Promotion mit rechtswissenschaftlichem Studium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
I. Promotionsvereinbarung und Betreuung des Promotionsvorhabens
Zu Beginn des förmlichen Promotionsverfahrens ist eine Promotionsvereinbarung zwischen Doktorand/in und Betreuer/in abzuschließen. Diese Vereinbarung muss den Vorgaben des § 38 Absatz 5 Satz 3 Landeshochschulgesetz entsprechen.
Das Gesetz schreibt dort als Mindestinhalte der Promotionsvereinbarung vor:
1. das Dissertationsprojekt und der Lebenssituation der Doktorandin oder des Doktoranden angepasste, jeweils fortzuschreibende Zeitpläne für regelmäßige Betreuungsgespräche und Sachstandsberichte,
2. Angaben über ein individuelles Studienprogramm,
3. eine gegenseitige Verpflichtung über die Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis,
4. Regelungen zur Lösung von Streitfällen und
5. die bei Abgabe der Dissertation festzulegenden Begutachtungszeiten.
Eine Vorlage für die Promotionsvereinbarung für Lehrstühle, Doktorandinnen und Doktoranden hat die Juristische Fakultät im Internet zugänglich gemacht. Der Abschluss einer Promotionsvereinbarung mit einer Betreuerin oder einen Betreuer (Doktormutter, Doktorvater), üblicherweise der erste Schritt auf dem Weg zur Promotion, begründet für sich genommen keine prüfungsrechtliche Zulassung, sondern lediglich ein Betreuungsverhältnis (vgl. § 11 PromO2017). Wer eine Promotionsvereinbarung (Betreuungsvereinbarung) abgeschlossen hat, muss sich - noch vor Einreichung des Antrags auf prüfungsrechtliche Zulassung - im Online-Portal heiDOCS registrieren.
Die Promotionsvereinbarung sollten Sie mit dem Antrag auf prüfungsrechtliche Zulassung zur Promotion in der Geschäftsstelle des Dekanats vorlegen: Sie ist rechtliche Voraussetzung der Zulassung. Das Dekanat wird für die Betreuungsvereinbarung bald ein Muster vorhalten.
II. Prüfungsrechtliche Zulassung zur Promotion
Die prüfungsrechtliche Zulassung zur Promotion - mitunter auch als Annahme an der Fakultät bezeichnet (vgl. § 38 Abs. 5 Satz 2 LHG) - ist in den §§ 4 - 9 PromO 2017 für unterschiedliche Gruppen potentieller Doktorandinnen und Doktoranden normiert.
Die Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein juristischen Studium abgeschlossen haben, kommt nach Maßgabe des § 7 PromO 2017 in Betracht. Die Einzelheiten des Verfahrens sollten Sie am besten direkt mit der Geschäftsstelle des Dekanats für Promotionsangelegenheiten besprechen.
Die Zulassung setzt voraus:
1. den Nachweis eines abgeschlossenen ausländischen juristischen Hochschulstudiums. Über seine Anerkennung der beschließt der Promotionsausschuss. Der Abschluss muss der Ersten oder Zweiten juristischen Staatsprüfung mit der Note "vollbefriedigend" im Sinne der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) gleichwertig sein. Sie können sich das Formular für den Antrag hier herunterladen;
2. vier Semester eines Studiums der Rechtswissenschaft an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland, davon mindestens zwei in Heidelberg;
3. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, die durch eine von der Fakultät anerkannte Sprachprüfung nachgewiesen werden.
Der Nachweis der Deutschkenntnisse ist in einer der folgenden Formen zu führen:
Nachweis der an einer deutschen Hochschule abgelegten Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens der Note 2,5 (bisheriges Notensystem) beziehungsweise DSH-Stufe 3 (neues Leistungsstufensystem);
- Nachweis des Kleinen Deutschen Sprachdiploms des Goethe-Instituts mit mindestens der Gesamtnote 2,5;
- Nachweis des Großen Deutschen Sprachdiploms des Goethe-Instituts;
- Nachweis der Zentralen Oberstufenprüfung des Goethe-Instituts mit mindestens der Gesamtnote 2,5;
- Nachweis Goethe-Zertifikat C 2: Großes Deutsches Sprachdiplom;
- Nachweis des Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz - Stufe II mit mindestens der Gesamtnote 2,5;
- Nachweis des Tests Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) mit mindestens der der Note 5 (TestDaFNiveaustufe, TDN) in allen Teilprüfungen;
- Nachweis der schriftlichen Abschlussprüfung im Fach Deutsch im Abschlusszeugnis der Sekundarstufe mit mindestens der Note 2,5, sofern dies im Rahmen bilateraler Abkommen mit anderen Staaten vorgesehen ist;
- Nachweis der schriftlichen Abschlussprüfung im Fach Deutsch in der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an den Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland (“Feststellungsprüfung”) mit mindestens der Note 2,5;
4. erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar. Dabei muss selbständig ein Referat in deutscher Sprache gehalten, wissenschaftlich ausgearbeitet und in der Diskussion verteidigt worden sein. Diese Leistungen müssen mindestens als "befriedigend" bewertet worden sein;
5. Anfertigung zweier Klausuren (schriftlicher Aufsichtsarbeiten) innerhalb eines Vierteljahres. Von diesen Klausuren muss eine ein Thema aus der deutschen oder römischen Rechtsgeschichte, der Verfassungsgeschichte der Neuzeit, der Rechtsphilosophie, der Rechtssoziologie, der Rechtsvergleichung oder der Allgemeinen Staatslehre behandeln. In der anderen Klausur sind theoretische Fragen des geltenden Rechts aus einem der Pflichtfächer im Sinne des § 8 der JAPrO, jedoch nicht aus dem Themenkreis der Dissertation, zu behandeln. Der Bewerber oder die Bewerberin kann für jede Klausur ein Fachgebiet vorschlagen. Die Klausuren werden von je zwei durch den Dekan oder die Dekanin bestellten Prüfern oder Prüferinnen bewertet. Bitte besprechen Sie das Vorgehen mit der Geschäftsstelle für Promotionsangelegenheiten.
III. Einschreibung als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent
Die Einschreibung als Promotionsstudentin bzw. Promotionsstudent (§ 38 Abs. 5 LHG ) erfolgt bei der zuständigen Zulassungsstelle der Zentralen Universitätsverwaltung (Studentensekretariat oder Abteilung 7.1 der Zentralen Universitätsverwaltung = Zulassungsstelle des Akademischen Auslandsamtes) in der Seminarstraße 2, 69117 Heidelberg. Die Zulassungsstellen pflegen die Vorlage einer Bescheinigung über Ihre Annahme als Doktorand/in (in dem Sinne, wie er oben unter B.II erläutert wurde) zu verlangen. Diese können Sie nach Ihrer prüfungsrechtlichen Zulassung in der Geschäftsstelle für Promotionsangelegenheiten beantragen. Das Formular "Annahme als Doktorand" finden Sie über das Downloadcenter des Studentensekretariats. Weitere Informationen haben die Zulassungsstellen hier zugänglich gemacht.
- Promotionsordnung
- Vorlage für die Promotionsvereinbarung
- Antrag auf Zulassung zur Promotion an der Juristischen Fakultät Heidelberg mit ausländischem Abschluss
- Formale Schritte zum Beginn der Promotion
- Geschäftsstelle des Dekanats
- Zulassungsstelle des Akademischen Auslandsamtes
- Downloadcenter der Studierendenadministration
- heiDOCS