Dissertation (§ 11 PromO 2017)

1. Allgemeines

Die Dissertation muss eine selbständige, veröffentlichungsreife rechtswissenschaftliche Arbeit in deutscher Sprache (vgl. aber zur Möglichkeit der Abfassung in einer anderen europäischen Hauptsprache unten Ziff. 3) sein. Allgemein übliche wissenschaftliche Standards sind zu beachten. Hierbei mag die Satzung der Universität Heidelberg vom 10.11.1998 zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft  (Mitteilungsblatt 13 / 1998, S. 175Externer Inhalt) hilfreich sein. Weitere allgemeine Hinweise finden Sie hierExterner Inhalt. Der Deutsche Juristen-Fakultätentag [DJFT]hat im Jahre 2012 Empfehlungen zur wissenschaftlichen Redlichkeit bei der Erstellung rechtswissenschaftlicher TexteExterner Inhalt gebilligt und über seinen Internetauftritt publiziert. Als hilfreich mag sich ferner ein Blick auf Ziff. I. und II. der Leitsätze Gute wissenschaftliche Praxis im Öffentlichen Recht der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer [Beschluss vom 3.10.2012] oder ein solcher auf die Hinweise Gute wissenschaftliche Praxis für das Verfassen wissenschaftlicher Qualifikationsarbeiten der Zivilrechtslehrervereinigung erweisen.

2. Prüfungsverfahren

a. Abgabe (Einreichung, § 12 PromO2017)

Im Dekanat sind einzureichen:

1. das Original der Dissertation. Es gibt - anders als bezüglich der Publikation nach Abschluss des Prüfungsverfahrens (s. u.) - keine Vorgaben der Juristischen Fakultät für die Formatierung oder Gestaltung, die sich nicht aus allgemein üblichen wissenschaftlichen Standards ergäben. Es empfiehlt sich, dergleichen im Zweifel mit dem/r Betreuer/in abzuklären. Bitte lassen Sie seitlich genügend Rand für Anmerkungen der Gutachter;
2. eine elektronische Fassung der Dissertation auf einem Datenträger (CD-Rom oder DVD),
3. eine eidesstattliche Versicherung gemäß der Anlage zu § 12 PromO 2017. Das Formular hierfür finden Sie in der Downloadspalte,
4. ein von dem Bewerber beziehungsweise der Bewerberin unterzeichnetes Exemplar der von der Universität zur Verfügung gestellten Belehrung über die Bedeutung und die strafrechtlichen Folgen der eidesstattlichen Versicherung. Das hierfür vorgesehene Formular können Sie sich in der Downloadspalte herunterladen.
5. eine Erklärung zur Einwilligung in die Plagiatsüberprüfung. Das entsprechende Formular erhalten Sie in der Downloadspalte.

Bitte beachten Sie, dass Sie die drei Erklärungen lose beilegen und nicht in die Dissertation einbinden.

b. Begutachtung und Auslage (§§ 14 und 15 Absätze 1 und 3 PromO 2017)

Nach Abgabe der Dissertation wird sie von zwei kompetenten, vom Dekan bestellten Personen begutachtet. Die Betreuerin beziehungsweise der Betreuer fungiert dabei als Erstberichterstatter/in. Sprechen sich beide Berichterstatter/innen für die Annahme der Dissertation aus, so ist diese mit den Gutachten im Dekanat mindestens zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Hiervon sind die Mitglieder des erweiterten Promotionsausschusses (§ 3 Absatz 2 PromO 2017) unter Angabe des Titels der Dissertation sowie der Namen und Noten der Berichterstatterinnen beziehungsweise Berichterstatter zu benachrichtigen. Stimmen die Voten der Gutachten nicht überein, so entscheidet der Erweiterte Promotionsausschuss nach § 3 Absatz 2 und 3 PromO 2017 über die Annahme der Dissertation.

c. Annahme oder Ablehnung der Dissertation

Die Dissertation ist angenommen, wenn es zur Auslage kommt (oben b.) und innerhalb der Auslegungsfrist kein Mitglied des erweiterten Promotionsausschusses mit schriftlicher Begründung widerspricht. Widerspricht ein Mitglied, so entscheidet der Erweiterte Promotionsausschuss nach § 3 Absatz 2 und 3 PromO2017 über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Der Erweiterte Promotionsausschuss entscheidet ferner dann, wenn die Berichterstatter/innen über die Annahme oder Ablehnung nicht übereinstimmen. Abgelehnt ist die Dissertation, wenn entweder beide Gutachter/innen die Ablehnung der Dissertation vorschlagen oder der Erweiterte Promotionsausschuss eine entsprechende Entscheidung fällt.

3. Dissertation in einer anderen europäischen Hauptsprache

Die Dissertation kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses in einer der anderen europäischen Hauptsprachen abgefasst sein, wenn

  • der Gegenstand der Arbeit dies rechtfertigt,
  • drei Personen aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer, Privatdozentinnen und Privatdozenten des Faches, dem der Gegenstand der Arbeit zugehört, erklären, zur Begutachtung einer Arbeit in dieser Sprache bereit und in der Lage zu sein und
  • ein Hochschullehrer des betroffenen Fachs, der die Sprache als seine Muttersprache schriftlich und mündlich beherrscht, oder eine Hochschullehrerin, auf die dies zutrifft, die Bereitschaft erklärt hat, die Arbeit unter sprachlichen Gesichtspunkten zu begutachten und nach Vorlage der Arbeit vom Promotionsausschuss zum Gutachter oder zur Gutachterin bestellt wird.

Die fremdsprachige Dissertation muss eine ausführliche und aussagekräftige Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.