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Aktuelles

Im Sommersemester 2025 veranstalten wir ein Seminar zum Thema

„Grundsatzfragen des Insolvenzrechts“.

Termin: Blockveranstaltung im Juli 2025 nach besonderer Ankündigung

Es stehen folgende Themen zur Verfügung:

1. Internationale Zuständigkeit: Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen und Verlagerung der Zuständigkeit (EuGH, C 353/15: Sitzverlegung; ZIP 2020, 1673: Widerlegung der Vermutung für natürliche Person; ZIP 2022, 698: Galapagos; ZIP 2024, 2355: Niederlassung)

2. Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren – Befugnisse des schwachen vorläufigen Verwalters (BGH, IX ZR 195/01; BGH, IX ZR 121/20; IX ZR 289/18; BGH, IX ZR 12/22)

3. Kollektiver Rechtsschutz im Insolvenzverfahren (BGH IX ZR 267/20; VDuG)

4. Insolvenzfestigkeit von (treuhänderischen) Bindungen aufgrund von Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnissen? (BGH, IX ZR 272/13: Doppeltreuhand; IX ZR 257/15: Pensionssicherungsfonds; IX ZR 91/24: Bestattungsvorsorge)

5. §§ 88, 89 InsO und das Pfändungspfandrecht (BGH, IX ZR 40/17; IX ZR 210/19)

6. Nachrangvereinbarungen – Voraussetzungen und Wirkungen (BGH, IX ZR 133/14; IX ZR 99/17; IX ZR 143/17; IX ZR 77/19)

7. Insolvenzplan: Grenzen der Regelungsmacht und Rechtskraftwirkung (BVerfG, ZIP 2021, 46; ZIP 2015, 80; BGH, IX ZB 49/17; IX ZB 103/15; IX ZB 19/20; Rechtskraftwirkungen, § 254 Abs. 1 InsO)

8. Freigabe selbständiger Tätigkeit – Pflichten des Insolvenzverwalters und Wirkungen der Freigabe (BGH, IX ZR 75/11; IX ZR 246/17; IX ZR 213/20)

9. Rechtsprobleme der Masseunzulänglichkeit (BGH, IX ZR 220/09; IX ZR 310/14: Überprüfung der Anzeige von Masseunzulänglichkeit; Wiederholte Anzeige der Masseunzulänglichkeit; IX ZR 117/18: Verjährung von (Alt-)Masseverbindlichkeiten)

10. Haftung des Insolvenzverwalters für Dritte (Einsatz von Hilfspersonen, § 278 BGB; IX ZR 119/15: Beauftragung von Dritten durch den Insolvenzverwalter; § 831 BGB)

11. Forderungsfeststellung – prozessuale Fragen des Feststellungsprozesses (Streitgegenstand; Rechtskraftwirkung; Parteiwechsel; Aufnahme unterbrochener Prozesse)

12. Steuerberaterhaftung für eine falsche Bilanzierung und einen unterlassenen Hinweis auf eine mögliche Insolvenzreife – Umfang des Schadensersatzes (BGH, IX ZR 204/12; IX ZR 285/14)

13. Einzelschaden und Gesamtschaden (BGH, IX ZR 48/03; IX ZR 66/18; IX ZR 125/17; IX ZR 21/19; III ZR 11/20)

14. Rechtsstellung des Sonderinsolvenzverwalters (BGH, IX ZB 45/05; IX ZR 148/22; IX ZB 23/23)

Eine Vorbesprechung findet am Donnerstag, den 6.2.2025, um 17.00 Uhr im Übungsraum 2 statt.

Prof. Dr. Piekenbrock VRiBGH Prof. Dr. Heinrich Schoppmeyer  PD Dr. Johannes Richter

 

Hinweise zur Anfertigung von Seminar- und Studienarbeiten

 

 

Zu den Formalia:

Die Arbeit besteht (in dieser Reihenfolge!) aus Deckblatt, Gliederung, Literaturverzeichnis, eigentlicher Ausarbeitung und Versicherung, fest miteinander verbunden (Ordner oder Bindung). Ein Abkürzungsverzeichnis ist nicht erforderlich. Bitte verwenden Sie nur die gängigen. Es sollte eine einfache, lesbare Schrift verwendet werden, etwa Arial, Times New Roman, Garamond etc. Auch bei Schriftgröße und Zeilenabstand bitte auf Lesbarkeit achten. Als Orientierung kann dienen: Im Text Schriftgröße +/- 12, vergrößerter Zeilenabstand; in den Fußnoten Schriftgröße +/- 10, einfacher Zeilenabstand; rechts oder links 7 cm Korrekturrand.

