Disputation (§ 17 PromO 2017) und Prüfungsergebnis der Promotion (§ 18 PromO 2017)

Nach der Annahme der Dissertation bestimmt der Dekan die beiden Mitglieder des Prüfungsausschusses - in der Regel den/die Erstberichterstatter/in sowie das weitere Mitglied, welches die Dissertation nicht begutachtet hat und den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne hat - und setzt einen Termin für die mündliche Prüfung fest.

Die mündliche Prüfung dient dem Nachweis, dass der/die Kandidat/in den Gegenstand der Dissertation und das entsprechende Rechtsgebiet wissenschaftlich durchdrungen hat und zur Darstellung und Verteidigung der in ihr vertretenen Thesen in der Lage ist. Das Prüfungsgespräch kann sich auch auf Grundlagenfragen der Rechtswissenschaft erstrecken.

An der Juristischen Fakultät hat die fakultätsöffentliche Disputation das zuvor vorgesehene Examen Rigorosum als Form der mündlichen Prüfung mit Wirkung ab 1.6.2012 abgelöst. Vorgesehen ist seither, dass jede/r Kandidat/in zunächst die wesentlichen Thesen der Dissertation in einem Referat von 15 Minuten Dauer vorträgt. Danach verteidigt sie/er die Dissertation gegenüber dem Prüfungsausschuss. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Fragen promovierter Fakultätsmitglieder zulassen.

Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind nichtöffentlich. Alle Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer, Privatdozentinnen und Privatdozenten der Fakultät können jedoch an der mündlichen Prüfung, der Aussprache und der Beratung des Prüfungsergebnisses teilnehmen.

Der Prüfungsausschuss benotet die mündlichen Leistungen und setzt dann schließlich die Gesamtnote fest, wobei die Bewertung der schriftlichen Leistung zu 70 %, jene der mündlichen Prüfung zu 30 % eingeht.