Nachträgliche Anfertigung von Hausarbeiten
(Beschlüsse des Fakultätsrats vom 16.07. und 15.10.2008 sowie Senatsbeschluss vom 16.12.2008, veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 4/09 des Rektors vom 30.01.2009, S. 167ff.
I. Hausarbeit und Klausur sind zwingend in einer Übung zu bestehen. Es existieren drei normierte Ausnahmetatbestände. Die bestandene Hausarbeit des unmittelbar folgenden Semesters kann auf die Klausurleistung des Vorsemesters angerechnet werden bei
- erfolglosem, ernsthaftem Versuch (echtes Durchfallen, kein Plagiat)
- Studienortwechslern in ihrem ersten Semester in Heidelberg
- sonstigen Härtefällen (insbes. Rückkehrer aus einem Urlaubssemester, Teilnehmer an einem internationalen Moot Court in dem Semester nach Beendigung des Moot Courts, Teilnehmer an dem Soldan-Moot Court)
Im Fall Nr. 1 ist ohne weiteres eine Nachschreibemöglichkeit gegeben, ein Antrag ist nicht erforderlich; in allen anderen Fällen muss bei der Studienberatung ein Antrag auf Nachschreiben der Hausarbeit gestellt werden. Der Antrag ist unverzüglich, spätestens eine Woche nach Rückgabe der letzten Aufsichtsarbeit der entsprechenden Anfängerübung, zu stellen. Der Leistungsnachweis wird nachträglich in der Übung erworben, in der eine Klausur bestanden wurde. Die bestandene Hausarbeit ist dem Lehrstuhl nachzuweisen.
II. Die Zwischenprüfung muss bis zum vierten Semester bestanden worden sein; eine Wiederholungsmöglichkeit im fünften oder sechsten Semester ist gegeben, wenn die jeweilige Anfängerübung bis zum vierten Semester einmal versucht wurde. Auch hier gelten die Grundsätze des „ernsthaften Versuchs“.
III. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt, geregelt sind lediglich die Fristen, innerhalb derer die Leistungen zu erbringen sind:
- Zwischenprüfung im vierten Semester; Wiederholungsmöglichkeit der jeweiligen noch nicht bestandenen Übung im fünften oder im sechsten Semester, wenn diese bis zum vierten Semester wenigstens einmal versucht worden ist.
- Es sind jeweils Fristverlängerungen aus Härtegründen möglich.