungen als Abschlussprüfungen zu absolvieren. Die Universitätsprüfung besteht aus einer schriftlichen Studienarbeit, einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung. Für die Endnote der Prüfung im Schwerpunktbereich werden die Ergebnisse der Einzelnoten wie folgt berücksichtigt:

 

Prüfungsleistungen im Schwerpunktbereich

  • Note der schriftlichen Studienarbeit (50%)
  • Note der mündlichen Prüfung (50%)

 

Studienarbeit

Voraussetzungen

Amtliche Sammlung
 

Die Studienarbeit kann erst geschrieben werden, wenn alle drei Übungen für Fortgeschrittene bestanden wurden und der Schwerpunkbereich gewählt wurde. Die drei Übungen müssen zum Zeitpunkt der Ausgabe des Themas bestanden worden sein. Es ist daher unproblematisch, wenn zum Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldefrist noch nicht feststehen sollte, ob die letzte Übung bestanden wurde.

Ab 2014 tritt der sogenannte "Grundlagenschein II" als weitere Zulassungsvoraussetzung zur Studienarbeit hinzu.

Es empfiehlt sich, die Studienarbeit frühestens nach dem zweiten Semester des Schwerpunktstudiums anzufertigen. Die Studienarbeit wird meist als erste Teilleistung der Universitätsprüfung absolviert. Man kann jedoch auch mit der Klausur im Schwerpunktbereich beginnen. Die mündliche Prüfung ist immer die letzte der zwei Teilprüfungen (§ 14 Abs. 1 der Schwerpunktbereichsprüfungssatzung).

Die schriftliche Studienarbeit wird als vierwöchige Hausarbeit geschrieben. Die Studienarbeit kann (im Rahmen der Kapazität) in einem Seminar, nachlaufend zu einer Vorlesung oder ohne Veranstaltungsbezug zu einem Themenbereich des Schwerpunktbereichs geschrieben werden (zum Zuteilungsverfahren s.u.).

Unterschied Seminararbeit und Studienarbeit

Man muss unterscheiden:

  • Die Seminararbeit ist Zulassungsvoraussetzung zur Staatsprüfung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 JAPrO. Es existiert keine Verbindung zum Schwerpunktbereich, d.h. man kann eine Seminararbeit „im eigenen Schwerpunktbereich“, in einem anderen Schwerpunktbereich oder in einem Seminar ohne Schwerpunktanbindung anfertigen.
  • Die Studienarbeit als Teilleistung der Schwerpunktbereichsprüfung (§ 11 Nr. 1 der Schwerpunktbereichsprüfungssatzung) muss im eignen Schwerpunktbereich absolviert werden.
  • Wenn die Studienarbeit im Rahmen eines Seminars geschrieben wird, kann – nach Teilnahme an dem Seminar und dem Referat als weiterer Prüfungsleistung – mit der gleichen Arbeit auch ein Seminarschein erworben werden. Es besteht allerdings kein Anspruch darauf, die Studienarbeit in einem Seminar anzufertigen: Die Zuteilung der Studienarbeitsthemen ist Ergebnis eines Auswahlverfahrens (siehe unten).
  • In jedem Schwerpunktbereich werden Seminare angeboten; diese sind also auch Lehrveranstaltungen des Angebots im Schwerpunktbereich.

Zuteilungsverfahren

Zur Verbesserung des Verfahrens der Zuteilung der Studienarbeiten im Rahmen der Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich hat der Fakultätsrat nach Diskussion in der Studienkommission am 06. Februar 2013 eine neue Verfahrensordnung nach § 7 Abs. 5 der Schwerpunktbereichsprüfungssatzung beschlossen. Ziel der Änderung ist es, allen Antragstellern zum gewünschten Semester im Rahmen eines klaren Zuteilungsverfahrens ein Thema zuzuteilen. Die neue Fassung des § 4 lautet:

 

§ 4 Erbringung der schriftlichen Studienarbeit
 
(1) Die schriftliche Studienarbeit wird in der Regel veranstaltungsbegleitend im Rahmen eines Seminars, eines Kolloquiums oder einer Vorlesung erbracht.
 
