Grundlagenschein II
Stärkung der Grundlagenfächer: „Grundlagenfach II“ im Rahmen der Schwerpunktbereichausbildung
Satzungstext
Übersicht: "Grundlagenschein I" und "Grundlagenschein II"
Nachweis des "Grundlagenscheins II"
Stärkung der Grundlagenfächer: „Grundlagenfach II“ im Rahmen der Schwerpunktbereichausbildung
Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät hat im Sommersemester 2012 beschlossen, im Studiengang Rechtswissenschaft die Grundlagenfächer zu stärken (vgl. Rüthers, JuS 10/ 2011). Aus diesem Grunde ist die Satzung über Ausbildung und Prüfung in den Schwerpunktbereichen im Studiengang Rechtswissenschaft geändert worden. Die Änderung wurde in die "Dritte Satzung der Universität Heidelberg zur Änderung der Satzung über Ausbildung und Prüfung in den Schwerpunktbereichen im Studiengang Rechtswissenschaft" vom 7. November 2012 (Mitteilungsblatt des Rektors Nr. 8 / 2013, Seite 599ff.) aufgenommen.
Neben den Pflichtschein aus dem Bereich der historisch-philosophischen Grundlagenfächer („Grundlagenschein I“, Zielgruppe 1. und 2. Fachsemester) tritt als weitere Pflichtleistung eine bestandene Prüfung aus dem Bereich der Methodenlehre, der Rechtsvergleichung, der Rechtssoziologie, des Römischen Privatrechts oder der Deutschen und Europäischen Privatrechtsgeschichte („Grundlagenschein II“, Zielgruppe 4.-6. Semester). Diese Fächer setzen bereits juristische Kenntnisse und Kompetenzen voraus und sollten daher frühestens nach bestandener Zwischenprüfung absolviert werden. Die dort erworbenen Kenntnisse sollen dem methodischen Lernen und der Wissenschaftlichen Arbeit (Studienarbeit der Universitätsprüfung) sowie der Klausuren zu Gute kommen. Sie werden daher als Zulassungsvoraussetzung zu den Teilabschlussprüfungen der Universitätsprüfung (Studienarbeit und mündliche Prüfung) vorausgesetzt .
Satzungstext
§ 7a Zulassung zur Studienarbeit
Zur Studienarbeit wird auf Antrag zugelassen, wer
1. an je einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht sowie an einer Lehrveranstaltung im Römischen Privatrecht, in der Deutschen und Europäischen Privatrechtsgeschichte, der Methodenlehre, der Rechtsvergleichung oder der Rechtssoziologie und zusätzlich an einer Lehrveranstaltung in einem anderen Grundlagenfach im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 JAPrO erfolgreich teilgenommen hat. Die Leistungsnachweise können durch vergleichbare Leistungsnachweise ersetzt werden, die an einer anderen Universität im In- oder Ausland erbracht wurden; ein den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Nr. 3 JAPrO entsprechendes Auslandsstudium ersetzt den Leistungsnachweis in der Rechtsvergleichung; und
2. sich fristgerecht zur Studienarbeit angemeldet hat.
Übersicht: "Grundlagenschein I" und "Grundlagenschein II"
„Grundlagenschein I“ |
„Grundlagenschein II“ |
Römische Rechtsgeschichte Deutsche Rechtsgeschichte Verfassungsgeschichte der Neuzeit Rechtsphilosophie |
Methodenlehre Rechtsvergleichung Rechtssoziologie Römisches Privatrecht Deutsche und Europäische Privatrechtsgeschichte |
1. und / oder 2. Fachsemester |
4.-6. Fachsemester |
Ein Leistungsnachweis dieser Gruppe erforderlich als Zulassungsvoraussetzung zur Staatsprüfung |
Ein Leistungsnachweis dieser Gruppe zusätzlich zu einem Leistungsnachweis des Bereichs „Grundlagenschein I“ erforderlich als Zulassungsvoraussetzung zu den Studienleistungen der Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich Leistungsnachweis in der Rechtsvergleichung kann ersetzt werden durch ein den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (früher: Nr. 2) JAPrO entsprechendes Auslandsstudium |
Bei der Zulassung zur Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung wird jeder Grundlagenschein nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 JAPrO (Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Juristische Methodenlehre, Rechtsvergleichung, Allgemeine Staatslehre) anerkannt ! |
Nachweis des "Grundlagenscheins II"
Übergangsfristen
Es existieren ausführliche Übergangsfristen: Der „Grundlagenschein II“ ist erstmals vorzulegen im Rahmen des Antrags auf Zulassung
- zur Studienarbeit, die in der vorlesungsfreien Zeit vor dem Sommersemester 2014 angefertigt wird und
- zur Aufsichtsarbeit in der Herbstkampagne 2014. Mittlerweile wuzrde die Aufsichtsarbeit (Klausur) abgeschafft.
Bescheinigung
Es gibt kein "Anerkennungsverfahren": Der "Grundlagenschein II" wird nachgewiesen durch
- Vorlage des Leistungsnachweises, den man bei Bestehen einer Prüfung in einer entsprechenden Grundlagenveranstaltung erhält. Dies gilt auch für Studienortwechsler, die an einer anderen Universität einen thematisch entsprechenden Leistungsnachweis erworben haben oder
- durch Vorlage eines Seminarzeugnisses eines Seminars in einem Fach des Grundlagenscheins II oder
- durch Vorlage des Bescheids über die Anerkennung eines Auslandsstudiums durch das Landesjustizprüfungsamts: Ein Antrag auf Streichung der Auslandssemester bei der berechnung der Fristen für die Teilnahme am Freiversuch (acht) oder verbesserungsfähigen Versuch (zehn Semester) kann bereits unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Auslandssemester gestellt werden.
Diese Leistungsnachweise müssen - zusammen mit den Bescheinigungen der drei Fortgeschrittenenübungen - erst bei Ausgabe des Themas der Studienarbeit oder bei der Anmeldung zur mündlichen Prüfung im Schwerpunktbereich vorgelegt werden.
Auslandssemester
Studierende, die bereits ein Auslandssemester absolviert haben, können hierdurch den „Grundlagenschein II“ (Rechtsvergleichung) ersetzen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Bescheides des Landesjustizprüfungsamts auf den Antrag auf Streichung der Urlaubssemester als freiversuchs-/verbesserungsversuchsunschädlich.
Studienortwechsler
Entsprechende Leistungsnachweise, die Studienortwechsler an der Heimatuniversität erhalten haben, werden akzeptiert.