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Praktika

Praktische Studienzeit

§ 5 Praktische Studienzeit


(1) Während der vorlesungsfreien Zeit nehmen die Studierenden mindestens drei Monate lang an praktischen Studienzeiten teil.

(2) Die praktischen Studienzeiten können bei allen Stellen im In- und Ausland abgeleistet werden, die geeignet sind, den Studierenden eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln.

(3) Alle staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen unterstützen die Durchführung der praktischen Studienzeit. Es sollen jeweils einmonatige Gruppenpraktika in Justiz, Verwaltung und Rechtsanwaltschaft angeboten werden.

(4) Das Nähere regelt das Justizministerium, für die praktische Studienzeit bei der Rechtsanwaltschaft im Einvernehmen mit den Rechtsanwaltskammern des Landes, bei der Verwaltung im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
 

Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) vom 2. Mai 2019

Pflichtpraktikumbescheinigung

In den meisten Fällen benötigen Studierende zur Absolvieren eines Praktikums keine (!) Bescheinigung der Universität bzw. des Landesjustuzprüfungsamt, dass es sich bei dem geplanten Praktikum um ein Pflichtpraktkum handelt. Dies kann dann mit beigefügtem Formular beanbtragt werden (an: pruefungsamt@jurs.uni-heidelberg.de)