(2) Zur schriftlichen Studienarbeit wird auf Antrag zugelassen, wer erfolgreich an je einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht teilgenommen hat sowie eine Klausur oder eine Seminararbeit einer Lehrveranstaltung in der Rechtsgeschichte oder Rechtsphilosophie und zusätzlich eine Klausur oder eine Seminararbeit einer Lehrveranstaltung in der Methodenlehre, der Rechtsvergleichung oder der Rechtssoziologie bestanden hat. Der Leistungsnachweis in der Methodenlehre, der Rechtsvergleichung oder der Rechtssoziologie kann durch vergleichbare Leistungsnachweise ersetzt werden, die an einer anderen Universität im In- oder Ausland erbracht wurden; ein den Anforderungen des §§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JAPrO entsprechendes Auslandsstudium ersetzt den Leistungsnachweis in der Rechtsvergleichung. Das Erfordernis des Satz 1 gilt erstmals für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Studienarbeit in der vorlesungsfreien Zeit vor dem Sommersemester 2014 anfertigen.
 
Die Bewerber um eine schriftliche Studienarbeit, die die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllen, melden sich innerhalb der vom Prüfungsamt gesetzten Frist, die in der Regel vier Wochen vor Ende der Vorlesungszeit sein soll, beim Prüfungsamt an. Der genaue Zeitpunkt wird jeweils wenigstens zwei Wochen im Voraus vom Prüfungsamt auf der Homepage der Fakultät bekanntgegeben. Die Studienarbeiten werden zentral durch das Prüfungsamt zugeteilt. Die Bewerber können Zuteilungswünsche zu bestimmten Lehrveranstaltungen des Schwerpunktbereichs oder den in Absatz 8 genannten Themengebieten äußern, die nach Maßgabe der Kapazitäten berücksichtigt werden. Die Themen der Studienarbeiten müssen vorrangig aus dem spezifischen Prüfungsstoff stammen, nachrangig können auch Aufgaben aus der Pflichtfachvertiefung des jeweiligen Schwerpunktbereichs gestellt werden. Übersteigt die Zahl der Bewerber die in einer Veranstaltung angebotene Anzahl der Plätze bzw. Themen, entscheidet das Los. Bewerber, die nach § 18 der Satzung der Universität Heidelberg über Ausbildung und Prüfung in den Schwerpunktbereichen im Studiengang Rechtswissenschaft die Studienarbeit im Rahmen eines Wiederholungsversuchs oder Notenverbesserungsversuchs anfertigen, können sich innerhalb einer Woche nach der mündlichen Prüfung anmelden. Studierende, welche die Prüfung im Notenverbesserungsversuch wiederholen, werden bei der Zuteilung der Studienarbeiten nachrangig berücksichtigt.
 
(3) Liegt die schriftliche Studienarbeit zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung nicht vor, wird dieser Teil der Universitätsprüfung mit ungenügend (0 Punkte) bewertet.
 
(4) Die Aufgabe der schriftlichen Studienarbeit wird vom Prüfungsamt ausgegeben. Die Bearbeitung ist beim Prüfungsamt schriftlich und elektronisch auf einem Datenträger abzugeben.
 
(5) Der Bearbeiter hat schriftlich zu erklären, dass er die Arbeit selbständig angefertigt und andere Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt hat.
 
(6) Der Betreuer bewertet die Arbeit und gibt dem Prüfungsamt die Bewertung der schriftlichen Studienarbeit bekannt.
 
(7) Das Prüfungsamt gibt dem Bearbeiter die Bewertung bekannt. Die bewertete Studienarbeit wird im Prüfungsamt aufbewahrt.
 
(8) Bis zum 15.05. (für das folgende Wintersemester) bzw. bis zum 15.11. (für das folgende Sommersemester) teilen die der Fakultät angehörenden Professoren und Privatdozenten dem Prüfungsamt mit, in welchen Veranstaltungen bzw. zu welchen Themengebieten sie im jeweils kommenden Semester schriftliche Studienarbeiten anbieten werden und innerhalb welcher Frist mit der Bearbeitung des Studienarbeitsthemas begonnen werden kann.
 

 

Kandidatinnen und Kandidaten beantragen die Zuteilung eines Studienarbeitsthemas direkt beim Prüfungsamt. Es erfolgt keine Zusage vom Aufgabensteller selbst; die Bewerber können Wünsche hinsichtlich der Anfertigung im Rahmen eines Seminars oder zu einem bestimmten Themenkomplex äußern, die im Umfang der zur Verfügung stehenden Kapazität zu berücksichtigen sind.

