Annahme, Zulassung und Einschreibung (nach inländischem Studienabschluss) Promotion mit rechtswissenschaftlichem Abschluss innerhalb der Bundesrepublik Deutschland

I. Promotionsvereinbarung und Betreuung des Promotionsvorhabens

Zu Beginn des förmlichen Promotionsverfahrens ist eine Promotionsvereinbarung zwischen Doktorand/in und Betreuer/in abzuschließen.  Diese Vereinbarung muss den Vorgaben des § 38 Absatz 5 Satz 3 Landeshochschulgesetz entsprechen.

Das Gesetz schreibt dort als Mindestinhalte der Promotionsvereinbarung vor:

1. das Dissertationsprojekt und der Lebenssituation der Doktorandin oder des Doktoranden angepasste, jeweils fortzuschreibende Zeitpläne für regelmäßige Betreuungsgespräche und Sachstandsberichte,
2. Angaben über ein individuelles Studienprogramm,
3. eine gegenseitige Verpflichtung über die Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis,
4. Regelungen zur Lösung von Streitfällen und
5. die bei Abgabe der Dissertation festzulegenden Begutachtungszeiten.

Eine Vorlage für die Promotionsvereinbarung für Lehrstühle, Doktorandinnen und Doktoranden hat die Juristische Fakultät im Internet zugänglich gemacht. Der Abschluss einer Promotionsvereinbarung mit einer Betreuerin oder einen Betreuer (Doktormutter, Doktorvater), üblicherweise der erste Schritt auf dem Weg zur Promotion, begründet für sich genommen keine prüfungsrechtliche Zulassung, sondern lediglich ein Betreuungsverhältnis (vgl. § 11 PromO2017). Wer eine Promotionsvereinbarung (Betreuungsvereinbarung) abgeschlossen hat, muss sich - noch vor Einreichung des Antrags auf prüfungsrechtliche Zulassung - im Online-Portal heiDOCS registrieren.

Die Promotionsvereinbarung sollten Sie mit dem Antrag auf prüfungsrechtliche Zulassung zur Promotion in der Geschäftsstelle des Dekanats vorlegen: Sie ist rechtliche Voraussetzung der Zulassung. Das Dekanat wird für die Betreuungsvereinbarung bald ein Muster vorhalten.

II. Prüfungsrechtliche Zulassung (Annahme) zur Promotion

Die prüfungsrechtliche Zulassung zur Promotion - teilweise Annahme bezeichnet (vgl. § 38 Abs. 5 Satz 2 LHG) - ist in den §§ 4 - 9 PromO für unterschiedliche Gruppen potentieller Doktorandinnen und Doktoranden normiert.

1. Promotion nach dem grundständigen Studium der Rechtswissenschaft im Bundesgebiet (Abschluss: Erste juristische Prüfung, zuvor Erste juristische Staatsprüfung)

Für Absolventinnen und Absolventen der Ersten juristischen Prüfung, der früher abgenommenen Ersten juristischen Staatsprüfung oder der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes (Bundesgebiet) sind die Voraussetzungen der Zulassung in § 4 PromO geregelt. Es handelt sich bei ihnen um:

a. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaft; die Erste oder Zweite juristische Staatsprüfung oder die Erste juristische Prüfung muss mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ im Sinne der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) bestanden sein. Für die Zulassung auf der Grundlage der Ersten juristischen Prüfung muss neben der Gesamtnote „vollbefriedigend” sowohl im staatlichen wie im universitären Prüfungsteil die Note „befriedigend“ mit mindestens 8,00 Punkten erreicht worden sein. Wer sein Studium an einer anderen Fakultät beendet hat und wegen der dort erforderlichen Examensnote nicht zur Promotion zugelassen ist, steht Bewerbern ohne vollbefriedigendes Examen gleich;

b. das Latinum und

c. ein Studium von mindestens zwei Semestern Rechtswissenschaft an der Universität Heidelberg.