 

Zur Zitierung:

  • Amtliche Entscheidungssammlungen (BGHZ, BVerfGE etc.) haben Priorität vor anderen Fundstellen.
  • Ist keine amtliche Fundstelle vorhanden, sollte man in der Regel nach Verbreitung des Periodikums gehen. Verbreitet sind etwa NJW, WM und ZIP. Parallelfundstellen sind entbehrlich
  • Eine Entscheidung ist immer mit derselben Fundstelle zu zitieren, damit sofort erkenntlich ist, dass es sich um dieselbe Entscheidung handelt.
  • Angabe von Datum und Aktenzeichen der Entscheidung ist optional.
  • Passagen aus Entscheidungen der Bundesgerichte sind seit Einführung der amtlichen Randnummern (Ziffern gibt es nur von 0 bis 9) mit diesen zu zitieren (BGHZ 189, 1 in Rn. 10); dasselbe gilt für den EuGH. Im übrigen wird ergänzend die exakte Seitenzahl (in Klammern oder mit Komma abgetrennt) angegeben, soweit diese von der Anfangsseite abweicht (BGH NJW, 1997, 2576, 2577).
  • Gerichtsentscheidungen und Parlamentsmaterialien werden nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt.
  • Bei Aufsätzen sollte immer das entsprechende Periodikum in der Fußnote genannt werden (etwa Mayer, NJW 2010, 123), um eine Verwechslung mit Monographien zu vermeiden (nicht Mayer, S. 123).
  • Der Zusatz „in:“ ist bei Zitaten aus Periodika entbehrlich und nur bei Zitaten aus Sammelwerken wie Tagungsbänden oder Festschriften und aus Kommentaren zu verwenden.
  • Bei Monographien sollte ein Kurztitel in der Fußnote genannt werden oder, sofern er kurz genug ist, der vollständige Titel.
  • Der Hinweis „zitiert als“ im Literaturverzeichnis ist nur dort erforderlich, wo eine Verwechslungsgefahr besteht, also nur bei mehreren Monographien desselben Autors, deren Kurzbezeichnung in der Fußnote nicht eindeutig ist. In allen anderen Fällen sollte man ihn weglassen.
  • Das Literaturverzeichnis kann sowohl einheitlich alphabetisch als auch nach Literaturtypen sortiert werden.
  • Bei Gesetzesänderungen sollte der Hinweis „a.F.“ oder „n.F.“ vermieden werden. Es gibt meistens mehrere ältere Fassungen. Empfohlen wird daher, hinter eine außer Kraft getretene Norm das Ursprungsjahr oder das Jahr der letzten einschlägigen Neubekanntmachung anzugeben und beim ersten Zitat in einer Fußnote die Fundstelle anzugeben, also etwa „GmbHG 1980“ und in der Fußnote „i.d.F. des Gesetzes vom 4.7.1980, BGBl. I, 836“ oder „ZPO 2005“ und in der Fußnote „i.d.F. der Bek. vom 5.12.2005, BGBl. I, 3202“.
  • Der erste Buchstabe innerhalb einer Fußnote ist groß zu schreiben. Der Text der Fußnote ist mit einem Punkt abzuschließen.
  • In der Fußnote muß immer die Quelle genannt werden, die im Text erwähnt worden ist. Das heißt, Rechtsprechung ist mit Zitaten aus der Rechtsprechung zu belegen, Literatur mit Zitaten aus dem Schrifttum.
  • Zitate vom Hörensagen („zitiert nach“) sind nur zulässig, wenn die Originalquelle nicht auffindbar ist. Dies gilt namentlich für Behauptungen zum Inhalt ausländischer Rechtsordnungen. Allerdings sind heute viele Quellen auffindbar!