Im einzelnen:

  1. Bis zum 15.05. (für das folgende Wintersemester) bzw. bis zum 15.11. (für das folgende Sommersemester) teilen die der Fakultät angehörenden Professoren und Privatdozenten dem Prüfungsamt mit, in welchen Seminaren bzw. zu welchen Themengebieten sie im jeweils kommenden Semester schriftliche Studienarbeiten anbieten werden und innerhalb welcher Frist mit der Bearbeitung des Studienarbeitsthemas begonnen werden kann.
  2. Die Bewerber um eine schriftliche Studienarbeit melden sich innerhalb der vom Prüfungsamt gesetzten Frist, die in der Regel vier Wochen vor Ende der Vorlesungszeit sein soll, beim Prüfungsamt an.
  3. Die Studienarbeiten werden zentral durch das Prüfungsamt zugeteilt. Die Bewerber können Zuteilungswünsche zu bestimmten Lehrveranstaltungen des Schwerpunktbereichs oder zu Themengebieten äußern, die nach Maßgabe der Kapazitäten berücksichtigt werden. Die Themen der Studienarbeiten müssen vorrangig aus dem spezifischen Prüfungsstoff stammen, nachrangig können auch Aufgaben aus der Pflichtfachvertiefung des jeweiligen Schwerpunktbereichs gestellt werden.
  4. Übersteigt die Zahl der Bewerber die in einem Seminar bzw. zu einem Themenbereich angebotene Anzahl der Plätze bzw. Themen, entscheidet das Los. Wiederholer der Universitätsprüfung (zur Notenverbesserung) werden nachrangig berücksichtig.
  5. Wiederholer der Universitätsprüfung können sich bis spätestens eine Woche nach der mündlichen Universitätsprüfung zur Studienarbeit der folgenden Semesterferien anmelden.
  6. Das Prüfungsamt informiert die Bewerberinnen und Bewerber nach Durchführung des Zuteilungsverfahrens zeitnah über die Zuteilung zu einem Seminar / einem Themenbereich.

 

Fristen für die Studienarbeiten nach dem Sommersemester 2024

  • Am 09.06.2024: Veröffentlichung der Themenlisten
  • 09.06.2024 bis 15.07.2024: Bewerbungsfrist Studienarbeiten
  • ca. eine Woche später: Information der Bewerberinnen und Bewerber über die Zuteilung
  • 29.07.2024: Frühester Ausgabetermin der Studienarbeitsthemen (soweit in der Veröffentlichung der Seminare und Themenbereiche nicht abweichend festgelegt).
  • 13.09.2024: Spätester Ausgabetermin der Studienarbeitsthemen mit Korrekturgarantie bis zur mündlichen Prüfung im nächsten Termin (soweit in der Veröffentlichung der Seminare und Themenbereiche nicht abweichend festgelegt).
  • Hinweis: Die Studienarbeitsthemen werden zwischen dem 29.07.2024 und dem 13.09.2024 ausgegeben. Eine Anmeldung für einen bestimmten Termin ist nicht erforderlich. Wenn die Themen früher oder später ausgegeben werden sollen, muss dies mit dem Prüfungsamt abgesprochen werden. In der letzten Vorlesungswoche können nur wenige Themen ausgegeben werden.

    ANMELDEFORMULAR

 

Themenliste (nach dem Sommersemester 2024)

  Name Aufgabensteller Titel des Seminars Themenbereich früheste und späteste Ausgabe des Themas am ggf. Zeit und Ort der Vorbesprechung (zum Seminar)
SB 1 Baldus   Römisches Privatrecht  29.07.2024/13.09.2024  
SB 1 Baldus   Digestenexegese  29.07.2024/13.09.2024  
SB 1 Hattenhauer Hexenprozesse in der Grafschaft Wertheim (7.-9.10.2024)   29.7./26.8.2024 16.5.2024, 14 Uhr, Heiconf
SB 1 Hattenhauer   Privatrechtsgeschichte 29.07.2024/13.09.2024  
SB 2 Meyer Staatsschutzstrafrecht   29.07.2024/19.8.2024 voraussichtlich Februar 2025
SB 2 Meyer Wirtschaftsstrafrecht   29.07.2024/19.8.2024 Termin zwischen November 2024 und Januar 2025
SB 2 Hermann Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit   29.07.2024/13.09.2024 Vorbesprechung erfolgt Online
SB 2 Dannecker Seminar zum Wirtschaftsstrafrecht   29.07.2024/13.09.2024  
SB 2 Dölling Sexualstraftaten   29.07.2024/13.09.2024  
SB 2 Laue Kriminologie  29.07.2024/13.09.2024  
SB 3 Mager   Raumplanungsrecht  29.07.2024/13.09.2024  
SB 3 Stepanek    Deutsches und europäisches Umweltrecht  29.07.2024/ 13.09.2024  
SB 4 Axer Aktuelle Probleme und Grundfragen des Sozialrechts   29.07.2024/ 13.09.2024 / späteste Ausgabe unter Zusicherung der Korrektur vor mündl. Prüfung: 30.08.2024  
SB 4 Stoffels Seminar im Arbeitsrecht   29.07.-13.09. wird noch festgelegt
SB 4 Lobinger Zivil-  und arbeitsrechtliches Seminar   29.07.24 - 16.09.24  
SB 5a Helm Das Recht der Non-Profit-Organisationen   29.07.2024/13.09.2024 22.05.2024

