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Über das Studium der Rechtswissenschaft

Auf die Rechtswissenschaft bereitet die Schule nur mittelbar vor. Die erste Berührung mit dem Gegenstand wirkt daher oft verwirrend. Angehende Juristinnen und Juristen dürfen sich dadurch nicht entmutigen lassen. Sie sollen sich freilich bemühen, ihr Studium von Anfang an richtig anzulegen. Die folgenden Hinweise wollen ihnen dafür Anhaltspunkte bieten.

  1. Die Jurisprudenz ist eine Kulturwissenschaft. Sie wird sich nur dem erschließen, der sich auch über die Beziehungen des Rechts zu den geschichtlichen, ökonomischen, sozialen, kulturellen und philosophischen Entwicklungen Klarheit verschafft. Daher müssen sich die Studierenden nicht nur mit der Rechtsgeschichte beschäftigen; sie sollten zur Erweiterung der Allgemeinbildung und zur sinnvollen Ergänzung des juristischen Studiums vor allem in den ersten Semestern außerdem Vorlesungen in den anderen Fakultäten hören, insbesondere über Philosophie, Geschichte und Kulturgeschichte, Volkswirtschaft und Soziologie.
  2. Auch innerhalb der juristischen Disziplinen des geltenden Rechts kommt es nicht allein darauf an, dass sich die Studierenden Kenntnisse der Rechtsdogmatik und der positiven Normen verschaffen. Mindestens ebenso notwendig ist das Eindringen in die juristische Methodik d.h. in die juristische Kunst der Abstraktion, Interpretation, Konstruktion und Systematik, sowie in die juristische Terminologie und die juristische Schlussweise. Nur wer diese Methodik beherrscht und anzuwenden versteht, vermag den Rechtsstoff als solchen zu bewältigen. Das Erlernen und Üben der juristischen Methode muss das ganze Rechtsstudium begleiten.
    Vielfältige Erfahrung zeigt, dass es ein Irrtum ist zu glauben, derjenige, der seine Bemühungen vorwiegend oder gar ausschließlich auf das Sammeln von „positivem Wissen“ gerichtet hat, sei in der Prüfung oder im praktischen juristischen Beruf den anderen überlegen. Hier wie dort ist es in erster Linie das Beherrschen der juristischen Methode, das die fähigen Juristen kennzeichnet.
  3. Die Studierenden können nicht früh genug damit beginnen, in die juristische Literatur einzudringen und dabei auch Fachzeitschriften und richterliche Erkenntnisse zu lesen. Jeder Studierende sollte sich im Laufe der Semester eine kleine eigene Handbibliothek schaffen.
    Die juristische Literatur steht den Studierenden vor allem in der Seminarbibliothek und in den ergänzenden Spezialinstituten zur Verfügung. Das Juristische Seminar und die Universitätsbibliothek sollten daher von Anfang an bevorzugte Arbeitsstätte der Rechtsstudenten sein.
  4. Die Fakultät vermittelt Rechtswissenschaft mit Hilfe verschiedenartiger Unterrichtsveranstaltungen.
    Die Vorlesungen bezwecken, den Studierenden die einzelnen Rechtsgebiete nach Inhalt und Methodik nahe zu bringen, ihn zu „unterrichten“. Die dafür meist unumgängliche Form des gedrängten systematischen Vortrags stellt an Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit der Hörer regelmäßig hohe Anforderungen; die Vorlesung kann im Übrigen in das betreffende Rechtsgebiet oft nur einführen. Schon aus diesen Gründen ist es unerlässlich, dass die Studierenden das Gehörte anhand wissenschaftlicher Literatur nacharbeiten und durch Eigenstudium ergänzen. Selbständige Nacharbeit und intensives Eigenstudium gehören zum Wesen der akademischen Ausbildung; sie sind selbstverständlicher Bestandteil des Universitätsstudiums.
    In den Übungen lernen die Studierenden die Behandlung juristischer Fälle, die Anwendung des abstrakten Rechts auf konkrete Sachverhalte des Lebens. Die Übungen bilden einen wichtigen Bestandteil des Studiums, weil nur ständiges Üben zur Beherrschung der juristischen Arbeitsmethode führt. Im Rahmen der Übungen für Anfänger im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht findet die Zwischenprüfung statt.