 

Sonstiges:

  • Im Text sollte grundsätzlich nicht stehen, was Sie als nächstes tun müssen oder tun werden (etwa: „Nunmehr ist darauf einzugehen, ob…“). Zum einen wird die Aussage, was sie angeblich tun müssen, in der Regel nicht begründet. Zum anderen erkennt man das, was Sie tun, daran, daß Sie es tun. Ergibt sich die Sinnhaftigkeit Ihrer Ausführungen nicht von selbst, sollten Sie sie selbst in Frage stellen oder dem Leser mit einer entsprechenden Begründung erklären.
  • Es ist stets eine begründete eigene Stellungnahme abzugeben. Eine gute Arbeit zeichnet sich dadurch aus, daß sich der der Autor aktiv an der Diskussion beteiligt und nicht quasi als Beobachter fremde Aussagen referiert. Ein Fußballspiel wird auf dem Platz gewonnen und nicht auf der Tribüne! Plakative Aussagen wie „Dem ist auch zuzustimmen.“ sind unbedingt zu vermeiden.
  • Eigene Stellungnahmen sind im Indikativ zu schreiben. Auch beim Referat fremder Ansichten gehört in Hauptsätze stets der Indikativ (etwa: „Nach Auffassung des BGH kommt eine analoge Anwendung nicht in Frage.“). Der Konjunktiv kann in Nebensätzen verwendet werden (etwa: „Der BGH ist der Ansicht, eine analoge Anwendung der Norm komme nicht in Betracht.“)
  • Der Text ist am Schluß unbedingt auf sprachliche Fehler (Rechtschreibung, Interpunktion und Grammatik) hin zu überprüfen.
  • Ohne valide empirische Grundlage sollten keine Behauptungen über angebliche Vorkommnisse „in der Praxis“ aufgestellt werden. Werden fremde Behauptungen referiert, sollte dies entsprechen gekennzeichnet werden (etwa: „Insolvenzverwalter berichten darüber, daß …“ [mit Belegen von Autoren, die als Insolvenzverwalter tätig sind] oder „aus richterlichen Kreises hört man, daß … [mit Belegen von Autoren, die als Richter im Insolvenzrecht tätig sind]).
  • Bei der Verwendung von Pronomina ist strikt auf die Klarheit des Bezugsobjekts zu achten.
  • Die Formulierung „gemäß § xy analog“ ist strikt zu vermeiden, weil sich die direkte und die entsprechende Anwendung einer Norm gegenseitig ausschließen. Die zahlreichen Verstöße gegen diese Regel im Schrifttum und in der (auch höchst-richterlichen) Rechtsprechung legitimieren nicht.
  • Angaben zum Inhalt ausländischer Rechtsordnungen sind nach Möglichkeit mit Primärquellen zu belegen. Sind diese nicht verfügbar oder sprachlich nicht zugänglich, ist im Text darauf hinzuweisen, daß nur fremde Behauptungen zum Auslandsrecht referiert werden. Dies kann etwa mit der Formulierung erfolgen: „In X-Land soll die Rechtslage entsprechend sein.“
  • Wird im Fließtext auf Entscheidungen Bezug genommen, ist entweder die richtige Entscheidungsform (Urteil oder Beschluß) anzugeben. Alternativ kann auch neutral von einer Entscheidung gesprochen werden.
  • Liegt der Arbeit eine konkrete Entscheidung zugrunde, empfiehlt es sich, diese nach einer Einführung in die Thematik darzustellen. Die Aufgabe ist aber nicht als Entscheidungsrezension zu verstehen, so daß Sie nicht auf alle Umstände (etwa Fragen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels) eingehen sollen, sondern die, die mit dem abstrakten Thema in Zusammenhang stehen. Sie sollen sich auch nicht auf die konkrete Entscheidung beschränken, sondern beispielsweise auch frühere zum selben Thema auswerten oder mit Sachverhaltsvariationen arbeiten. Im Mittelpunkt steht das abstrakte Thema.

 

 

 

 

 

Verantwortlich: E-Mail
Letzte Änderung: 29.01.2025
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