SB 5a

Reimer

 

Stoff des SB 5a

29.07.2024/ 13.09.2024  
SB 5a Kube   Themen des Schwerpunkts 29.07.2024/13.09.2024  
SB 5b Hommelhoff   Rechnungslegung  erste Ausgabe 29.07.2024
zweite Ausgabe 19.08.2024
dritte Ausgabe 13.09.2024
/
SB 5b Verse Seminar zum Unternehmensrecht    29.07.2024/13.09.2024 Studierende, die im Frühjahr 24 eine Studienarbeit bei ihm geschrieben haben, können sich mit jedem dieser Themen im Seminar zum Unternehmensrecht im WS 2024/25 anmelden können und über das Thema der Studienarbeit  referieren.
SB 5b Geibel   nachlaufend zur Vorlesung des SS 2024 29.07.2024/13.09.2024  
SB 5b Schollmeyer   Themen des SB 5b    
SB 6 Müller-Graff   Vorlesung Binnenmarktrecht 29.07.2024 / 13.09.2024  
SB 6 Heinze Seminar (Themenbereich: Urheberrecht) 29.07.2024/13.09.2024  
SB 6 Heinze Seminar (Themenbereich: Gewerblicher Rechtsschutz)   29.07.2024/13.09.2024  
SB 6 Heinze Seminar (Themenbereich: IT-Recht)   29.07.2024/13.09.2024  
SB 7 Kern oder Piekenbrock   Erkenntnisverfahren 29.07.2024/13.09.2024  
SB 7 Kern oder Piekenbrock   Einzelzwangsvollstreckung 29.07.2024/13.09.2024  
SB 7 Kern oder Piekenbrock   Insolvenzrecht 29.07.2024/13.09.2024  
SB 8a Weller   Themen des SB 8a 29.07.2024/13.09.2024  
SB 8b Peters   Völkerrecht, Internationale Organisationen, Internationale Menschenrechte 29.07.2024/13.09.2024  
SB 8b Borowski Seminar im Völkerrecht      
SB 8b Molnar-Gabor   allgemeine Themen des SB 8b 29.07.2024/13.09.2024  
SB 9 Dannecker Seminar zum Medizinstrafrecht   29.07.2024/13.09.2024  
SB 9 Axer Aktuelle Probleme und Grundfragen des Sozialrechts   29.07.2024/ 13.09.2024 / späteste Ausgabe unter Zusicherung der Korrektur vor mündl. Prüfung: 30.08.2024  
SB 9 Schuhr Seminar im SB 9 (Strafrecht)   29.07.2024/13.09.2024  
SB 9 Geibel Blockseminar zum Medizinzivilrecht   29.07.2024/13.09.2024  
SB 9 Geibel   nachlaufend zur Vorlesung des SS 2024 29.07.2024/13.09.2024  
Bei der Zuteilung eines Themas im Rahmen eines Seminars wird die Teilnahme an dem Seminar erwartet! Wir bitten darum, dies im Rahmen der Anmeldung zur Studienarbeit bei der Formulierung der Präferenzenliste zu berücksichtigen.