Von einzelnen Voraussetzungen der Zulassung kann der Promotionsausschuss in begründeten Ausnahmefällen bei Nachweis substantiierter Ersatzleistungen eine Befreiung erteilen. Sie setzt immer voraus, dass die Ersatzleistungen geeignet sind, die Erwartung wissenschaftliche Befähigung in einer Weise zu begründen, welche mit der Voraussetzung vergleichbar ist, von welcher dispensiert wird. Dies wird im Einzelfall geprüft. So kann vom Erfordernis einer mit der Note "vollbefriedigend" bestandenen Prüfung nur befreit werden, wenn mindestens die Note „befriedigend” erzielt wurde und nach dem Studiengang, nach den vorgelegten Seminarzeugnissen, nach dem Arbeitsplan und nach dem Urteil eines der Fakultät angehörenden Professors oder Privatdozenten anzunehmen ist, dass der Bewerber für die geplante wissenschaftliche Arbeit geeignet ist. Für die Zulassung auf der Grundlage der Ersten juristischen Prüfung muss neben der Gesamtnote „befriedigend” sowohl im staatlichen wie im universitären Prüfungsteil die Note „befriedigend“ erreicht worden sein.

Eine Befreiung vom Erwerb des Latinums setzt den Nachweis anderer fremdsprachlicher Fähigkeiten voraus, die wie das Latinum Zugang zu den Grundlagen der Rechtswissenschaft, insbesondere in Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie oder Rechtsvergleichung, verschaffen.
Es empfiehlt sich, den Antrag auf Zulassung sowie eventuelle Anträge auf Dispensierung von einzelnen Voraussetzungen in der Geschäftsstelle für Promotionsangelegenheiten zu besprechen.

Das Formular für einen Antrag auf Zulassung zur Promotion sowie für die Erklärungen gemäß § 8 Absatz 2 Nrn. 6 und 7 PromO finden Sie in der Downloadspalte, ebenso jenes für einen Antrag auf Befreiung (Dispensierung) von einzelnen Zulassungsvoraussetzungen.

2. Promotion mit inländischem rechtskundlichem Master

Die Möglichkeit der Zulassung auf der Basis eines rechtskundlichen Master einer inländischen Hochschule nach § 5 PromO setzt unter anderem die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit einer mit der Note "vollbefriedigend" abgeschlossenen Ersten juristischen Prüfung voraus. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit werden vom Promotionsausschuss die Regelstudienzeit, die Breite der belegten Fächer, Art und Umfang der Prüfungen sowie die Eignung des Studiums zur Vorbereitung auf vertieftes rechtswissenschaftliches Arbeiten berücksichtigt.

3. Promotion nach rechtskundlichem Fachhochschulstudium (Altfälle)

Eine Zulassung von Absolventinnen und Absolventen eines rechtskundlichen Studiums an einer Fachhochschule (Altfälle) zur Promotion kommt lediglich bei Vorliegen der in § 6a PromO geregelten Voraussetzungen in Betracht.  Bereits die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass die Kandidatin oder der Kandidat ausweislich der in der Abschlussprüfung der Fachhochschule erreichten Gesamtnote zu den besten 10 vom Hundert der Prüfungsteilnehmer/innen zählt. Im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens müssen u. a. Aufsichtsarbeiten im Bürgerlichen Recht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht angefertigt werden, welche in der Schwierigkeit der Staatsprüfung im Rahmen der Ersten juristischen Prüfung entsprechen. Ferner setzt die Zulassung voraus, dass im Rahmen eines Seminars Leistungen (Referat und wissenschaftliche Ausarbeitung) erbracht und diese als „vollbefriedigend“ bewertet wurden.

III. Einschreibung als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent

Die Einschreibung als Promotionsstudentin bzw. Promotionsstudent (§ 38 Abs. 5 LHG) erfolgt bei der zuständigen Zulassungsstelle der Zentralen Universitätsverwaltung (Studierendenadministration der zentralen Universitätsverwaltung) in der Seminarstraße 2, 69117 Heidelberg. Die Zulassungsstellen pflegen die Vorlage einer Bescheinigung über Ihre Annahme als Doktorand/in (in dem Sinne, wie er oben unter B.II erläutert wurde) zu verlangen. Diese können Sie nach Ihrer prüfungsrechtlichen Zulassung in der Geschäftsstelle für Promotionsangelegenheiten beantragen. Das Formular "Annahme als Doktorand" finden Sie über das Downloadcenter des Studentensekretariats. Weitere Informationen haben die Zulassungsstellen hier zugänglich gemacht.