    Klausurenkurse dienen vor allem der Examensvorbereitung und sollten daher nicht vor dem 7. Semester besucht werden. Sie gelten nicht als Übungen der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO).
    Als wissenschaftlich intensivste Unterrichtsveranstaltung sind Seminare vorgesehen, in denen unter Leitung der Dozenten den Teilnehmern Gelegenheit gegeben ist, durch Referate und anschließende Diskussion ein bestimmtes Thema wissenschaftlich gründlich zu behandeln. Der Besuch eines Seminars kommt nur für Studierende in Betracht, die die entsprechenden Vorlesungen gehört und durchgearbeitet haben; er wird nur für denjenigen wirklich gewinnbringend sein, der tatkräftig mitarbeitet. – Zur Ergänzung und Erweiterung des in der Vorlesung dargebotenen Stoffs dienen u. a. Kolloquien.
  5. Für die Studierenden der ersten  Semester werden Arbeitsgemeinschaften gebildet, um gerade in den Anfangssemestern neben den Vorlesungen auch den Unterricht in kleineren Gruppen zu ermöglichen. Diese Arbeitsgemeinschaften, die von wissenschaftlichen Mitarbeitern geleitet werden, sind stofflich bestimmten Lehrveranstaltungen der drei Hauptfachgebiete (Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht) zugeordnet.
    Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist es einmal, die Vorlesungen, an die sie sich stofflich anlehnen, zu ergänzen. Dies soll vor allem dadurch geschehen, das der in den betreffenden Vorlesungen behandelte Stoff in kleineren Gruppen (ca. 25 Teilnehmer) im Gespräch weiter erörtert und insbesondere anhand praktischer Fälle vertieft wird. Zum anderen sollen die jungen Studierenden durch die Behandlung und Bearbeitung praktischer Fälle zu einer selbständigen Auseinandersetzung mit dem Vorlesungsstoff angeregt und angeleitet und so auf eine erfolgreiche Teilnahme an den Übungen vorbereitet werden. Daneben haben die Arbeitsgemeinschaften aber auch den Zweck, den Studierenden in den ersten Semestern eine Hilfestellung bei der Gestaltung und Durchführung des Studiums dadurch zu geben, dass sie diejenigen Probleme mit einbeziehen, die erfahrungsgemäß in den Anfangssemestern größere Schwierigkeiten bereiten, wie z. B. zweckmäßige Anlage des Studiums, Technik wissenschaftlicher Arbeit, Benutzung von Literatur und Bibliotheken. Vor einer Teilnahme an Übungen ist deshalb der Besuch mindestens einer Arbeitsgemeinschaft dringend zu empfehlen.
  6. Den Studierenden beim folgerichtigen Aufbau ihres Studiums zu helfen, ist der Sinn des nachfolgenden Studienplanes. Er enthält Vorschläge, die den Studiengang jeweils mit dem Turnus der Lehrveranstaltungen abstimmen. Ab dem Wintersemester 2017/18 kann das Studium in Heidelberg nur noch zum Wintersemester begonnen werden. In jedem Semester werden alle Grundkurse, Übungen und Arbeitsgemeinschaften angeboten, so dass der Studienbeginn in Heidelberg zu beiden Terminen in gleicher Weise möglich ist. Für das dritte und vierte bzw. für das fünfte und sechste Semester werden zum Teil gemeinsame Vorlesungen angeboten, so dass die Vorlesungen zum Teil einmal jährlich angeboten werden.
    Nach der Zwischenprüfung können die Studierenden einen Schwerpunktbereich wählen, der mit einer Universitätsprüfung abgeschlossen wird, die ihrerseits 30 % der Endnote der Ersten juristischen Prüfung ausmacht. Die Veranstaltungen im Rahmen der Schwerpunktbereiche werden im regelmäßigen Wechsel angeboten, so dass das Schwerpunktbereichsstudium in der Regel innerhalb von 3 Semestern absolviert werden kann. Für jeden Schwerpunktbereich gibt es einen eigenen Studienplan, der ergänzend zu den Veranstaltungen des 5. bis 8. Fachsemesters herangezogen werden muss.
    Die Fakultät ist bemüht weitere – außer den in den Studienplänen genannten – Lehrveranstaltungen anzubieten, die nicht in ein bestimmtes Semester einzuordnen sind. Diese Ergänzungsveranstaltungen erscheinen nicht im Studienplan, sondern sind dem Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.