Ablauf

Bitte beachten Sie:

  • Ziel des Verfahrens ist, jeder Studentin / jedem Studenten im gewünschten Semester ein Studienarbeitsthema zuzuteilen.
  • Es können auf dem Anmeldeformular Präferenzen hinsichtlich einer Seminaranbindung oder des gewünschten Themenbereichs angegeben werden, die im Rahmen der Kapazität berücksichtigt werden. Es wird dazu geraten, die auf dem Formular angegebenen vier möglichen Zuteilungswünsche auszuschöpfen. Es besteht allerdings kein Anspruch auf Teilnahme an einem Seminar oder Zuteilung eines Studienarbeitsthemas aus einem bestimmten Bereich.
  • Die Beantragung der Zuteilung eines Studienarbeitsthemas ist verbindlich. Ein Rücktritt kommt nur im Rahmen des § 8 der Schwerpunktbereichsprüfungssatzung in Betracht.

 

Formalia und Ablauf

  • 29.07.2024-13.09.2024: Ausgabefrist Studienarbeiten
  • Die gegebenenfalls auf dem Aufgabenblatt der Studienarbeit von der Aufgabenstellerin / dem Aufgabensteller ausgeführten Formalia (maximaler Umfang der Arbeit, Seitenrand, Schriftart, Zeilenabstand etc.) gehen vor.
  • Hilfsweise gelten die Voraussetzungen des Informationsblattes, welche die Bearbeiter der Studienarbeit bei der Ausgabe des Themas ausgehändigt bekommen.

 

Bitte legen bei - soweit noch nicht zentral verbucht - am Tage der Entgegennahme des Studienarbeitsthemas vor:

  • Leistungsnachweise der drei Fortgeschrittenenübungen (bzw. Anerkennungsbescheid bei Anerkennung von Leistungsnachweisen aus einem Auslandsstudium im Original.
  • Leistungsnachweis „Grundlagenschein I“ (aus den Gebieten Rechtsgeschichte oder Rechtsphilosophie) und „Grundlagenschein II" (aus den Gebieten Methodenlehre, Rechtsvergleichung oder Rechtssoziologie) oder als Ersatz des „Grundlagenscheins II“ den Nachweis des Auslandsstudiums im Original.

 

Abgabe der Studienarbeit:

  • Die Studienarbeit wird ausschließlich elektronisch abgegeben.
  • Diese soll als Word- oder PDF-Dokument als E-Mailanhang übermittelt werden.
  • In einer weiteren elektronishcen Bescheidnigung muss versichert werden, dass Sie die Arbeit eigenständig und nur mit dem angegebenen Hilfsmitteln angefertigt haben.

 

 

Studienarbeit im Ausland

Arboretum Ii Halbeweltkugel Farbig
 

Seit der Änderung der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung vom April 2013 (Gesetzblatt 2013, Nr. 5 vom 6. Mai, Seite 86f.) besteht in Baden-Württemberg die Möglichkeit, die schriftliche Studienarbeit der Universitätsprüfung im Schwerpunktbereichs während eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums zu absolvieren.

Die Möglichkeit der Anerkennung einer während eines Auslandsstudiums angefertigten wissenschaftlichen Arbeit als Studienarbeit im Schwerpunktbereich besteht neben (also zusätzlich zur) Möglichkeit, Studienleistungen als (einen!) zulassungsrelevanten Schein anerkennen zu lassen (z.B. Fortgeschrittenenübung oder Seminarschein).

Für die Anerkennung wissenschaftlicher Arbeiten, die ab dem Wintersemester 2018/19 angefertigt werden, gelten neue Ermessensleitlinien. Diese werden in den folgenden Abschnitten (I.-IV.) beschrieben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 2 JAPrO
Eine Studienarbeit, die nach bestandener Zwischenprüfung im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums angefertigt wurde, wird anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu der Studienarbeit nach den Vorgaben der jeweiligen universitären Prüfungsordnung für das Schwerpunktbereichsstudium besteht. Über die Anerkennung entscheidet die Universität, an der das Studium fortgesetzt wird.

§ 35 Abs. 1 LHG
Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden; die Teilnahme an anerkannten Fernstudieneinheiten wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. § 15 Absätze 3 und 4 LBG bleibt unberührt. Es obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt. Bei der Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise sollen die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) beachtet werden.

 

I. Materielle Leitlinien für die Anerkennung

Unter Berücksichtigung des prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots kommt auf der Grundlage der vorstehenden Vorschriften die Anerkennung einer im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums angefertigten schriftlichen Arbeit als Studienarbeit nur unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:

1.    Der Kandidat könnte nach seinem Studienstand auch in Heidelberg eine Studienarbeit schreiben (hat also den SPB gewählt, die drei großen Übungen erfolgreich absolviert und den Grundlagenschein II erworben).

2.    Das ausländische Studienprogramm erfordert für den Fall, dass man es vollständig abschließen will, eine den hiesigen Studienarbeiten vergleichbare Prüfungsleistung. Die Bewertung dieser Leistung muss in die Endnote eingehen, es darf sich nicht lediglich um eine Zulassungsleistung handeln. Der Korrektor muss Professor, Privatdozent oder in vergleichbarer Stellung sein und die zur Anerkennung eingereichte Arbeit nach dem für die in dem ausländischen Studiengang zu erbringende Abschlussarbeit geltenden Maßstab bewertet haben.

3.     Es darf für den Verfasser der zur Anerkennung eingereichten Arbeit keine freie Themenwahl bestanden haben, mögliche konkrete Themen dürfen nicht schon vor der eigentlichen Bearbeitungszeit bekannt gewesen sein (etwa durch Aushang, Ankündigung in der Vorlesung o.ä.). Es darf keine Betreuung durch den Korrektor selbst oder dessen Mitarbeiter erfolgt sein. Die Bearbeitungszeit muss mindestens vier und darf höchstens sechs Wochen betragen haben und muss strikt eingehalten worden sein.

4.    Die inhaltlichen Ausführungen der Arbeit lassen es mit Blick auf die Bewertung plausibel erscheinen, dass an den Bearbeiter im wesentlichen die gleichen Anforderungen gestellt wurden wie bei einer Studienarbeit in Heidelberg und sich deshalb auch die im Auslandsstudium erworbenen und durch die Studienarbeit dokumentierten Kompetenzen nicht wesentlich von den durch eine an der Heidelberger Fakultät verfasste Studienarbeit dokumentierten Kompetenzen unterscheiden.

II. Verfahren

1.    Soll die Studienarbeit im Ausland geschrieben werden, hat der Kandidat dies dem Prüfungsamt spätestens drei Wochen vor Beginn der Bearbeitungszeit mitzuteilen und den Dozenten der ausländischen Universität unter Angabe einer Kontaktmöglichkeit (einschließlich e-mail) zu benennen.

2.    Das Prüfungsamt teilt dem benannten Dozenten die oben unter I.2. und I.3. genannten Voraussetzungen für eine Anerkennung der Studienarbeit mit und lässt sich von dem Dozenten (mindestens in elektronischer Form) bestätigen, dass er bei der Ausgabe, Durchführung und Bewertung der Studienarbeit entsprechend verfahren wird. Sobald diese Bestätigung dem Prüfungsamt vorliegt, gilt der Kandidat als fristgemäß zur Studienarbeit angemeldet.

3.    Der Dozent der ausländischen Universität übersendet die Studienarbeit mit seiner Bewertung unmittelbar an das Prüfungsamt. Die Bewertung wird nach dem Bewertungssystem der ausländischen Universität vorgenommen. Der Dozent teilt dem Prüfungsamt zugleich mit, wie nach dem angewendeten Bewertungssystem die beste zu erreichende Note (höchste zu erreichende Punktzahl) lautet und welche Mindestnote (Mindestpunktzahl) für ein Bestehen erforderlich ist. Wurde die Bestnote (Höchstpunktzahl) vergeben, teilt der Dozent zusätzlich mit, ob er die Arbeit im Vergleich mit mindestens 50 entsprechenden Arbeiten zu den besten 5 % rechnen würde (= absolut herausragend).

4.    Die Umrechnung der im Ausland festgesetzten Note erfolgt in einem ersten Schritt mittels Anwendung der modifizierten bayerischen Formel (vgl. Beschluss der KMK v. 15.03.1991 i.d.F. v. 18.11.2004). Die sich hieraus ergebende Schulnote wird in einem zweiten Schritt in das 18-Punkte-System überführt, wobei die Punktwerte 16 – 18 nur für solche Arbeiten vorzusehen sind, die von dem ausländischen Dozenten mit der Höchstnote bewertet und zusätzlich als absolut herausragend be-zeichnet wurden.

III. Ergänzende Aneignungs- und Selbstbewertungsmöglichkeit

Scheitert die Anerkennung der Studienarbeit allein an Punkt I. 4. der o.g. materiellen Anerkennungsvoraussetzungen, kann sich ein Prüfer des betroffenen Schwerpunktbereichs die Aufgabenstellung des ausländischen Kollegen aneignen und eine eigene Bewertung der Arbeit vornehmen, sofern der Kandidat dies nach Mitteilung der negativen Anerkennungsentscheidung unverzüglich beantragt. Ein Rechtsanspruch des Kandidaten hierauf besteht nicht.

IV. Sonderregelung für die Université de Lausanne

Die unter I. 2., II. 3 Sätze 2-4 und II. 4 genannten Leitlinien gelten nicht für Studienarbeiten, die am Lehrstuhl für deutsches Recht in Lausanne verfasst wurden.

 

Antragstellung




Es sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antrag (formlos, schriftlich), s.u.

  • Immatrikulationsbescheinigung des Semesters nach dem letzten Auslandssemester (also des ersten Semesters, das (wieder) aktiv in Heidelberg studiert wird).

  • Bewertung der Arbeit. Dem Prüfer wird vom Prüfungsamt ein Bewertungsbogen zur Verfügung gestellt, in dem das juristische Notensystem und die Vergabepraxis erläutert wird.

  • Bewertete Arbeit (im Original oder – wenn die Arbeit dauerhaft bei der Universität im Ausland verbleibt – ein Zweitausdruck der Arbeit) und (wenn vom Prüfer zur Verfügung gestellt) die Begründung der Bewertung.

  • Die Arbeit als elektronische Datei (im Word-, pdf- oder Open Office-Format)

  • Es kann zudem die Vorlage einer deutschen Übersetzung verlangt werden.

 

Der Antrag soll beinhalten:

  • Bezeichnung der Ausländischen Universität und des Auslandssemesters

  • Name des Aufgabenstellers

  • Titel der Arbeit

  • Schwerpunktbereich, in dem die Arbeit als Studienarbeit anerkannt werden soll.

  • Der Antrag ist an das Prüfungsamt der Juristischen Fakultät zu richten. Es entscheidet die Dekanin / der Dekan. Zur Frage der Vergleichbarkeit der erworbenen Kompetenzen wird vom Prüfungsamt eine Stellungnahme einer im Schwerpunkbereich lehrenden Professorin / eines Professors eingeholt.

 

Verhältnis zur Studienarbeit in Heidelberg und Möglichkeit der Wiederholung

Eine Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn die Studienarbeit bereits in Heidelberg im Rahmen einer Universitätsprüfung unternommen wurde (genauer Zeitpunkt: Ausgabe des Themas).

Wurde eine während eines Auslandsstudiums erbrachte Arbeit anerkannt, so kann die Studienarbeit im Rahmen einer Universitätsprüfung nicht nochmals absolviert werden. Eine „Notenverbesserung“ ist also nicht möglich.

Wird die Universitätsprüfung (zum Bestehen oder zur Verbesserung) wiederholt (§ 18 der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung), so muss nochmals eine Studienarbeit angefertigt werden. Auch hier gilt, dass der Schwerpunktbereich nur insgesamt, mit allen zwei Teilleistungen) wiederholt werden kann.

 

Wirkung der Anerkennung

Die Anerkennung wird in einem schriftlichen Bescheid ausgesprochen. Die Ausfertigung der Arbeit sowie der Datenträger mit der elektronischen Datei werden nach den allgemeinen Regeln archiviert.

Die Anerkennung gilt nur für die Universitätsprüfung in Heidelberg. Auf der Examensurkunde der Universität erfolgt keine Kennzeichnung der Anerkennung; auf einem Zeugnis der Teilleistungen und einem „Transcript of Records“ wird unter Angabe der ausländischen Hochschule, des Semesters, des Prüfers und der Note vermerkt, dass die Leistung anerkannt wurde.

Die schriftliche Arbeit kann, wenn weitere Voraussetzungen (v.a. Referat) erfüllt sind (siehe Informationsblatt) zugleich als Seminararbeit anerkannt werden. Eine gleichzeitige Anerkennung als Teilleistung einer Fortgeschrittenenübung ist nicht möglich.

Die Anerkennung einer Studienarbeit, die ab dem Sommersemester 2015 angefertigt wird, hat zur Folge, dass das Semester, in dem die Arbeit angefertigt wurde, nicht mehr gemäß § 22 Absatz 2 Nr. 3 JAPrO unberücksichtigt bleiben kann.

Verantwortlich: E-Mail
Letzte Änderung: 01.07.2024
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